Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1915
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^ 104, 7. Mai 1915. Redaktioneller Teil. Information des Buchhändlers wie des Laien oder Musikfach- mannes dienen soll. Außer Mitteilungen über Erscheinungs jahr, Preis und Ausstattung werden die Inhaltsangaben der ein zelnen Werke, soweit tunlich, beigefügt und ihnen Urteile der Presse oder kleine erklärende Bemerkungen angeschlossen. Die Verwendung eines vielfältigen Satz- und Schriftenmaterials gestaltet das Druck bild recht abwechslungsreich. Es wird dadurch offenbar eine Wirkung ähnlich der aus verschiedenen Schriftarten gesetzten Zeitungsanzeigen gesucht und sicherlich auch erreicht, ohne daß das Ganze geschmacklos wirkt. Möge nunmehr das Sortiment das Seinige tun, um sich dieses Vertriebsmittels mit Nutzen und Erfolg zu bedienen! Kleine Mitteilunzen. Der Ortsverein der Buchhändler in Hannover - Linden ladet die Mitglieder zu einer am 10. Mai, abends pünktlich 9 Uhr, stattfindenden Versammlung nach dem Branergildehaus ein. Auf der Tagesordnung stehen: 1. Bericht über die Leipziger Kantatetage. — 2. Aussprache über das Schulbüchergeschäft. — 8. Neuwahl des Schriftführers. — 4. Verschiedenes. Insel-Verlag, G. ui. b. H., Leipzig. — Durch Beschluß der Gesell schafter vom 8. Mai 1915 ist das Stammkapital der Gesellschaft von -// 700 000 auf 900 000, die voll eingezahlt sind, erhöht worden. Post. Nach Mitteilungen der Postverwaltungen von Luxemburg und der Schweiz werden in diesen Ländern alle Postsendungen als unzulässig behandelt, die äußerlich irgendwelche sich auf den Kriegs zustand beziehende Darstellungen, Zeichen oder Bemerkungen be schimpfenden, beleidigenden oder unsittlichen Inhalts tragen, sowie alle Postkarten oder andere unverschlossene Sendungen, bei denen ivahr- genomnien wird, daß der Inhalt für Angehörige eines der kriegfüh renden Länder beschimpfender Natur ist. Die schweizerische Postver- waltnng hat darauf hingewiesen, daß sie dazu u. a. auch Sendungen rechnet, die Aufdrucke, Klebezettel, Stempelabdrücke oder handschrift liche Zusätze mit den Worten, »Gott strafe England« aufweisen. Für die Auflieferer von Postsendungen nach dem neutralen Ausland emp fiehlt es sich daher zu ihrem eigenen Vorteil, solche Angaben bei den Sendungen zu unterlassen. Ecrvantes-Briesmarten. — Im Jahre 1916 feiert Spanien den 300. Todestag seines größten Dichters Cervantes. Aus diesem Anlaß wird in Spanien schon im Mai d. I. eine Serie interessanter Cer vantes-Briefmarken ausgegeben. Die verschiedenen Marken werden das neuentdeckte Porträt des Cervantes und Szenen des Don Quijote nach Gemälden des Künstlers Moreno Carbonero zeigen. sk. Versand von Reklamebriefcn durch ein Eilboteninstitut — ein Vergehe» gegen das Postgesetz! Urteil des Reichsgerichts vom 4. Mai 1915. (Nachdruck verboten.) Nach 88 2 a, 27 des Neichspost- gesetzes gehört die »Beförderung verschlossener Briefe am Ursprungs ort« zum Postregal, sie darf aber in gewissen Ausnahmefällen (Briefe- Einsammlung, eigene Boten, unentgeltliche Boten) auch durch andere Mittel als durch Benutzung der Reichspost erfolgen; für Privatbeför derungsanstalten indessen gibt es keine Ausnahme; ihnen ist die Beför derung verschlossener Briefe im Ortsverkehr untersagt. Auf Grund dieser Vorschrift hat das L a n d g e r i ch t B o ch u m am 30. Oktober 1914 die Kaufmannseheleute Wilhelm Lönne wegen Ver gehens gegen 88 1. 