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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1915
- Sprache
- Deutsch
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^ 113, 19, Mai 1915, Redaktioneller Teil, redaktionellen Textes noch mehr Inserate hätten Aufnahme fin den können. Um den vorgesehenen Raum nicht offen zu lassen, muß ein anderes Inserat hineingestellt werden; es ist belanglos, ob zum Fullen dieses Raumes ein bezahltes oder ein unbezahltes Inserat verwendet worden ist,*) (Berliner Handelskammer,) 6, Teilrechnungen bei längere Zeit hindurch lausenden Anzeigenaufträgen, Im Jnsertionsgeschäft der Zeitungen ist es allgemein üblich, daß bei längere Zeit hindurch laufenden Anzeigenaufträgen schon am Anfang eines jeden Kalender-Quartals für die bisher erschie nenen Anzeigen Tcilrechnung gelegt und Zahlung verlangt wird, selbst wenn die Insertion nicht schon das ganze vergangene Jahr hindurch, sondern nur eine kürzere Zeit im Gange gewesen ist.**) (Graudenzer Handelskammer,) 7. Rabattverkürzung bei Zahlungsverzug, a) Im März 1912 hat die Handelskammer folgendes Gutachten erstattet: »Im Zeitungswesen ist ein allgemeiner Handelsbrauch, nach welchem ein bei Aufnahme von Inseraten bewilligter Rabatt bei zwangsweiser Beitreibung des Jnsertionsbetrages hinfällig wird, nicht festzustellen. Es wird aber vielfach zwischen Ver legern und Inserenten ausdrücklich vereinbart, daß der ausbedun gene Rabatt bei gerichtlicher Zahlungsbeitreibung oder Kon kursen in Wegfall kommt«,***) Dagegen sind im Juni und Juli 1914 zwei hiervon abweichende Auskünfte erteilt, und es ist aus drücklich darauf hingewiesen worden, daß sich neuerdings ein von den früheren Bekundungen abweichender Gebrauch herausgcbildct habe. Gegen diese Gutachten ist Einspruch erhoben und der Standpunkt vertreten worden, daß sich mangels Übereinstim mung der Zeitnngsverleger und Inserenten der von der Kammer bekundete Gebrauch nicht gebildet habe. Bei Erstattung der Gut achten im Juni und Juli 1914ch) wurde u, a. auch berücksichtigt, daß sich nicht nur der Verein Deutscher Zeitnngsverleger, son dern auch das Landgericht Bielefeld und die Amtsgerichte Dres den-Döhlen und Hamburg mit der neuerlich vertretenen Auffassung *) Hierzu ist folgender Beschluß des Vcrbaudes der Fachpresse Deutschlands von Interesse, den die Vollversammlung am 13, April 1915 im Saale der Berliner Handclslammcr ans Antrag des Herrn Otto Fernbach, des Verlegers der Zeitschrift »Der Holzmarkt«, mit großer Majorität gefaßt hat: 1, EL besteht bei Zeitungen und Zeitschriften im allgemeinen kein Bedürfnis zum Aufnehmcn von »Fiill«-Jnscraten, da der Aus gleich durch de» redaktionelle» Text herbcigcfiihrt werden kann. In Fällen, in denen im Jnseratcnbildc eitler Seite eine Lücke auszufüllen ist, steht Blättern mit oder ohne redaktionellen Text die Möglichkeit osscn, durch eigene Wcrbcinscratc sbe- trcsfend Insertion, Abonnement, Bücher nsw.) das technische Bedürfnis vollaus zu befriedigen, 2, Die Ansnahmc von unbestellten und unbezahlten Inseraten aus andern Blätter» oder die kostenfreie Wiederholung früher be stellter Inserate, oder gar die Aufnahme von fingierten Inse raten — sei es unter dem Namen einer Firma oder unter Chiffre — ist unter allen Umständen als vcrlagstechnisch ver werflich, den Interessen des ZeitnngsvcrlcgcrstandeS zuwidcr- lanfend und als unlauterer Wettbewerb zu charakterisieren, 8, Glaubt ein Verleger den Nachdruck ihm wichtig erscheinender Inserate aus irgcndniclchen Gründen vornehmen zu müssen, so ist unbedingtes Erfordernis, a) daß der Abdrnck als solcher für jede» Leser klar „nd deutlich erkennbar ist »nd Ist daß sich der Abdrnck auch in diesem Falle in angemessenen Grenzen hält, **> Ebenso hat die Berliner Handclskammcr sich dahin ausgespro chen, daß eine Vereinbarung: »Die Abrechnung wird vierteljährlich nach Erscheine» erfolgen« dahin auszulegen ist, baß am Ende eines Vierteljahres die bis dahin erschienenen Inserate zu be zahlen sind, »«> Börsenblatt 1912, S. 8885 Zisf, 3. ch) Zusammcnsassenb veröffentlicht Bbl, 1914, Nr, 281 S, 1725 Ziff, 3, Alts die bei dieser Gelegenheit veröffentlichten Bemerkungen des Einsenders wird nochmals verwiesen. Was die Sache