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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1915
- Strukturtyp
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- 1915-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1915
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- Deutsch
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Redakttoneller Teil. ^ 115, 21. Mai ISIS. Auch der Deutsche Verlegerverein hat seine Mitglieder aufge fordert, den Sortimentern entgegenzukommen und den Firmen im Kricgsgebiet, welche die Unmöglichkeit einer Abrechnung in satzungsgemätzer Frist Nachweisen, einen Aufschub der endgültigen Abrechnung bis spätestens 1. Juli zu gewähren. Der Deutsche Verlegcrvercin verlangt genau wie wir eine Zahlung des im Jahre 1914 Festbezogenen zur Ostermesse, dann aber außerdem eine entsprechende Anzahlung L oonto der Kondittonsbezüge. Der Unterschied zwischen der Auffassung des Verlegervereins und der unsrigen liegt wesentlich darin, daß wir nicht nur den Kollegen in den durch den Krieg unmittelbar betroffenen Be zirken, sondern auch den zahlreichen andern, die wegen Einbe rufung des Besitzers oder etlicher Hilfskräfte nicht i» der Lage sind, die satzungsgemäßen Ansprüche zu erfüllen, zu Hilfe kommen wollen. Leider hat der Deutsche Verlegerverein geglaubt, der von uns vorgeschlagenen Regelung entgegcntreten und bei seiner Auf fassung beharren zu sollen. Wir fürchten, daß er damit auch dem Verlage keinen guten Dienst geleistet hat, und daß die von uns vorgeschlagcnen Maßnahmen auch für den Verlag sich als günsti ger würden erwiesen haben, wie wir unfern Vorschlag auch nicht allein im Interesse des Sortiments, sondern ebenso in dem des Verlags gemacht haben. Es ist uns wohl bekannt, daß auch der Vcrlagsbuchhandel in dieser Kricgszcit schwer leidet, und wir halten cs deshalb für eine Ehrenpflicht jedes Sortimenters, der es vermag, gerade in diesem Jahre pünktlich und glatt ab zurechnen; aber es sollte auch denen geholfen werden, die ohne ihre Schuld in Verzug kommen. Deshalb richten wir erneut an dieser Stelle das Ersuchen an den Verlag, es den Firmen gegen über, die außerstande sind, pünktlich abzurechnen, an weitestem Entgegenkommen nicht fehlen zu lassen. Die Ostermesse 1914 von uns beantragte Abänderung desZ 5 Abs. 3 der Verkaufsordnung ist von der Haupt versammlung des Börsenvcreins mit großer Mehrheit angenom men worden. Der Absatz 3 dieses Paragraphen lautet in seiner abgeändcrten Fassung: »Es bleibt den Kreis- Mid Ortsvcrcincn Vorbehalte», »nt Ver bindlichkeit für die Buchhändler ihres Bezirks für Werke, die ohne Ladenpreis erschienen sind, oder fiir Schulbücher, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als LS"/> vom Ladenpreis liefert <8 7), Verkaufspreise fcstzusctzcn, sowie Vorschriften über Bestellgebühren bei Zeitschriften in ihre VerkaufSbestinnnnngcn aufzunehmen.« Er ist als Kampfmittel entstanden gegen die wenigen Ver leger, die dem Sortiment auch den nnauskömmlichsten Rabatt glauben bieten zu dürfen. Die neue Bestimmung ist auf Schul bücher beschränkt, da diese in den meisten Fällen konkurrenzlose Monopolartikel sind und ihr Verkauf vom Sortiment nicht ab gelehnt werden kann. Wir werden den Kreis- und Ortsvereinen demnächst oder in der Herbstversammlung, wenn eine solche abge halten werden kann, Vorschläge zur gleichmäßigen Durchführung der Fassung des neuen Z 5 der Verkaufsordnung unterbreiten. Die von uns geplante Einberufung einer Herbstvcr- sammlung 1914 nach Rudolstadt in Thüringen ist durch den Krieg vereitelt worden. Neben manchen Standesfragen von Wichtigkeit und Interesse sollte die Herbstvcrsammlung die Frage beschäftigen, ob die Organisation unserer Berufsvertretungen noch in allen Punkten zeitgemäß oder etwa verbesserungsbedürftig geworden sei. Wir werden, falls eine außerordentliche Versamm lung des Verbandes sich in diesem Herbste ermöglichen lassen sollte, dieser die Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegcn. Auch die Frage des A uch b u ch h a n d e l s und der Aus wüchse des Leipziger Grosso-Gcschäfts ist noch immer ungelöst, und wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkte, das; eine Lö sung nur auf dem von uns gewiesenen Wege möglich ist. Eng verbunden mit dieser Frage ist die der Erhaltung des Schul- büchcrhandcls für das reguläre Sortiment. Auch diese Lebens fragen des Sortiments werden voraussichtlich die nächste Herbst versammlung zu beschäftigen haben. Die Ausführung des in der Herbstversammlung 1913 geplan ten neuartigen Jugendschriftenkatalogs, die mit Hilfe einer be kannten Leipziger Firma vor sich gehen sollte, mutzte wie so vieles andere vertagt werden. 