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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1915
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- Deutsch
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^5 97, 29. April 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. bereitet und schließlich in tz 3 der Verlaufs-Ordnung und in Z I der Buchhändlerischen Verkehrs-Ordnung eine durch das Emporschießen von Vereinsbuchhandlungen aller Art sowie durch die Lebensinteressen des Buchhandels. Sortiments wie Verlags, dringend gebotene Sonderbehandlung erfahren. Die Vereinsbuchhandlungen gellen im Buchhandel als Publikum, es ist also nicht gestattet, an sie zu buchhändlerischen Bedingungen zu liefern; den Hauptfall bilden die Konsumvereine und ähnliche Einkaufsgenossenschaften, wie sie Recken in Z 3 seines Ent wurfs im Sinne hat. Ihr Charakter als Gewerbetreibende, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfte allerdings vom allgemein rechtlichen Standpunkte aus zuzu geben sein, ebenso wie die Berechtigung des Kleinhandels, sich dieser schweren Konkurrenz zu erwehren. Ob hier die Gesetzgebung einmal noch eingreifen mutz, ist jetzt nicht zu erörtern, ein solcher Schritt würde gleichbedeutend sein mit einer Neuregelung der Grundlagen der gewerblichen Betä tigung; in einem Preisschutzgesetz ist dafür nicht der richtige Platz, ich habe diese Frage deshalb auch nicht in meinem Entwurf behandelt. Z 4 des Entwurfes Recken scheint nicht ganz klar gefaßt zu sein, sein Geltungsgebiet ist nicht sicher genug bestimmt. Es besteht der Zweifel, ob der Arbeitgeber an die Angestellten seines Betriebes überhaupt keine Markenartikel unterm Preis verkaufen darf oder nur die aus fremden Betrieben stammen den nicht; dies letztere ist Wohl von Recken gemeint. Sollte indessen ein allgemeines Verbot in Frage kommen, so würde der Buchhandel an einer so tiefgreifenden, die Verhältnisse im Buchhandel umstürzenden Maßregel kein Interesse haben. Im Buchhandel ist es üblich, daß die Angestellten nicht nur die Erzeugnisse ihrer Arbeitgeber, sondern auch fremde mit Buch- hündlerrabati für sich beziehen dürfen. Der Buchhandel hat nie verkannt, daß diese Weitherzigkeit auch ihre Schattenseiten hat und insbesondere den Sortimentsbuchhandel in den buch händlerischen Hauptplätzen schwer benachteiligen kann. Als Mißbrauch ist es z. B. anzusehen, wenn die Angestellten Bezüge machen, die nicht für sie selbst oder ihre nächsten Angehörigen oder die gar für eigene Handelszwecke bestimmt sind. Gegen Mißbräuche auf diesem Gebiete hat der Buchhandel schon immer Front gemacht, so u. a. der Vorstand des Börsen vereins in einer Bekanntmachung, vgl. Börsenblatt vom 21. Januar 1994. Das Buch ist eine eigenartige Ware, ebenso eigenartig ist der Stand der Buchhandlungsgehilfen. Zwar gilt auch im übrigen Handel die Erfahrung: je vertrauter der Gehilfe mit der Ware, umso brauchbarer ist er; für den Buchhandel und in erster Linie für den Sortiments buchhandel mutz aber dieser Satz doppelt unterstrichen werden. Je umfangreicher und zuverlässiger die Literatur- kenntnisse des Sortimentsgehilfen sind, um so besser wird er die Aufgaben seines Geschäfts erfüllen und dieses fördern können; er muß also fleißig die Literatur und die biblio graphischen Hilfsmittel studieren, dabei wird er bald veran laßt sein, sich selbst eine eigene Bibliothek einrichten zu wollen oder gar einrichten zu müssen. Diese Bestrebungen dienen also seinem Geschäft und schließlich auch den Interessen des Buchhandels. Der im Sortiment gut vorgebildete Gehilfe ist in allen Zweigen des Buchhandels verwendbar und willkommen, und ein guter Beweis dafür ist es, daß auch die Chefs vieler großen Verlagshäuser durch die Schule des Sorti ments hindurchgegangen sind. In Erwägung dieser beson deren Verhältnisse im Buchhandel habe ich in meinen Ent- Wurf im Gegensatz zu Recken eine eingeschränktere Fassung ausgenommen. Schon durch die Satzungen des Börsenvereins von 1888 wird jedes öffentliche Rabattangebot in ziffernmäßiger oder unbestimmter Form untersagt (H 13 Ziffer 4); man kann also hier von einer längst begründeten Auffassung des Buch handels sprechen. Jedes derartige Angebot, auch das Angebot des zulässigen Rabatts sollte verboten sein, wenn es öffent lich erfolgt. Die Veikaufsordnung gibt in Z 6 Ziffer 3, ßA 