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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1915
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- 1915-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1915
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Redaktioneller Teil. H 101, 4. Mai 1915. jetzt im Buchhandel wohlbekannten Firma Weitbrecht L Marissal fort- zusetzcn. Ebenfalls noch im Jahre 1890 erwarben sie auch die Buch- und Kunsthandlung von Conrad Döring, die als Filiale weiter- geführt wurde, im Jahre 1892 jedoch in andere Hände überging. Die Firma Weitbrecht L Marissal gehört heute zu den angesehensten Buchhandlungen Hamburgs und versammelt einen erlesenen Kunden kreis um sich. Herr Theodor Wcitbrecht hat neben der ersprießlichen Tätigkeit im Geschäft auch im Hamburg-Altonaer Buchhändlerverein gewirkt, dessen Schriftführer er im Jahre 1913/14 war und dessen Vorsitz er seit 1914 führt. Verband Berliner Buchbinderei-Besitzer. — In Nr. 87 gaben wir den Lesern von dem Rundschreiben einer Reihe Buchbinderei-Vereini gungen Kenntnis, mit dem eine Erhöhung der bisherigen Preise für Buchbindcrarbciten angezeigt wurde. Diesem Vorgehen hat sich jetzt auch der Verband Berliner Buchbindereibcsitzer mit der folgenden Be kanntmachung vom 1. Mai angeschlossen: Die dauernd steigenden Preise sämtlicher Materialien haben uns gezwungen, unsere Preise um 10°/, zu erhöhen. Halblcder-, Leder- und Pergamenteinbände sowie alle übrigen Lederarbeiten und sonstige ähnliche Erzeugnisse bedingen durch die 50—100°/, betragende Erhöhung der Materialpreisc einen von Fall zu Fall festzusctzenden höheren Aufschlag. Von diesen Zuschlägen wer den auch diejenigen Aufträge betroffen, die zwar vor dem Krieg erteilt, aber aus irgendwelchem Grunde erst jetzt oder später zur Ausführung gelangen. Denkmalpflege in China. — In Peking ist kürzlich ein Museum für chinesische Kunst und Altertümer eröffnet worden. Zugleich hat Prä sident Juanschikai durch einen sehr bemerkenswerten Erlaß auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen, die Denkmäler der Kunst und des Kunstgewerbes als nationalen Schatz gegen weitere Ausfuhr nach dem Ausland zu schützen. Ein Ausfuhrverbot soll baldigst erlassen werden. 8k. Der Dichter »Klabund« unter Anklage der Verbreitung un züchtiger Schriften. Urteil des Reichsgerichts vom 20. April 1915. (Nachdruck verboten.) — Ein seinerzeit in Literaten- und Künstler kreisen viel besprochener Strafprozeß beschäftigte jetzt nochmals das Reichsgericht: Der bekannte Berliner Kritiker Or. Alfred Kerr hatte in seiner Zeitschrift »Pan« in Nr. 21 des 3. Jahrgangs vom 21. Februar 1913 zwei Gedichte des unter dem Decknamen »Klabund« schreibenden Schriftstellers und Studenten Alfred Henschke veröffentlicht und dem Verfasser 20 Honorar gezahlt. Das erste Gedicht, »Die hat an ihrem «Liebesmunde . . .« betitelt, schilderte sehr realistisch ein junges Mäd chen, dessen Mund durch ein syphilitisches Lippengeschwür verunstaltet ist, während das zweite Gedicht, »Betrachtung«, vom Verführen und ähnlichen Dingen sprach. Die Staatsanwaltschaft hielt beide Gedichte für unzüchtig und erhob gegen Henschke und Or. Kerr Anklage wegen Vergehens nach 8 184, 1 StGB. (Verbreitung unzüchtiger Schriften), worauf vom Landgericht Berlin III ein entsprechender Eröffnungs beschluß erging. Da Henschke inzwischen erkrankte und verhandlungs unfähig wurde, trennte das Gericht vom 3. November 1913 seine Straf sache zur späteren Entscheidung ab und führte zunächst den Fall Kerr zu Ende. vr. Kerr wurde am 27. November 1913 vom Landgericht Berlin III von der Anschuldigung des Sittlichkeitsvergehens freigesprochen, weil er als rein künstlerisch wertender Kritiker sich der objektiv bestehenden Unzüchtigkeit der Gedichte nicht bewußt gewesen sei, vielmehr bei der Prüfung geglaubt habe, daß wirklich ein künstlerischer Wert vorhanden sei, der alles Bedenkliche und Anstößige zurückdränge. Hiergegen legte dann die Staatsanwaltschaft Revision ein und erreichte, daß das Reichsgericht am 15. Mai 1914 die Freisprechung aufhob und die Sache an das Landgericht Berlin II, also einen anderen Gerichtshof zurück verwies, da der innere Tatbestand zu Unrecht verneint sei. Bei der Prüfung der Gedichte habe Or. Kerr zweifellos damit rechnen müssen, daß sic auf den Leser unzüchtig wirken könnten. Indem er diesen Be denken zum Trotz die Gedichte veröffentlichte, habe er mindestens mit Eventualdolus gehandelt. Auf Grund dieser Reichsgerichtsentscheidung hat dann die Strafkammer die Sache Kerr zu Ende geführt. Zu erledigen war also noch der abgetrennte Fall Henschke. Da H.s Krankheit bis zum Herbst 1914 anhielt, konnte erst jetzt die Sache wieder ausgenommen werden. Die erste entsprechende richterliche Ver fügung erging am 27. November 1914. Das Landgericht Berlin III hat dann schließlich den