Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080812
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190808129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080812
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-08
- Tag1908-08-12
- Monat1908-08
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8558 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. ^ 186, 12. August 1S08. umfassender Weise geschehen, damit durch die fortdauernde intensive Verbreitung guter Schriften die Arbeit der Innern Mission in der Provinz Posen eine wesentliche Förderung erfahre. 8 3 Es soll Herrn dabei nicht verwehrt sein, auch gute Bücher allgemeiner Richtung, ebenso einwandfreie Zeitschriften, Kunstblätter und dergl. zum Verkauf auf Lager zu halten oder zu besorgen. 8 4 Dagegen hat Herr auf das sorgfältigste darauf zu achten, daß die neu zu gründende Buchhandlung sich sernhält von dem Vertriebe und Verkauf solcher Bücher, Schriften, Kunstblätter rc., die in irgend einer Weise daS christliche Empfinden verletzen oder sonst den Interessen der Innern Mission entgegenstehen. Die neue Buchhandlung darf derartige Aufträge seitens des Publikums auch nicht für die Buchhandlung entgegennchmen. 8 5. Herr wird als Leiter einen Fachmann anstellen, der nach seiner Persönlichkeit n. ausreichenden Erfahrung aus dem Gebiete des christlichen Buchhandels die Gewähr bietet, daß die Buchhand lung in der ihrem Zwecke entsprechenden Weise betrieben wird. Deshalb wird Herr sich vor der Anstellung des oder der Gehilfen der Auskunft des Rates des Verbandes evangel. Buch händler bedienen. 8 6. Aus Wunsch des Prov.-Vereins ist Herr verpflichtet, in der Provinz Posen eine Kolportage für christliche Literatur einzu richten; die näheren Vereinbarungen und der Betrieb der Kolpor tage bleiben Vorbehalten. 8 7 Dagegen verpflichtet sich der Prov.-Verein für Innere Mission, durch seinen Einfluß die Tätigkeit des Herrn nach jeder Richtung hin zu unterstützen, alle dem Verein nahestehenden Kreise, insbesondere auch die evangelische Geistlichkeit in Stadt und Land bei jeder Gelegenheit auf die neue evangel. Buchhandlung hinzu weisen und ihre Benutzung zu empfehlen, auch keiner andern Buch handlung gleiche oder ähnliche Unterstützung angedeihen zu lassen. 8 8. Wenn die besondere Kolportage l8 6j eingerichtet ist, ver zichtet der Prov.-Verein auf die Ausjendung eigner Kolporteure, sowie auf irgend welche Schriftenniederlagen in Stadt und Provinz Posen, verspricht auch dem etwaigen Schriftenvertrieb durch andere Provinzial-Vereine in der Provinz Posen tunlichst entgegenzu wirken. Der Provinzialverein wird auch dafür eintreten, daß die Hauptniederlage der Bibelgesellschaft der Vereinsbuchhandlung übertragen wird. 8 9. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung des Vertrages, insbesondere der im ß 4 enthaltenen Bestimmungen unterwerfen sich beide Teile dem Schiedsspruch eines ans 3 Personen bestehenden Ausschusses, der folgendermaßen zusammengesetzt wird: 1. 2. 3. <3 Beisitzer.) 8 10. Die Dauer dieses Vertrages wird aus 3 Jahre festgesetzt, läuft also bis zum 1. IV. 1912. Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt durch eingeschriebenen Brief, so verlängert sich die Vertragsdaner um ein weiteres Jahr rc. Der Vertrag verliert indessen schon vor Ablauf obengenannter Frist seine Gültigkeit, wenn Herr .... nach dem Ausspruch des in Nr. 9 bestimmten Schiedsgerichts den in § 2 und 4 ausgesprochenen Bestimmungen nicht entsprechen, resp. ihnen zuwiderhandeln oder durch seine per sönliche Lebensführung sich als der geschäftlichen Leitung oder Vertretung einer Vereinsbuchhandlung unwürdig erweisen sollte. 8 ii Die erstmaligen Kosten der Ladeneinrichtung wird bis zu einem Höchstbetrage von 4000 der Provinzialverein für Innere Mission bestreiten. Herr .... hat zu diesem Zwecke die be treffenden Kostenanschläge mit Unternehmern und Lieferanten dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorzulegen. Die betreffenden Einrichtungsgegenstände sind Eigentum des Vereins. Herr .... zahlt dafür dem Verein eine jährliche Miete von 4U der Anschaffungskosten, die Miete ist vierteljährlich post numerando zu bezahlen. Herr .... ist verpflichtet, am Schluß jeden Geschäftsjahres, das erstemal am 1. April 1910, aus die Anschaffungskosten mindestens 1000 abzuzahlen. Wenn daS Geschäft einen höheren Nutzen als 1000 ^ abwersen sollte, so ist die Abzahlung in runder