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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1915
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redakttoneller Teil. ^ 97, 29, April 1915. schlagen. Mitzstände sind davon nicht zu befürchten, da ja die Möglichkeit besteht, dem Anzeigenden die Kosten des Ver fahrens aufzuerlegen, falls der Angeklagte freigesprochen wird, auch kann in diesem Fall auf Antrag des Angeklagten die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung auf Kosten des Anzeigenden vom Gericht angeordnet werden. Der Gesetzgeber hat den Entwurf eines neuen Waren zeichengesetzes anscheinend infolge des Krieges noch nicht erledigt, der Entwurf hat dieses Schicksal mit anderen Gesetzesvorlagen gemeinsam. Falls bei der Regierung die Absicht bestand, den Preisfchutz im neuen Warenzeichen- gesetz mit zu regeln, so wäre jetzt noch Zeit, die beiden wesensfremden Materien wieder zu scheiden und eine Regelung des Preisschutzes in einer Novelle zum Wett bewerbsgesetz, oder noch besser in einem besonderen Gesetz zu verarbeiten. Unser nach einem glücklich beendeten Krieg kraftvoll aufblllhender Handel wird dieses recht gut brauchen können. Ich lasse nunmehr den Entwurf eines Preisschutzgesetzes folgen, wie er mir unter Berücksichtigung der Eigenarten des Buchhandels und seiner Interessen als wünschenswert vor schwebt. Entwurf einer Preisschutzgesetzes. 8 >- Gegenstände des Buchhandels, die mit der Firma oder einer sonstigen Herkunftsbezeichnung ihres Herstellers und mit einem von diesem bestimmten Ladenpreis versehen sind, dürfen an die Verbraucher nur zu diesem Preis verkauft werden. Gegenstände des Buchhandels im Sinne dieses Gesetzes sind alle fauch ausländischen) Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Ver fahren vervielfältigt und für die vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig herausgegebenen oder an erkannten Verzeichnisse der erschienenen Neuigkeiten be stimmt sind. 8 2. Die Gewährung von Vergünstigungen jeder Art, z. B. durch Rabatt, Rabattmarken, Skonto, übermäßig lange Zahlungsfristen, Zugaben usw. an die Verbraucher oder mit Wissen und Willen derselben an dritte Personen, ist verboten; dies gilt auch von jeder Verschleierung einer Vergünstigung z. B. durch gemeinsamen Verkauf mit anderen Waren oder beim Verkauf vermietet gewesener Gegenstände an den Mieter. 8 3- Jedes öffentliche Angebot einer Vergünstigung (K 2) in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist verboten; als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schrift lich an einen größeren Kreis gerichteten Ankündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Geschäftsräumen. 8 4- Den Verbrauchern dürfen diejenigen Vergünstigungen gewährt werden, die vom Vorstand des Börsenvereins zu- gelassen und von diesem im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht worden sind. 8 5. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: 1. die entgeltliche Veräußerung an die in einem festen Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer von Betrieben, die Gegenstände des Buchhandels herausgeben (Verlage) oder vertreiben, sofern die Bezüge für den Arbeitnehmer, dessen Ehefrau oder seine Abkömmlinge und nicht zur entgeltlichen Weiterveräutzerung bestimmt sind; 2. aus beschädigte oder veraltete Waren, auf Waren im Aus verkauf zur Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichs verfahrens oder einer Geschäftsauflösung, sowie ferner auf Waren, deren Ladenpreis ausdrücklich vom Hersteller aufgehoben worden ist oder als aufgehoben gilt. Werden solche Waren öffentlich angezeigt, so muß der Grund 654 des Verkaufes unter dem Ladenpreis deutlich erkenn bar sein. 8 6- Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 8 7 Wer vorsätzlich den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verfolgung tritt nur aus Antrag ein, die Zurück nahme des Antrags ist zulässig. 8 8. Der Anspruch auf Unterlassung und das Recht, auf Be strafung anzutragen, steht jedem zu, der Gegenstände des Buchhandels in Verkehr bringt oder vertreibt, desgleichen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. 8 9. Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordncn; die Staatskasse trägt die Kosten, sofern diese nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind. Ist auf Grund dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben worden, so kann in dem Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügendem Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu be stimmen. 8 w- Die Vorschriften der 88 21, 24 bis 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 9. Juni 1999 finden entsprechende Anwendung. vr. Orth. Die Deutsche Bücherei als Archiv des deutschen Schrifttums. Vor einigen Jahren wurde in den beteiligten Fachkreisen ein Aufsatz eines in Deutschland reisenden Amerikaners viel beachtet, der bei aller Hochachtung vor dem deutschen Bibliothekswesen die einer starken Benutzung und leichten Zugänglichkeit der deutschen Bibliotheken entgegenstehenden Schwierigkeiten schilderte und einen wohlgemeinten Appell an die Bibliotheks verwaltungen richtete. In manchem ging die Kritik etwas zu weit, auch waren manche im Sinne des Amerikaners liegende Ein richtungen an deutschen Bibliotheken von ihm unbeachtet geblie ben. Aber ein nicht geringer Kern von Wahrheit steckte doch in den Auslassungen des Kritikers, wenn er meinte, daß das Gestrüpp der Benutzungsbefttmmungcn manchen benutzungsfreudigen Biblio- theksbcsucher zu Fall brächte. Warum lagen und liegen noch heute zahlreiche Bücher in öffentlichen Bibliotheken sozusagen an Ket ten, nicht mehr an den eisernen Ketten, die die Zeit der Renais sance und der Reformation den Büchern der alten Bibliotheken nnlegte, sondern an den Ketten einer oft mehr als ängstlichen Benutzungsordnung? Lediglich weil das Verantwortlichkeits gefühl der Verwaltungen in besonderem Maße auf die Pflicht der Erhaltung ihrer Schätze bedacht ist und eine der wichtigsten Aufgaben darin steht, die ihrer Obhut anvertrauten Bestände un beschädigt der Nachwelt zu überliefern, vermehrt um den Aus schnitt aus der zeitgenössischen Produktion, der zu dem überkom menen Besitz die geistige Arbeit der Gegenwart hinzufügt. Bei dem Widerstreit zwischen dem Erhaltungs-(Archiv-)Zwcck und dem Benutzung?- (Bibliotheks-)Zweck trug nur zu oft der erstere den Sieg davon, zum Mißvergnügen und Nachteil der Benutzer. Da drängte sich der Gedanke auf, in einer besonderen Anstalt eine Sammelstätte zu schaffen, die die wissenschaftlichen
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