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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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186, 12. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8555 vermalter sind fast stets geneigt, die Berechtigung derartiger An sprüche zu bestreiten, — sic verlangen den bündigen Nachweis er littenen Schadens, der nicht immer leicht zu erbringen ist. Meist wird sich eine Vereinbarung mit dem Konkursverwalter eher empfehlen als vielleicht rin Prozeß. Kautionen, die von den Angestellten gestellt werden, gehören unter normalen Verhältnissen gar nicht in die Konkursmasse. Sie sind kein Teil der Konkursmasse, sondern sind Eigentum des Angestellten ge blieben, der nur darüber die zeitweise Verfügung aus der Hand gegeben hat. Kautionen sind daher aussonderungsberechtigte Forderungen, auf keinen Fall aber etwa bevorrechtigte Forde rungen. Bei welchem Gericht sind Gehaltsklagen im Konkurs geltend zu machen? über diese Frage ist sich die Rechtsprechung noch nicht völlig einig. Einige Gerichte sträuben sich noch sehr dagegen, den Kon kursverwalter als vollgültigen Stellvertreter bezw. Nachfolger des Geschäftsinhabers anzuerkennen und Streitigkeiten zwischen dem Konkursverwalter und kaufmännischen Angestellten ebenfalls vor die Kaufmannsgerichte zu verweisen. So hat kürzlich das Ober landesgericht Hamburg entschieden, daß derartige Klagen vor die ordentlichen Gerichte und nicht vor die Kaufmannsgerichte gehören. Ich halte diese Ansicht, die darin gipfelt, daß der Konkursverwalter kein Kaufmann und nicht der Vertreter des Gemeinschuldners, sondern ein öffentliches Organ zur Wahrung der Rechte der Gläu biger ist, für verfehlt. Auch die Angestellten von Geschäften, die sich im Konkurs befinden, genießen die Rechtswohltat der Prozeß führung vor den Kaufmannsgerichten, wie andere Angestellte. Der Konkursverwalter muß Prozesse, die während seiner Amtsführung entstehen, ebenfalls vor dem Kaufmannsgerichte durchführen. Daß an sich das Amtsgericht Konkursgericht ist, hat mit diesen Sonder verhältnissen nichts zu tun. Die neueren Entscheidungen der Kausmannsgerichte vertreten diesen Standpunkt mit Entschieden heit. So führt ein neueres Urteil deS Kaufmannsgerichts Köln — in der Berufungsinstanz bestätigt durch das Landgericht Köln — u. a. aus, daß -die Zuständigkeit des Kaufmannsgerichts dann immer gegeben ist, wenn es sich um eine aus dem Dienst verhältnis zwischen Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen entspringende Streitigkeit handelt, es also nicht notwendig ist, daß der Rechtsstreit zwischen dem Prinzipal und seinen An gestellten geführt wird. Das Kaufmannsgericht bleibt auch zu ständig, wenn der aus dem kaufmännischen Dienstverhältnis entstandene Anspruch vor oder nach Erhebung der Klage auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist oder gegen die Konkurs masse des Verpflichteten, falls der Konkursverwalter bestreitet, festgestellt werden muß. Dabei ist es ganz gleichgültig, ob die rechtsuchcndcn Parteien selbst die Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer besitzen oder Kaufleute sind.- Was hier von den kaufmännischen Angestellten gesagt ist, gilt nicht für die gewerblichen und technischen Angestellten. Die Gewerbegerichte sind im Konkursfalls nicht zuständig, da der Wortlaut des Gewerbegerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Ge werbegerichte enger begrenzt. Aber hier ist die Sache von geringerer Bedeutung, weil die Streitigkeiten mit höheren gewerb lichen Angestellten schon von vornherein nicht von den Gewerbe gerichten, die nur bis einem Jahresgehalt von 2000 — Kauf mannsgerichte bis 5000 — zuständig sind, entschieden werden können. (vc. W. in »Das Forum-, Hrsg. v. Friedrich Huth.) Kleine Mitteilungen. * III. International«»! Kongretz für Philosophie in Heidelberg. Ausstellung.