2 a, 27 Abs. 1, 80, 31, 45 Abs. 3, 46 des Neichspost- gesctzes zu je 216,60 .// (Vierfaches des Ortsportos für 1083 Briefe) verurteilt, nachdem ein freisprechendes schöffengerichtliches Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Oberpostöirektion aufgehoben worden war. Der Sachverhalt war folgender: Der Agent M. war als Vertreter der Aachener Seifen- und Seifcnpulverfabrik Steenharz Nachf. im Januar 1913 von Düsseldorf nach Bochum gezogen und trug hier per sönlich den Geschäftsleuten, die er als Kunden gewinnen wollte, Re- klaineprospekte in verschlossenen Briefumschlägen ins Haus, um dann nach einiger Zeit bei den Empfängern nach Bestellungen nachzufragen. Da ihn das Austragen zu sehr anstrengte, trat er mit dem »Grünen Eilboten«-Jnstitnt, dessen Inhaberin Frau Lönne und dessen Ge schäftsführer der Ehemann Lönne ist, in Verbindung und übertrug ihm die weitere Verteilung der Neklamebriefe. Gegen eine monatliche Ver gütung von 37 sollten von den »Grünen Eilboten« täglich 50 Briefe ansgetragen werden. Tie Adressen sollte Frau Lönne aus dem Adreß buch hcraussuchen und mit der Schreibmaschine auf die Briefumschläge schreiben. Es sind auf diese Weise im Januar 1913 tatsächlich auch 83 verschlossene Briefe befördert morden. Bald darauf übergab M. den Eheleuten L. abermals 1000 Neklamebriefe zur Beförderung, nahm sie dann aber wieder ziemlich vollzählig zurück, auf Wunsch seiner Fabrik, die gegen solche Umgehung der Post Bedenken hatte. Tie Eheleute L. haben von M. eine Vergütung von 10 .// erhalten. Die Handlungsweise der Eheleute L. verstieß tatsächlich gegen das Postgesetz. Daß ihr Unternehmen nicht über den Umfang des Kleinbetriebes hinausging, ist unmaßgeblich. Es genügt, daß es eine »organisierte private Einrichtung zum Zwecke der Briefbcförderung« war, die als »Eilboteninstitut« firmierte, ein besonderes Geschäftslokal mit Telephon, Schreibmaschine und Verviel fältigungsapparat besaß, über zwei festangestellte Radfahrer als »Grüne Eilboten« verfügte und für ihre Leistungen tarifmäßige Preise erhob. Eine Portohinterziehung liegt nicht nur hinsichtlich der wirklich ausgetragenen 83, sondern auch der fast vollzählig wieder zurück- gegebenen 1000 Briefe vor. Dadurch, daß die letztere Sendung von den Eheleuten L. zum Beförderungszmeck angenommen worden war, war nach der Rechtsprechung bereits der Tatbestand einer Portohinterziehung durch'unerlaubte Beförderung verschlossener Briefe erfüllt. Auf die Revision der Angeklagten hob jetzt das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zweifelsfrei durften die Eheleute als Inhaber einer Privatbeförde rungsanstalt keine verschlossenen Briefe, also postzwangpflichtige Gegen stände, befördern. Es fehlt aber bezüglich der Sendung von 1000 Brie fen jeder Nachweis, daß diese schon bei der Übernahme zur Beförderung postzwangpflichtige Gegenstände gewesen sind, anscheinend bestanden sie damals nur aus den Prospekten nebst offenen, nicht adressierten Um schlägen; »Briefe« sind sie also im entscheidenden Augenblick des Beför derungsbeginns noch nicht gewesen. (Aktenzeichen 5 v. 23/15.) Entrichtung der Beiträge für die Augestelltenvcrsicherung. — Dem Schutz der Angestellten dienen die Bestimmungen der 88 176, 178, 179 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Der Berliner Ortsausschuß der Vertrauensmänner (Geschäftsstelle Flottwellstr. 