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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1908
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- Deutsch
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8554 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 186, 12. August 1908. Stuttgart. Sachverständigen-Kammcr für Werke der bildenden Künste. Vorsitzender: Professor v. Donndorf. Literatur: Prof. vr. von Wendt-Tübingen. Photographie: Prof. Jgler. u. s. w. Den zweiten Teil des Abschnittes »Kritik und Kultur« bildet ein Verzeichnis der »Schriften zur künstlerischen Kultur«. Es ist vollständig und typographisch übersichtlich. Allenfalls möchten wir noch die monatlichen Verzeichnisse: »Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels« und an Stelle der eingegangenen »Monatshefte der kunstwissenschaftlichen Literatur« die »Monatshefte für Kunstwissenschaft« ausge nommen wissen. Unvorteilhaft erscheint uns die Drei teilung in: Zeitschriften für Kunst und Wissenschaft, — Zeitschriften für angewandte Kunst nnd Architektur, — Fachzeitschriften für kunstgewerbliche Berufe. Die Ver schiedenheit der Begriffsauffassung zeigt sich schon bei den typographischen Blättern. Das Archiv für Buch binderei, der Buch- und Steindrucker und die übrigen graphisch-typographischen Monatsblätter werden als Fach zeitschriften ausgenommen, das Archiv für Buchgewerbe dagegen als Zeitschrift für angewandte Kunst und Architektur. Desgleichen die Werkkunst und Dokumente des modernen Kunstgcwerbes, die wir als selbstverständlich unter den kunstgewerblichen Zeitschriften vermuten würden. Kurz, zur Vermeidung von Hin- und Hrrsuchen wird es gut sein, die Dreiteilung zu ändern in: Kunst und Kunstwissenschaft — Architektur — Kunstgewerbe oder Kunsthandwerk. Die Uhrmacher-Zeitung, der Sämann, Westermanns und Vel- hagen L Klasings Monatshefte kommen als reine Kunst zeitschriften wohl überhaupt nicht in Frage. Ganz unnötige Schwierigkeiten macht sich Dressier schließ lich noch bei den Kapiteln: »Dokumente deutscher Kunst«, mit welcher Bezeichnung er die Museen rc. tauft, und bei den Vereinen. Er teilt die elfteren in zwei Hauptgruppen: Museen, Galerien und Privatsammlungen; U. Biblio theken und Vorbildersammlungen, und teilt dann wieder dreifach in: Kunst- und Kunstwissenschaftliche Sammlungen — Graphische Sammlungen — Architektur- und Kunst gewerbesammlungen. Wer sich in diese Anordnung, der Originalität durchaus nicht abzusprechen ist, nicht herein findet, tröste sich mit dem Autor, dem es hier und da ebenso geht. Das deutsche Buchgewerbe-Museum registriert er unter Architektur- und Kunstgewerbesammlungen (!) und ver weist außerdem auf Bibliotheken, unter denen allerdings nichts zu finden ist. Von weiteren Beispielen wollen wir hier nicht sprechen. Wir empfehlen aber, für diese Abteilung ein einziges großes Städtealphabet beizubehalten oder nur die Bibliotheken gesondert aufzuführen. Ähnlich verhält es sich bei den Vereinen, deren Gesamt bezeichnung »Künstlergemeinschaften« ohnehin irreleitend ist. Drcßler wird auch hier auf den alten Gebrauch der Vier teilung in Künstler-, Kunstgewerbe-, Architekten- und Kunst vereine mit der Zeit angewiesen sein. — An der Anord nung der Ausstellungen und Privatschulen läßt sich nichts tadeln, desgleichen an der Anordnung des Anhanges: Kunst handel und Werkstätten. Ein Eingehen auf den Kunsthandel reservieren wir uns für eine Sonderbetrachtung dieses Gebietes. Herausgeber und Verleger werden inzwischen längst zu Goethes Reflexion gekommen sein: »Schlagt ihn tot, den Hund! Es ist ein Rezensent!