Angeklagten am 13. Januar 1915 der Verbrei tung unzüchtiger Schriften (8 184, 1 StGB.) für überführt erachtet und zu einer Geldstrafe verurteilt. Henschke ließ es jedoch hierbei nicht be wenden, sondern legte Revision ein mit dem Erfolge, daß jetzt das Reichsgericht auf Antrag des Reichsanwalts wegen Verjährung das Urteil aufgehoben, das Verfahren eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlcgt hat. Da es sich um ein durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangenes Vergehen handelt, gilt nach 8 22 des Preßgcsetzes für die Strafverfolgung eine sechs monatige Verjährungsfrist. Da nun die Revision Nachweisen konnte, daß von Herbst 1913 bis Herbst 1914 gegen den Angeklagten keine vcr- jährungunterbrechende richterliche Handlung (8 08 StGB.) erfolgt ist, so ist am Tag des Strafkammerurteils die Strafverfolgung bereits verjährt gewesen. (Aktenzeichen 2 v. 107/15.) Der Verband der Fachpresse Deutschlands E. V. Sitz Berlin (Ge schäftsstelle: Berlin 8. 42, Oranienstraße 140/142) faßte in seiner Ver bandssitzung vom 13. April folgende Entschließung: 1. Es besteht bei Zeitungen und Zeitschriften im allgemeinen kein Bedürfnis zur Aufnahme von »Füll«-Jnseraten, da der Aus gleich durch den redaktionellen Teil herbeigeführt werden kann. In Fällen, in denen im Jnseratenbilde einer Seite eine Lücke aus zufüllen ist, steht Blättern mit oder ohne redaktionellen Teil die Möglichkeit offen, durch eigene Werbeinserate (betreffend Inser tion, Abonnement, Bücher usw.) das technische Bedürfnis vollauf zu befriedigen. 2. Die Aufnahme von unbestellten und unbezahlten Inseraten aus anderen Blättern oder die kostenfreie Wiederholung früher be stellter Inserate, oder gar die Aufnahme von fingierten Inseraten — sei es unter dem Namen einer Firma oder unter Chiffre — ist unter allen Umständen als verlagstechnisch verwerflich, den In teressen des Zeitungsverlegerstandes zuwiderlaufend und als un lauterer Wettbewerb zu charakterisieren. 3. Glaubt ein Verleger den Nachdruck ihm wichtig erscheinender In serate aus irgendwelchen Gründen vornehmen zu müssen, so ist un bedingtes Erfordernis, a) daß der Abdruck als solcher für jeden Leser klar und deutlich erkennbar ist, und b) daß sich der Abdruck auch in diesem Falle in angemessenen Grenzen hält. (Urteil des Reichsgerichts, Entscheidung in Zivilsachen Bd. 73 Seite 268.) Die Rcichspost gegen die Fremdwörtcrci. — Dem Kampf gegen ent behrliche Fremdwörter hat jetzt auch das Reichspostamt seine besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Eine Verfügung an die Dber- postdirektionen besagt: »Der große Krieg, den Deutschland zu führen ge zwungen ist, hat auch die Liebe des deutschen Volkes zur Muttersprache gewaltig erstarken lassen. Überall in Deutschland ist man am Werke, in Wort und Schrift den Kampf gegen die entbehrlichen Fremdwörter mit gesteigertem Nachdruck zu führen. Es ist die Pflicht eines jeden Ange hörigen der Rcichspost- und Telegraphenverwaltung, hierbei nach Kräf ten mitzuwirken, auch eingedenk dessen, daß die Reichspost es war, die bald nach der Gründung des Deutschen Reiches bahnbrechend auf die sem Gebiete vorgegangen ist. Ten Beamten ist hiervon Kenntnis zu geben.« Personal» llchrlchten. Jubiläum. — Am 1. Mai beging der k. wiirti. und k. bayer. Hosbuchhändler Herr Joseph Bern klau in Leutkirch in aller Sülle sein Wjähriges Geschästsjubiläum. Im Jahre 189V erwarb er von Jos. Roth seine heutige Buchhandlung, die er unter seinen, eigenen Namen weitersllhrte und durch Anglieberung einer Verlags anstalt mit Buchdruckerci vergrößerte. Ans den gleichen Tag fällt auch das 7l>jährige Bestehen des Geschäfts, das 1848 von Rudolf Roth, dem Vater Jos. Roths, gegründet wurde. Gestorben: am 28. April nach längerer, schwerer Krankheit der Kartograph Herr Julius Frey, Mitinhaber der Firma Geographischer Kartcnverlag Bern Kümmerly 6, Frey in Bern, der im Jahre 1912 nach dem Austritt Alexander Franckes die Leitung obiger Firma übernahm, für die er allein vertretungsberechtigt war. Theodor Raspe r. — Im Kampfe für bas Vaterland fiel der Direktor des Großherzoglichen Kunstgewerbemuseums in Oldenburg, Or. ptiil. Theodor Raspe, Leutnant und Kompagniesührer in einem Landwehr-Jnfanterie-Regimcnt, im 88. Lebensjahre. 1SVS erwarb er in München den Doktorgrad mit einer Arbeit über »Nürnberger Miniaturmalerei«, war seit 19VK wissenschaftlicher Hilfsarbeiter am Hamburgischen Museum für Kunst und Gewerbe unter Prof. Brinck- mann und wurde 191V zum Direktor des Oldenburgischen Kunstge werbemuseums als Nachfolger von Professor Nörten berufen. Bei Übergang des Kunstgewerbemuseums in Staatsbesitz s1914> erfolgte seine Ernennung zum Direktor des genannten Museums. Sein Spezial gebiet war deutsches Kunftgewerbc, besonders Fayencen und nieder deutsche Volkskunst. 700
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