4, I, Zimmer 5, täglich 1—3 Uhr) macht darauf aufmerksam, daß den Arbeitgeber die volle Verantwortung für die Einzahlung der Beiträge trifft. Es steht ihm das Recht zu, da die Lasten der Versicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen zu tragen sind, die Hälfte des Bei trages bei der Auszahlung vom Gehalt zu kürzen. Hat er es unter lassen, so steht ihm lediglich bei der nächsten Gehaltszahlung noch das Recht auf nachträglichen Abzug zu. Hat daher ein Arbeitgeber aus Nachlässigkeit oder irgendwelchen anderen Gründen längere Zeit hin durch den Abzug unterlassen, so muß er, bis auf den vorletzten Bei trag, die volle Summe selbst aufbringen. Das Recht auf nachträglichen Abzug früherer Beiträge würde er nur haben, wenn die Einzahlung ohne sein Verschulden unterblieben ist. Die Unkenntnis der Versiche rungspflicht des Angestellten wird jedoch als ein solcher Entschuldigungs grund nicht angenommen. Der Nentenausschuß der Angestelltenver sicherung hat in einem Beschluß ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Arbeitgeber die Verpflichtung obliegt, sich an einer behördlichen Stelle — Neichsversicherungsanstalt für Angestellte oder RentcnauSschuß — in Zweifelsfällen über die Versicherungspflicht seines Angestellten zu unterrichten. Wenn auf eine derartige Anfrage hin die Versicherungs pflicht bejaht worden ist, so kann er, wenn er die Richtigkeit der Aus kunft anzweifelt, auf dem Wege des Streitverfahrens eine schiedsge richtliche Entscheidung des Rentenausschusses herbeiführen. Bis zum Austrag des Streites besteht jedoch die amtliche Auskunft zu Recht. Ein Unterlassen der Beitragszahlung ist in solchen Fällen schuldhaft und kann infolgedessen mit Strafe belegt werden. Hat der Angestellte während sein Arbeitgeber mit Beiträgen im Rückstand ist, seine Stel lung verlassen, so kann er, wie ein weiterer Beschluß des Rentenaus schusses festgestellt hat, zu nachträglicher Leistung der Beitragshälften nicht herangezogen werden. Es empfiehlt sich, in allen Zweifelsfällen entweder eine Auskunft beim Nentenausschuß einzuholen, oder sich zuvor durch den zuständigen Ortsausschuß der Vertrauensmänner beraten zu lassen. Ein neuer Aufstieg in der chinesischen Literatur. — Die chinesische Literatur hat in Ostasien etwa denselben Einfluß ausgeübt wie im Westen die deutsche. In den letzten zwei Jahren geht nun wieder, wie der »Ostasiatische Lloyd« schreibt, ein mächtiger Geisteszug durch das chinesische Schrifttum. Es ist der Wille zu neuem Aufstieg, der da deutlich zutage tritt. Abweichend von allem, was bisher geschrieben worden ist, sieht man jetzt, daß es den führenden Männern darum zu tun ist, dem Volk einen festen Willen beizubringen, der mit Arbeitslust und Tatendrang gepaart ist. Der Wille zum Fortschritt, zur Arbeit, zur Erreichung höherer "Zweck ist der Grundton, auf den das geistige Leben heute in China abgestimmt wird. Sehen wir von der Flut der Übersetzungen aus dem Englischen und Japanischen ab, mit der jetzt China geflissentlich überschwemmt wird und die oft nicht die Druckerschwärze wert ist, so kommen jetzt rein chinesische Werke zur Veröffentlichung, die sich getrost an die Seite der besten literarischen Leistungen anderer Völker stellen dürfen. Die Führung ans literari- 715
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