— In den Tagen vom 31. August bis 5. September d. I. wird in Heidelberg der III. internationale Kongreß für Philosophie versammelt sein. Bei dieser Gelegenheit wird die dortige Weiß'sche Uniocrsitätsbuchhandlung in den Räumen der Universität eine Ausstellung von Neuigkeiten 1904—1908 der wissenschaftlichen philosophischen Literatur ver anstalten. Auch ein vollständiges Verzeichnis der einschlägigen Literatur des In- und Auslandes soll den Kongreß-Teilnehmern als offizielle Drucksache Überreicht werden. Wir verweisen auf die Anzeige der Weiß'schen Universitätsbuchhandlung auf Seite 8580 der vorliegenden Nummer d. Bl. HuldigungSalbum für Graf Zeppelin. — Durch die Presse geht in diesen Tagen folgende Mitteilung und Bitte um Unterstützung: Huldigungsalbum für Graf Zeppeltnl Im Anschluffe an den an alle Teile Deutschlands ergangenen Aufruf zur Ehrung Graf Zeppelins und zur Anschaffung weiterer Mittel für die Erbauung neuer Luftschiffe planen die Unterzeichneten, kostenlos eine Schrift, welche die geniale Erfindung in Wort und Bild darstellen soll, anzufertigen und durch den Buch handel dem Publikum zugänglich zu machen. Der gesamte Erlös soll dem Grafen Zeppelin überwiesen werden. Die Unterzeichneten ersuchen daher, ihre Arbeit freundlichst zu unterstützen und alle für die Schrift in Frage kommenden Bilder, Klischees, Artikel, Gedichte rc. an die Verlagsbuchhandlung Wilhelm Süsserott, Berlin IV.30, Neue Winterfeldtstr. 3 a, zur Zusammenstellung für die Herausgabe zum freien Gebrauch für das Werk übermitteln zu wollen. Wir sprechen hierfür im voraus unfern besten Dank aus. (gez.gez.) Meisenbach, RiffarthLCo., Klischeeanstalt,Berlin-München; Paß L Garleb, Buchdruckerei, Berlin; Sieler <L Vogel, Papierfabrik, Berlin-Leipzig; H. Sperling, Buchbinderei, Berlin-Leipzig; Wilhelm Süsserott, Verlagsbuchhandlung, Berlin. Im Anschluß hieran bitte ich alle Kollegen, sich ebenfalls in den Dienst dieser Sache zu stellen und auf jeglichen Gewinn zu verzichten. Der Verkaufspreis des Albums wird 2 nicht über steigen. Die Redaktion hat der bekannte Luftschiffer Hauptmann a. D. Hildebrandt umsonst übernommen. Bestellungen erbitte möglichst direkt. Hochachtungsvoll Berlin IV. 30. Wilhelm Süsserott, Hofbuchhändler. * Ver«inSj«hiläUM. — Der Schweizerische Buchhandlungs gehilfenverein, gegründet am 12. August 1883, kann am heutigen Tage, 12. August 1908, auf ein fünfundzwanzigjähriges Bestehen zurückblicken. Wie unfern Lesern bekannt sein dürfte, hat er durch Gründung und sorgsame Pflege von Kassen (Unterstützungs kasse, Krankenkasse, Sterbekaffe), freigebig unterstützt von wohl wollenden Prinzipalen und deren im Schweizerischen Buchhändler- verein vertretener Gesamtheit, auch durch Stellenvermittelung viel für die materielle Sicherung und Wohlfahrt seiner Mitglieder getan, im kollegialen Zusammenschluß die beruflichen Ideale gefördert, die Geselligkeit gepflegt, treues Pflichtbewußtsein der Einzelnen und der Gesamtheit geweckt und lebendig erhalten. Nachdem sich am 15. Dezember 1880 in Zürich unter dem Namen -Literatur- ein -Verein jüngerer Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler. Schweizerischer Zentralbund- gebildet hatte, trat am 12. August 1883 in Olten der heutige »Schweizerische Buch- handlungsgehilfen-Berein« ins Leben, der bis 1886 den Namen -Deutsch-Schweizerischer Buchhandlungsgehilfen - Verein- führte. Den ersten Vorstand bildeten die Kollegen Reinhold Losbell (i/H. Orell Füßli L Co., Verlag) in Zürich, Heinrich Creutz (>/H- Louis Jenke) in Basel, Carl Ziegenhirt, Geschäftsführer des Schweizerischen Vereinssortiments in Olten. Die erste General versammlung vom 3. März 1884 in Bern gab ihm seine Statuten; eine spätere Generalversammlung (1886) revidierte diese und gab dem Verein seinen erweiterten Namen. Zum heutigen Ehrentage dem bewährten Verein unsere auf richtigen Glückwünsche auszusprechen, ist uns Bedürfnis und gern betätigte Pflicht. Red. -Ablieferung.- (Nachdruck verboten.) — Von großer Be deutung ist beim Kauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs die -Ablieferung- der gekauften Sache, da von diesem Augenblick an die Ansprüche auf Minderung und Wandelung wie der auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verjähren beginnen (Z 477 B.G.B.). Noch wichtiger ist die Ablieferung im Handelsrecht. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge tunlich ist, zu untersuchen und einen etwaigen Mangel dem Verkäufer unver züglich anzuzeigen. (8 377 H.G.B.) Es ist daher, besonders für den Kaufmann, von großer Be- 1116'
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