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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 1t2, 18. Mai 1915. SsireWal, Das Verbot des Verkaufs von Führern und Karten. I. Bei der Durchführung dieses Verbotes ergeben sich Schwierig keiten, die dadurch entstehen, daß die Behörden selbst anscheinend sich noch nicht darüber klar sind, wie die Bestimmungen gehandhabt werden sollen. Ein Verlagsbuchhändler, der seine Verlagswcrke den Bestimmun gen entsprechend an ein Generalkommando zur Prüfung eingesandt hatte, erhielt darauf die Mitteilung, daß zwei Führer frcigegcbcn worden seien, dann hieß es: »Es wird darauf hingewiesen, daß die diesseits erteilte Geneh migung zum Vertrieb nur fiir den Korpsbezirk des Lten Armeekorps gilt, fiir Führer, die in mehrere Korpsbezirke übergreifen, ist daher noch die Genehmigung der anderen zuständigen Generalkommandos eiuzuholen.« Es war also anzunehmen, daß, falls der Führer ein Gebiet be handelt, das in einen zweiten Armeekorpsbezirk übergreift, auch die Genehmigung dieses Armeekorps eingeholt werden müsse. Dem wider spricht aber die Eintragung, die die Behörde auf das Titelblatt des betr. Führers gesetzt hat. Dort heißt es: »Der Vertrieb dieses Buches ist freigegeben für den Bereich des Xten Armeekorps.« Hiernach müßte also der Verleger weitere Genehmigungen ein holen, wenn er den Führer in das Gebiet eines anderen Armeekorps versendet; im Gebiete des Lten Armeekorps kann er den Führer aber verkaufen. Gleichgültig ist, welche Landesteile der Führer darstellt. Als der Verleger noch über diesen Widerspruch nachdachte, erhielt er ein zweites Schreiben: »Das Generalkommando hat die beiden Reiseführer: .... zu gelassen. Dieser Beschluß bedarf noch einer Nachprüfung. Sie werden ersucht, die Führer schleunigst noch einmal hier varzulegen und sie vorher nicht zu verteilen.« Die Bekanntmachung selbst ist übrigens auch nicht einwandfrei ab- gcfaßt. Es heißt dort, daß der Verkauf von Karten im Maßstabe unter 1:100,000 verboten sei. Diese Bezeichnung ist nicht korrekt. Es sollen Karten in größerem Maßstabe als 1:100,000, also im Maß stabe über 1:100,000 verboten werden. — 1:4 (gleich Vi) ist doch mehr als 1:10 (gleich V.o), also über 1:10, also ist auch 1:25,000 mehr als 1:100,000, also über 1:100,000. Das Publikum läßt sich allerdings oft durch den größeren Divisor zu der falschen Bezeichnung verleiten, tatsächlich ist aber doch eine Zahl mit größerem Divisor eine kleinere Zahl, als die mit kleinerem Divisor. Es ist ferner von L a n d e s grenzen die Rede, während doch mit Rücksicht auf das Neichsland Elsaß-Lothringen von Reichs - grenzen die Rede sein müßte. II. Das Börsenblatt druckte in Nr. 102 eine Notiz aus der »Tägl. Rundschau« ab, in der gesagt wurde, daß die Bekanntmachung des Kgl. Kricgsministeriums vom 21. 4. 1915 betr. das Verbot des Ver kaufs von Führern und Karten im Maßstabe unter 1:100,000 den Buchhandel nur wenig berühre. Die Notiz war so abgefaßt, daß man annehmcn konnte, jene Bekanntmachung habe nur wenig Be deutung, und man brauche sich deshalb nicht weiter zu beunruhigen. Diesen Ausführungen muß entgegengetreten werden. Die Be kanntmachung schneidet tief in die Verhältnisse des Buchhandels ein. Der Buchhändler, der sie nicht beachten wollte, setzt sich der Gefahr aus, mit einer entehrenden Strafe belegt zu werden. Zuerst sei fcstgestellt, daß die Bekanntmachung nicht, wie in jener Notiz behauptet wurde, nur ein kleines Gebiet berührt. Von allen preußischen Provinzen sind nur zwei (Hessen-Nassau und Sachsen) nicht getroffen, alle übrigen fallen, wenigstens zum Teil, unter das Verbot. Ein Führer oder eine Karte aber, die auch nur einen Teil der verbotenen Zone behandelt, darf nicht verkauft werde«. Dabei ist es gleich, ob es sich um eine topographische Karte handelt oder um eine andere. Dem Schreiber dieser Zeilen wurde z. B. der Ver trieb einer Bergwerkskarte ausdrücklich untersagt. Nnn enthalten viele Werke, z. B. Atlanten, auch Schulatlanten, desgleichen geographische Nachschlagebücher, Konversationslexika, Werke über Bergbau, Adreßbücher und viele andere Karten in größerem Maß stabe als 1:100,000 aus dem verbotenen Gebiete. Auch diese dürfen nicht verkauft werden, solange sie nicht ausdrücklich freigegeben sind. Die Bekanntmachung enthält die Bestimmung, daß der Vermerk, das Generalkommando usw. habe den Vertrieb freigegebcn, auf dem Titelblatt ersichtlich sein muß. Es empfiehlt sich also, in dieser Be ziehung die größte Sorgfalt walten zu lassen. Die Behörde hat die verbotene Zone in der Weise festgesetzt, daß der Verkauf von Führern und Karten in größerem Maßstabe als 1:100,000 verboten ist, wenn sie