selbst anbctrisft, so ist cs erfreulich, baß die Berliner Handelskammer ihren ganz haltlosen Standpunkt vom Juni der Handelskammer im Einklang befinden. Anläßlich eines im Februar 1915 ergangenen gerichtlichen Ersuchens hat die Han delskammer in ihrer Vollversammlung vom 5. März sich wiederum mit der Frage des Rabatts in der Jnseratcnbranche befaßt und den im Jahre 1914 eingenommenen Standpunkt trotz der von den Verlegern geltend gemachten Gegengründe verlassen. Der Rabatt, den die Inserenten erhalten, hat mangels abwei chender Vereinbarung die Bedeutung eines Warcnskontos, nicht eines Kassaskontos. Hieraus ergibt sich, daß er bei Zahlungs verzug nicht ohne weiteres entfällt, (Berliner Handelskammer.) b) Ein Handelsgcbrauch dahin, daß im Verkehr zwischen Zei- tungsvcrleger und Inserenten der Verleger bei Vereinbarung eines Rabatts von 20°/° berechtigt sei, volle Bezahlung der Jnscrtionsgebühr ohne Kürzung des Rabatts zu verlangen, wenn der Inserent nicht sofort bei Vorlegung der quittierten Rechnung oder spätestens innerhalb 2 Wochen nach Übersendung der Rechnung bezahlt, daß demzufolge der Nachlaß von 20°/° — trotz seiner Höhe — nicht als Warenskonto, sondern als Kassen skonto aufzufassen sei, besteht nicht. Es wird hierzu bemerkt: Ein Rabatt in Höhe von 20"/» wird der Natur der Sache nach nur gewährt werden bei mehrfach wiederkehrenden Jnscrtionsausträgen, und cs ist aus diesem Grunde wohl die Mehrzahl der befragten Inserenten der An schauung, daß es sich hierbei um Warenskonto, nicht um Kassen skonto handeln kann, (Chemnitzer Handelskammer.) 8, Provisionsanspruch des Anzeigen Werbers. Nach Handelsgcbrauch hat ein Jnseratenagent erst dann An spruch auf die Provision für einen von ihm vermittelten Auftrag, wenn Zahlung für das Inserat erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verleger aus einem zwingenden Grunde dem Auftrag geber Stundung für Abnahme des Inserats gewährt hat. (Berliner Handelskammer.) II, 4V. Verlags-Katalog von S. Karger in Berlin 1890—1915. Fünfundzwanzig Jahre Verlagstätig, keit der Firma S, Karger in Berlin auf dem Gebiete der Medizin und Naturwissenschaften. Abgeschlossen März 1915, 8°, (XV, 111 S.) Vielfach herrscht über die geistige Schöpfertätigkeit des Verlegers, dessen Arbeit sich äußerlich so wenig sichtbar hinter den stillen Mauer» 1914 wieder aufgcgebcn hat. Die dadurch entstandene llnsicherhcit mußte uni so größer sein, als angesehene Handelskammern wie Han nover und Leipzig sich für ihren Standpunkt von der Unzulässigkeit der Nabattverkllrznng bet Zahlungsverzug auf die früheren Gut achten der Berliner Handelskammer gestützt hatten. Die Bestrebungen, die darauf ausgchen, einen Handelsgcbrauch für den Fortfall des Rabatts bei Außerachtlassung der vereinbarten Fristen zu schaffen, übersehen, daß ein derartiger Brauch nicht einseitig von einem Teile der am Jnseratenvcrkchr beteiligten Kreise geschaffen werden kann, baß dabei doch auch die Jnseratbcstcller mitzusprechen haben. Gewiß wird durch geschäftliche Normativbcstimmnngen Klarheit geschaffen, Prozesse und damit Kosten und Arger vermieden und manch wertvolle Geschäftsbedingung erhalten werden. Die notwendigen Voraus setzungen für Handclsgcbränchc sind aber, daß diese objektiv und nicht einseitig im Interesse einer Branche des Abnehmers oder des Lieferanten ausgestellt sind. In dieser Hinsicht wird vielfach gefehlt. Der strittige Handelsgcbrauch konnte unseres Erachtens nur dadurch geschaffen werden, daß er tatsächlich in der größten Mehrzahl der vorkommenden Fälle von den beteiligten Parteien geübt »nd allge mein anerkannt wird. Wie die Verhältnisse im Anzcigengeschäft aber liegen, scheint es wohl kaum möglich, einer derartigen Bestimmung eine allgemeine Geltung zu verschaffen, da sich die Inserenten — zu mal in der nächsten Zelt — damit ans keinen Fall einverstanden erklären werden. Wie ans dem unter b) veröffentlichten Gutachten der Chemnitzer Handelskammer hcrvorgcht, das ebenfalls den behaupteten HandclS- gcbrauch der Zulässigkeit des Nabattabzngs bei Zahlungsverzug ver neint, sind bei der Feststellung'dieses Gutachtens auch die Inserenten befragt und gehört worben. 757
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