« Wir hoffen trotzdem, daß unsere Anregungen auf empfänglichen Boden gefallen sind. Anerkennung verdient hauptsächlich die Vielseitigkeit des Buches; die Schwächen der Anordnung mußten gekennzeichnet werden, weil sie uns verleiten, die Vollständigkeit des Ma terials und damit den Wert der Arbeit zu unterschätzen. Wir sind überzeugt, daß sich bei Beachtung der gegebenen Vorschläge Nutzen und Freundeskreis des Bandes bei der nächsten Ausgabe erhöhen werden, und wünschen Autor wie Verleger dazu die besten Erfolge. Gehaltsforderungen im Konkurse. (Nachdruck verboten.) über die Geltendmachung von Gehaltsforderungen der kauf männischen und der diesen gesetzlich gleichgestellten höheren tech nischen Angestellten in Konkursen sind noch vielfach recht irrige Ansichten verbreitet, da die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, die die Frage genau regeln, nicht allgemein be kannt sind. Wenn ein Geschäft in Konkurs gerät, so ist es keines wegs etwas Seltenes, daß zahlreiche Angestellte dann drei völlig verschiedene Ansprüche gegen die Konkursmasse geltend machen können. Wird z. V. der Konkurs über ein Geschäft am 28. April eröffnet, so hat ein An gestellter, der noch bis 1. Oktober mit dem betreffenden Geschäfte ein Bertragsverhältnis abgeschloffen hat, gegen die Konkursmasse folgende Ansprüche: 1. den Anspruch auf das vom 1.—28. April zu zahlende Ge halt. Dieser Anspruch ist bevorrechtigte Forderung gemäß Z 61 der KonkurSordnung und rangiert unter diesen an erster Stelle; 2. den Anspruch auf das Gehalt bis zum Ablauf der gesetz lichen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal, also bis zum 30. Juni. Dieser Anspruch ist Maffeschuld, wird also ganz vor weg — noch weit vor den bevorrechtigten Forderungen — be richtigt (Ztz 57, 59 der Konkursordnung); 3. den Antrag auf Entschädigung für die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte vorzeitige Beendigung des Dienst verhältnisses. Dieser Anspruch ist lediglich als gewöhnliche Kon kursforderung geltend zu machen. Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Der Anspruch auf rückständiges Gehalt, der als bevorrechtigte Forderung geltend gemacht werden kann, erstreckt sich nur auf diejenigen Beträge, die aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens stammen. Wenn aber — was ja zuweilen vorkommt — Angestellte sich ihr Gehalt nicht voll auSzahlen lassen oder sonst irgendwie darüber nicht disponieren, so können daraus für sie unangenehme Konsequenzen entstehen, da sie unter Umständen riskieren, mit ihren Forderungen ohne Vorrecht einfach in die Masse zu gehen. Der Konkursverwalter kann sofort nach Eröffnung des Ver fahrens sämtliche Dienstverträge — ganz ohne Rücksicht auf ihre vertragliche Dauer — mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal kündigen. Ist eine kürzere Kündigungsfrist verein bart, so kann er selbstverständlich diese anwenden. Bei einem Konkurse also, der am 28. April ausbricht, kann allen Ange stellten, die monatliche Kündigung haben, ohne weiteres zum 31. Mai gekündigt werden. Verabsäumt der Konkursverwalter die rechtzeitige Kündigung, so ist er weiter an das Dienstver hältnis gebunden und muß das Gehalt, das dann Masseschuld ist, auS der Masse bezahlen. Die meisten Differenzen entstehen aber aus den Ansprüchen aus langlaufenden Dienstverträgen, die durch die Kündi gung des Konkursverwalters ihr vorzeitiges Ende gefunden haben. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der gesamte Gehaltsbetrag bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wie solches seinerzeit vertraglich vereinbart war, als Konkursforde rung einfach zur Masse angemeldet werden könne. Das ist keineswegs der Fall. Ist z. B. ein Vertrag, der noch bis zum 1. Oktober läuft, vom Konkursverwalter regulär ge kündigt, so ist der Angestellte nur berechtigt, gegen die Konkursmasse Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Er kann nur die Forderung erheben, denjenigen Schaden er setzt zu verlangen, der ihm dadurch erwächst, daß er seine Stellung vorzeitig verlassen muß. Der Angestellte ist dabei verpflichtet, alles, was in seinen Kräften steht, zu tun, um eine andere Stellung zu erhalten. Erst wenn ihm dies trotz aller ernsten Bemühungen nicht gelingt, oder wenn er eine andere weit niedriger bezahlte Stellung anzunehmen gezwungen ist, kann er seine Gehaltsansprüche bzw. die Differenz zwischen seinem früheren und dem jetzigen Gehalt als Konkursforderung — und zwar nur als gewöhnliche Forderung — anmelden. Die Konkurs-
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