dasjenige deutsche Gelände oder Teile des Geländes enthalten, das in einer Breite von etwa 100 Kilometern an den westlichen Landesgrenzen oder an der russischen Landesgrenze entlang sich erstreckt oder in einer Breite von etwa 100 Kilometern die offene Meeresküste begleitet. Da doch wohl nicht fiir alle diese Gebiete das gleiche militärische Interesse besteht, lassen sich möglicher weise hier noch Beschränkungen des Verbotes erreichen. Der Buchhandel ist, wie man sieht, durch das Verbot stark in Mit leidenschaft gezogen. Nun ist unser Beruf, wie wohl kein anderes Ge werbe von den Folgen des Krieges schwer getroffen worden, und die neue Einschränkung droht, uns neue, schwere Verluste zu bringen. Hat doch mancher Verleger größere Beträge in solchen Führern und Karten festlicgcn, für die er jetzt durch Verkauf keinen Pfennig herein bekommt, während er selbst natürlich seinen Verpflichtungen Nach kommen muß. Dem gewissenhaften Sortimenter entgeht ein kaum zu entbehrender Gewinn, da sein Geschäft schon arg dadurch leidet, daß die besten Büchcrkäufcr im Felde stehen, andere sich einschränken müssen. Ladenmiete und Geschäftsspesen laufen aber weiter. Vielleicht versuchen die buchhändlerischen Verbände in Verbindung mit Verkehrsvcreinen, Touristenvereinen, Handelskammern und an deren geeigneten Körperschaften eine Milderung des Verbotes herbei- zufiihren. Wie wir bereits in dem Artikel in Nr. 96: Zum Neisebücher- geschäft ausführten, würde das Interesse der Heeresleitung und des Buchhandels am besten durch Schaffung einer, vielleicht der Plan kammer in Berlin anzugliedernden Zentralstelle gewahrt werden, von der aus eine einheitliche Regelung der Frage, unter genauer Bezeich nung der Führer und Karten, die fiir den buchhändlerischen Vertrieb zugelassen sind, zu erfolgen hätte. Wenn jeder Verleger von Reise führern und Karten von dieser Stelle bündigen und (was besonders wünschenswert wäre) möglichst raschen Bescheid erhält, welche der von ihm zur Prüfung eingesandtcn Artikel für den Verkauf im Buch handel frei sind, und dann für weitestgehende Bekanntgabe dieses Bescheids Sorge trägt, so würde sich bald auch im Sortiment die er forderliche Sicherheit einstellen. Von einer weiteren Erörterung dieser Angelegenheit bitten wir jedoch vorläufig abzusehen, da von den militärischen Stellen bereits erwogen wird, in welcher Weise berechtigten Wünschen des Buch handels Rechnung getragen werden kann. Wie bewährt sich die amerikanische Buchführung im Sortiment? sVgl. Nr. 1N7 u. IN.» Diese Frage möchte ich mit ja beantworten. Die amerikanische Buchführung ist als praktisch lind übersichtlich z» empfehlen, jedoch unter folgender Voraussetzung: Die Einzclpostcn dürfen nie — wie z. B. im Bbl. 1914 Nr. 4.1 bargestellt — direkt tn ein amerikanisches Tagebuch eingetragen werden, sondern sind stets zunächst in Grundbücher (oder Hilssblichcr) zu buchen und erst am Monatsende nach ihrer Gleichartig keit znsammcngezogcn als Monatsposte» in ein amerikanisches (Mo nats-) Hauptbuch zu übertragen. Als Grundbücher kommen mindestens in Betracht: Einkaufsbuch ffür ä cond. eigene Zahlcnspalte!) und Nc- mittcnbcnbuch. Kundcnversandbuch, Kassenbuch, Bankbuch. Kommissio närbuch und endlich ein Merkbuch für alle übrigen Buchungen. Als Hilssbücher kommen hinzu: Kassenstretscn »ud Portokassc. während sich die Ansichtsvcrscndnnge» am besten ansicrhalb der Buchführung be wegen. Im Kassen-, Bank-, Kommissionär- und Merkbuch müssen Ein träge stets unter Berücksichtigung der Konten des amerikanischen Hauptbuches benannt werden, wobei cs empfehlenswert ist. das! min destens Kassen- und Kommissionärbnch für die häufig vorkommenbc» Konten fz. B. Unkosten-, Waren-, Kundenkonto) besondere Zahlcn- spalten anfweiscu, da dies das »Sammeln« am Ende des Monats sehr vereinfacht. Einige Schwierigkeit bildet freilich die Behandlung des Kommissionsgutes, sic ist aber zu überwinden. Ich richte deswegen den Jahresabschluß auf Jahresende »nd bin dann allerdings gezwungen, den Abschluß Wirkung 31. Dezember abgclaufenen Jahres) bis Kan tate hinznzögcrn. Dafür habe ich aber alsdann einen durchaus ge nauen, klaren Jahresabschluss. Tic Schwierigkeit, die der Verkauf im ersten Vierteljahr hinsichtlich der Trennung von alter und neuer Rechnung zu bieten scheint, lässt sich durch Einrichtung entsprechender Zahlenspaltcn am Kasscnstreifcn und im Versandbuch leicht beheben. Selbstverständlich erfordert die amerikanische Buchführung — wie jede genaue und restlos arbeitende Buchsührnng — Nachdenken und Kopf arbeit und darum Zeit; aber die Mühe lohnt sich. Göppingen. NicharbHcrwig. 752
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