766 Seit Jahren wogt der Kampf über eine Änderung der Kon- kurrenzklausel zwischen den Organisationen der selbständi gen Kaufleute und denen der Gehilfen hin und her, und eine Einigung zwischen den verschiedenen Anschauungen erschien un möglich. Es ist nun endlich gelungen, eine gesetzliche Regelung herbeizufllhren, die Wohl geeignet erscheint, beiden Teilen zu ihrem Rechte zu verhelfen. Sind auch im Buchhandel im all gemeinen Wettbewerbsverbote nicht allzu häufig, so kommen sie doch vor, und auch der Buchhandel wird sich nunmehr nach den jetzt geltenden Bestimmungen zu richten haben. Die Neuregelung ist durch eine Abänderung der ZA 74, 75 und 76 Abs. 1 des HGB. bewirkt, datiert vom 16. Juni 1914 und ist am I. Januar 1915 in Kraft getreten. Die Änderungen bestehen im wesentlichen darin, daß eine Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot der Schriftsorm be darf und daß die Aushändigung einer vom Prinzipal Unterzeich neten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen erfolgt. Das Wettbewerbsverbot bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Verpflichtung des Prinzipals, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der von dem Handlungsge hilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Ein Wettbewerbsvcrbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehen den jährlichen vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von 1500 ,/k nicht übersteigen, ferner wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist. Auch mutz das Wettbewerbsvcrbot zum Schutze eines berechtigten, geschäftlichen Interesses des Prin zipals dienen. Wir lassen die einzelnen Bestimmungen beiseite, die ja auch nur eine weitere Ausführung der oben erwähnten sind, möchten aber unfern Mitgliedern, die in die Lage kommen, ein Wettbe werbsverbot mit einem oder dem andern ihrer Angestellten zu vereinbaren, dringend ans Herz legen, die sämtlichen Bestim mungen genau zu prüfen und sie dem schriftlichen Vertrage mit dem Angestellten zugrunde zu legen. Die im Frühling vorigen Jahres mit allseitiger Unterstützung und mit hervorragendem Geschick ins Leben gerufene Welt ausstellung für Buchgewerbe und Graphik hatte einen außerordentlichen Erfolg aufznweiscn, und es ist im höchsten Grade bedauerlich, daß dieser friedliche Wettbewerb der Natio nen, wie man Weltausstellungen so gerne nennt, vom kriegerischen Wettbewerb eben dieser Nationen jäh unterbrochen worden ist. Auch im abgelaufenen Geschäftsjahr ist der Vorstand von einer Anzahl von Verbänden eingeladen worden, an ihren Haupt versammlungen teilzunchmen. Leider reichen die Zeit des Vor standes ebensowenig aus wie die Mittel des Verbandes, um jede Versammlung besuchen zu können. In diesem Jahre hat Ihr Vorsitzender der 71. ordentlichen Hauptversammlung des Kreisvereins der Rhei nisch-Westfälischen Buchhändler am 12. Juli 1914, kurz vor Kriegsausbruch beigewohnt, und er möchte auch an die ser Stelle dem Vorstand des Kreisvereins und seinen sämtlichen Mitgliedern für die echt rheinische Gastfreundschaft danken, die er genossen hat, und seine Freude aussprechen über den prächtigen Geist, der in dem Kreisverein herrscht. Auf der Tagesordnung stand unter anderem ein Antrag der Herren Max Thomas-Dortmund und Max Röder-Mül heim (Ruhr), der die Bildung weiterer Bezirks-Sortimenterver- eine innerhalb des Gebietes des Kreisvereins bezweckte. Die An nahme dieses Antrages erscheint uns bedeutungsvoll für den weiteren Ausbau der Vertretung des Sortiments, und der Ver band wird diesen Bestrebungen fortdauernde Beachtung schenken müssen. Aus dem Vereinsausschusse scheidet in dieser Ostermesse als Vertreter der Kreis- und Ortsvereine aus Herr Heinrich Bohsen in Hamburg. Wir haben den Vorständen der uns angeschlossenen Ver eine empfohlen, Herrn Bohsen, der wieder wählbar und durchaus bewährt ist, durch seine Wiederwahl dem Ausschuß zu erhalten. In Anbetracht der großen Aufgaben, in die sich der Unter stützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhand- lungs-Gehülfen durch den Krieg gestellt sieht, haben wir zugunsten
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