9, 15 und 17 nähere Vorschriften über die öffentliche Anzeige von Gegenständen des Buchhandels; bei solchen, die unter dem Ladenpreis verkauft werden dürfen, muß insbesondere der Grund des Preisnachlasses aus der Anzeige deutlich er kennbar sein; diese Forderung stellt auch Recken in Z5 seines Entwurfes aus. Darüber hinaus will Recken in ß 6 den Verkauf von Markenartikeln verbieten, die nur zu dem Zweck der Preis unterbietung herbeigefchafft sind, falls mit dem Verkauf eine Ankündigung des Verkaufs unter dem festgesetzten Preis verknüpft wird. Für den Buchhandel hat sich eine derartige Sonder vorschrift bisher nicht als nötig erwiesen; gewisse Fälle können übrigens schon heute auf Grund von H 8 des Wettbewerbs gesetzes verfolgt werden, dem der K 6 des Entwurfs nach gebildet ist. Der Vorschlag Reckens dürfte dem Buchhandel kaum förderlich sein; er würde m. E. den Antiquartatsbuch handel und das Großantiquariat nur hemmen, die ein Interesse daran haben, nach der von Recken hcrvorgehobcnen Seite nicht behindert zu werden; dabei kann sich aber auch der übrige Buchhandel beruhigen, wenn diese Zweige sich im übrigen an die Vorschriften der Veikaufsordnung Hallen. Ähnliche Bedenken sprechen auch gegen tz 7, die Schluß bestimmung des verdienstvollen und beachtenswerten Entwurfs. Der Z 7 bedeutet infolge seiner allgemeinen Fassung eine wesentliche Erschwerung des Geschäfts. Selbst wenn die Vor schrift sich nur auf die öffentliche Ankündigung von Waren unterm Preis bezieht, die Abgabe aber zulässig sein soll, so würden der Antiquariatsbuchhandel und das Großanttquariat nicht mehr in der Lage sein, Kataloge herauszugeben, ohne vorher die in tz 7 vorgesehene Anfrage an den Verleger zu erlassen, ganz abgesehen davon, daß dieser dadurch berechtigt würde, ihnen seinen Verlag zu den von ihnen gezahlten Preisen zu entziehen und ihnen so jedes Geschäft und den damit erhofften Gewinn zunichte zu machen. Mit einer derart allgemeinen Vorschrift ist also dem Buchhandel nicht gedient; auch sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die der Durchführung der Vorschrift in der Praxis des Buchhandels entgegenstehen werden, da es sich meist um zahlreiche Artikel handeln wird. Recken will mit seinem Entwurf nur die Preisschleuderei im eigentlichen Sinne, das ist den Verkauf unter dem fest gesetzten Preis verhindern, er befindet sich damit im Einklang mit den Bestrebungen des Markenschutzverbandes; im Buch handel gilt aber auch der Verkauf über den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis, das sogenannte Hinaufschleudern im Prinzip als unstatthaft, wenn man von einigen durch die Verkaufsordnung besonders geregelten Ausnahmen absieht. Darüber hinaus bildet das Verkaufen über den Ladenpreis nur eine vereinzelte Erscheinung, die eine besondere gesetzliche Regelung nicht erforderlich macht; das Sortiment leidet ja nicht darunter, der im einzelnen Fall betroffene Verleger aber wird leicht Abhilfe schaffen können; überdies sorgt schon die Konkurrenz im Sortiment auch hier dafür, daß die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Recken hat seinem Preisschutzgssetz keine Strafbestimmun- gen beigegeben; da er auch dis zivilrechtlichen Behelfe nicht besonders behandelt, muß man Wohl annehmen, daß er nur die Materie als solche erfassen wollte. Ein Preisschutzgssetz, das dnrchgreifen soll, bedarf der Strafbestimmungen, es ge hört seiner Natur nach in die Wettbewerbsgesetzgebung, die Rechtsmittel und Strafvorschriften eines Preisschutzgesetzes können daher denen des Wettbewerbsgesetzes nachgebildet werden. Die Frage ist, ob jedes Verbot des elfteren unter Strafe zu stellen ist und im Falle der Bejahung, ob nur als Übertretung oder als Vergehen. Die Strafbarkeit der Preis unterbietung, wenn sie vorsätzlich betätigt wird, ist jedenfalls nicht zu umgehen, falls sie wirksam bekämpft werden soll. Auf diesen Standpunkt hat sich auch das vorbildliche dänische Ge setz vom 8. Juni 1912 gestellt. Ebenso hat der Börsenvercin in seiner oben erwähnten Eingabe zu dem Entwurf eines Warenzeichengesetzes den strafrechtlichen Schutz des buchhänd lerischen Ladenpreises erbeten und obendrein dessen Durch, sührung im Osfizialverfahren unter Ausschluß der Pribatklage im Interesse einer nachdrücklichen Strafverfolgung vorge-
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