Summe entsprechend zu erhöhen. Wenn die Anschaffungskosten in voller Höhe bezahlt sind, geht das Eigentum an Einrichtungs-Gegenständen an Herrn .... über. 8 12. Herr .... ist nicht befugt, seine Rechte und Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Provinzial-Vereins abzutreten. Die Be gründung erfolgt am 1. April 1909. Der Vertrag tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Ich denke, Brief und Vertrag liefern ein charakteristisches, doch recht trübes Bild von der Tätigkeit der Inneren Mission auf buchhändlerischem Gebiete. Es ist ein Kampf, der in dieser Provinz gegen den ganzen dortigen christlichen Buchhandel und die anderen Sortimentsgeschäfte geführt wird. Nur die Bereinsbuchhandlung und ihre Unternehmungen, sie müssen laut Z 7 des Vertrages allein bei jeder Gelegenheit mündlich und durch die Presse empfohlen werden. Die Vorsteher der Inneren Mission sitzen hier in der Vorgesetzten Behörde der Geistlichen, dem Konsistorium. Ihre Presse ist in der genannten Hinsicht die denkbar einflußreichste. Immer wieder, Woche für Woche, sollen die Herren Pastoren darauf hingewiejen werden, nur bei der Bereinsbuchhandlung zu kaufen. Ist es da für Buchhändler noch ratsam, etwas auf christlichem Gebiete zu unter nehmen?! — Fast in jedem Landesteil ist es ähnlich zugegangen Von Provinz zu Provinz, überall gründete die Innere Mission Vereins sortimente, die sie gewöhnlich von vornherein auf eigene Rechnung betrieb. Auch diese Vereinsbuchhandlung, die in ihrem Aufträge errichtet wird, bleibt im Besitze der Inneren Mission, die nach 3 Jahren, also nachdem die Handlung mutmaßlich gut eingeführt sein wird, ihre Bedingungen stellen oder nach K 10 Herrn Buchhändler .... entlassen kann. Hier gerade, in der durch das Polentum schwer bedrohten Provinz Posen, schaffen eine Anzahl Sortimenter, die die Förderung des Deutsch tums sowohl, als die Verbreitung christlicher Schriften sich zu ihrer Aus gabe gemacht haben, nebeneinander. Die Regierung, doch nicht dis Innere Mission will die deutschen Buchhändler unterstützen. Ist die Arbeit dieser Herren, so frage ich, nicht auch ein Werk im Sinne der Inneren Mission?! Doch nicht Förderung und Freundschaft wird ihnen von dieser zuteil, obgleich ein Handinhandgehen der Inneren Mission mit dem Buch handel für beide Teile nur segensreich sein könnte. Nicht Freundschaft für den deutschen Buchhandel, den Diener einer freien Wissenschaft und der Religion, klingt aus den Worten des betreffenden Herrn Vor stehers. Schroff wird die Bitte des in seiner Existenz schwer bedrohten Buchhändlers zurückgewiesen. Freilich, der Herr Berufsgenosse, der die Einrichtung der neuen Handlung übernahm, er hätte den § 10 nicht unterschreiben sollen. Achtung seiner Person müßte ein deutscher Buch händler stets beanspruchen. Der Konkurrenz einer anderen neu ge gründeten Sortimentsfirma würde gleichmütig entgegengesehen werden; da wären die Waffen die gleichen. Doch hier halten mit Recht die be treffenden Buchhändler ihren schwer errungenen Besitzstand sür gefährde!. Durch ihre mächtige Presse sollen durch die Innere Mission die ganzen deutschen evangelischen Kreise der Provinz veranlaßt werden, alle Bücher für Schule und Haus, sür Amt und Familie nur allein von der Vereinsbuchhandlung zu beziehen. Um christliche Kolportage treiben zu können, dazu ist wahrlich die Gründung eines Vereinssortiments nicht nötig. Es scheint fast, als be absichtige hier die Innere Mission, das von ihr beherrschte Gebiet buch händlerisch ganz abzusondern, als sollten die Brücken, die sie mit dem Buchhandel verbindet, mehr und mehr abgebrochen werden. Gerade die christlichen Verlagsfirmen haben jedoch ein Interesse an der Erhaltung des christlichen Sortiments. Alle buchhändlerischeu Unternehmungen, die nicht direkt von der Inneren Mission ausgehen, dürsten, wie es ja im Z 7 steht, späterhin in diesen Kreisen keine Unter stützung finden. Pastorensöhne sind zum großen Teil die Inhaber der christlichen Sortimentshandlungen. Auch ihre und ihrer Familien Existenz wird von der eigenen Kirche schwer bedrängt. Der christliche evangelische Buch handel, er hat Großes geleistet. Jetzt jedoch ist es wahrlich nicht mehr ratsam, eine solche Buchhandlung zu gründen oder zu übernehmen. In dem Kampfe gegen die Innere Mission könnten Kapital und Arbeit verloren sein. Karl Cludius i. Fa.: Cludins L Gaus.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder