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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. ^ 113, 19. Mai 1915. ordnetenversammlung des Verbandes eine auf die durch den Krieg geschaffene Notlage berechnete Zusatz bestimmung zu den Satzungen zu beschlichen, dnrch die die Wiederwahl des bisheri gen Verbanüsborstandcs ans ein weiteres Jahr ermöglicht werden soll. Die Vorstände beantragten, der Satzung folgende Bestim mung hinzuzufttgen: »Z 11. Die Bestimmung des Z 7t> der Satzung, nach der die längste Amtsdauer eines Vorstandes auf 6 Jahre fcstgelegt wird, wird für die Dauer des Krieges außer Kraft gefetzt.« Wir hegen die Hoffnung, daß der Verbandsvorstand bei An nahme dieser Zusatzbcstinnnung im Interesse des Verbandes der Bitte um Fortführung der Geschäfte entsprechen und im Hinblick auf die außerordentlichen Umstände das erbetene Opfer bringen wird. Auch die Besprechung des Börsenvereinsvorstandes mit den Vorsitzenden der Kreis- und Ortsvereine hat im Herbst 1914 des Kriegszustandes wegen nicht stattgesunden. Vom Wahlausschuß sind für die diesjährigen Wah len folgende Herren vorgeschlagen worden: I. Vorstand: I. Vorsteher: Herr Geheimer Hofrat Kom merzienrat Karl Siegismund in Berlin (Wiederwahl), II. Schatzmeister: Herr Oscar Schmorl in Hannover (Wie derwahl). II. Ausschüsse: u) Rechnungs-Ausschuß: Herr Bern hard Fahrig in Berlin (Neuwahl), Herr Hans Lichten- hahn in Basel (Wiederwahl), Herr Heinrich Tachauer in Wien (Neuwahl). b) Wahl-Ausschuß: Herr vr. A. Franckc in Bern (Neu wahl), Herr Bernhard Hartmann in Elberfeld (Neuwahl). o) Verwaltungs-Ausschuß des Deutschen Buchhäudlerhauses: Herr Karl Franz Koehler in Leipzig (Wiederwahl), Herr Carl Linnemaun in Leipzig (Wiederwahl). III. Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei die Herren: Hofrat vr. E r i ch E h l e r m an n in Dresden, vr. Alexander Franckc in Bern, Arthur Georg! in Berlin, Robert Krön er in Stuttgart, Kommerzialrat Wilhelm Müller in Wien, Kommerzienrat Paul Oldenbourg in München, vr. Paul Sieb eck in Tübingen, vr. Bernhard Testel- mann in Braunschweig, vr. Ernst Voller! in Berlin. (Sämtlich Wiederwahlen.) Diesen Vorschlägen haben wir gern zugcstimmt. Bei der Wahl für den Vercinsausschuß wird unsere Vereinigung wiederum durch Herrn Pragerals Wahlmann ver treten sein, der für die Wiederwahl des Herrn Heinrich Boh- sen -Hamburg stimmen wird. Am 2. Januar d. I. konnte Herr Georg Krehenberg, der während 13 Jahre das Amt eines Schriftführers in unserer Vereinigung in verdienstvollster Weise bekleidet hat, die 25. Wie derkehr des Tages feiern, an dem er in die von ihm geleitete Firma Carl Heymanns Verlag cingetreten ist. Wir haben zu die sem Jubiläum sowohl schriftlich als auch mündlich durch unfern Vorsitzenden, Herm Koebner, unsere Glückwünsche ausge sprochen und dem um den Buchhandel so verdienten Jubilar einen Blumenkorb übersandt. Am 10. August 1914 war es unserem verehrten Schatzmeister, Herrn R. L. Prager, vergönnt, in alter geistiger Frische und körperlicher Rüstigkeit die Feier seines 70. Geburtstages zu be gehen. Auch hier hat unser Vorstand mündlich seine besten Wün sche zum Ausdruck gebracht. Von einer ursprünglich geplanten besonderen Ehrung wurde in Anbetracht der ernsten Zeiten ab gesehen. Am Schlüsse unseres Berichtes sprechen wir den innigen Wunsch aus, daß es unserem geliebten Vaterlande recht bald vergönnt sein möge, in diesem ihm aufgedrungenen Kriege einen ehrenvollen Frieden zu erringen. Für unseren Beruf und da mit auch für unsere Vereinigung dürfen wir daun auch eine wei tere segensreiche und nutzbringende Tätigkeit erhoffen. Neuere Gutachten zum Anzeigenrecht. 1. Ist im Jnseratengeschäft handelsüblich der Verlagsort als Erfüllungsort anzusehen? Ein Handclsgebrauch, wonach im Jnsertionsgcschäft für die Bezahlung der Jnsertionsgebühren allgemein der Verlagsort als Erfüllungsort gilt, besteht nicht.*) Wohl aber bedingen dies fast alle größeren Zeitungen ausdrücklich aus, sodaß anzunehmen ist, daß sich diese Geschäftsbedingung im Laufe der Jahre zum Han delsgebrauch herausbilden wird. (Graudenzer Handelskammer.) 2. Bedeutung von Playvorschriften. Wenn zwischen dem Verleger einer Zeitschrift und einem Inserenten vereinbart ist, das Inserat solle unmittelbar über dem Romantcxt stehen, so liegt nach Anschauung der beteiligten Kreise eine Wertminderung des Inserats vor, falls es, durch zwei In serate getrennt, über den Romantext placiert worden ist. In der Tatsache, daß das Inserat statt auf der linken auf der rechten Seite erschienen ist, kann dagegen eine Wertminderung nicht er blickt werden. Die Höhe der Wertminderung ist, je nach der Sach lage, verschieden zu beurteilen. Im vorliegenden Falle scheint sie dadurch ausgeglichen, daß der Verleger dem Inserenten nach, träglich ein Gratisinserat bewilligt hat. Bei der hier vorliegen den Sachlage ist daher der Inserent nach kaufmännischer Auf fassung nicht berechtigt, wegen Wertverminderung die Bezahlung des Inserats zu verweigern. (Berliner Handelskammer.) 3. Aussetzung von laufenden Anzeigen bis nach Beendigung der Kriegszeit ist nicht handels üblich. Im Jnseratengeschäft hat sich während der Kriegszeit ein Handelsbrauch, nach welchem auf Verlangen des Inserenten das Erscheinen von laufenden Inseraten bis zur Beendigung des Krieges ausgcsetzt wird, nicht herausgebildet. Es ist allerdings vielfach, besonders in den ersten Kriegsmonaten, geschehen, daß Verleger den Wünschen nach vorübergehender Sistierung laufen der Jnseratenaufträge Rechnung getragen haben. Aus diesem jeweiligen, auf besonderer Rücksicht gegenüber einzelnen Inse renten beruhenden Entgegenkommen kann jedoch das Bestehen eines allgemeinen Handelsbrauches — zumal hinsichtlich der Si stierung bis nach Beendigung des Krieges — nicht gefolgert werden. (Berliner Handelskammer.) 4. Bezahlung von Probeabzügen. Ein Handelsgcbrauch, wonach beim Nichtzustandekommen des Anzeigenvcrtrages der von dem Besteller gewünschte Probeabzug bezahlt werden muß, ist bisher weder allgemein noch in unserem Bezirk fcstgestellt worden. Allenfalls werden solche Probeabzüge zu bezahlen sein, die einen besonderen Aufwand von Arbeit, Zeit und Geschicklichkeit erfordern. In der Regel wird man annchmen müssen, daß der Verleger in der Hoffnung, den Auftrag zu er langen, den Abzug hat unentgeltlich Herstellen wollen. (Graudenzer Handelskammer.) 5. Begriff »Füllinserate« und »E r s a tz i n se r a t e«. Schadenersatzanspruch des Verlegers für Er satzinserate. Im allgemeinen sind unter »F ü l l i n s er a t en« Gratis- inserate zu verstehen. Im vorliegenden Falle handelt cs sich je doch weniger um Füll- als um Ersatzinseralc; als solche können ebensowohl bezahlte wie unbezahlte Anzeigen gelten. Der In serent kann nach unserer Auffassung die Bezahlung des von ihm bestellten, aber nicht abgenommenen Inserats nicht mit der Be gründung verweigern, der Verleger hätte ein anderes, bezahltes Inserat an die Stelle des von ihm aufgegebenen Inserats gesetzt, mithin einen Schaden nicht erlitten, zumal bei Einschränkung des *) Anderer Meinung ist das Vorsteheramt der Danziger Kauf mannschaft (Börsenblatt 19tL, S. VMS, Ziff. 2), das in einem Gut achten ausgesprochen hat, daß bei Geschäften zwischen einem Zcltuugs- verleger und einem Anzeigcn-Spcditcnr nach Handclsgebrauch als Er füllungsort für die Bezahlung der Inserate der Ort anzusehe» ist, an welchem die Zeitung erscheint. 756
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