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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1915
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- 1915-04-20
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- 20.04.1915
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Nr. 8«. Z r i?hrNch?o<Nach ?-n!°«u»Ä»d ^-s--^°g8 ««om IS P"^N S.I2!sö M.^/>S.Ä W°. V°S.'s0M.-. sür Mcht- über Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in Z Mitglieder 40 1>f.. 32 M-. 602N.. Deilagen werden N UL^MumöWMNiwerUMeMNWnB'üchUW^^ Leipzig, Dienstag den 28. April 1915. 82. Jahrgang. Redaktion Die Pflichtexemplare in Preußen. Von Rechtsanwalt vi. Marwitz, Berlin. Die Ursachen, aus denen die Verpflichtung zur Abgabe von Exemplaren der Erzeugnisse der Buchdruckerpresse entstanden ist, sind bisher nicht genügend aufgeklärt; es hat den Anschein, als sei eine einheitliche Quelle überhaupt nicht vorhanden, als hätten vielmehr zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten verschiedenartige Erwägungen zum Verlangen der Ablieferung von Pflichtexemplaren geführt. Hier scheint das Verlangen ge» stellt worden zu sein, um die Durchführung der Zensur zu er möglichen oder zu erreichtem, dort, um die anschwellenden Kosten der Zensur zu verringem. In anderen Ordnungen wieder er scheint die Abgabe der Pflichtexemplare als Entgelt für die Ver leihung des Privilegiums; um jederzeit feststellen zu können, ob ei» Buch durch Privileg oder Gesetz geschützt sei, mochte die Nie- derlcgung eines Exemplars erforderlich erscheinen; endlich wurde die Verpflichtung auf die Forderung gestützt, die Wissenschaft müsse gefördert werden. Die Frage nach dem Ursprung der Pflichtexemplare blieb keine theoretische; war er in der Einrichtung und den Erforde» Nissen der Zensur zu finden, so mutzte deren Aufhebung zur Be seitigung der Pflichtexemplare führen; waren sie dagegen eine Abgabe für die Privilegienberleihung, so verloren sie mit der Gewerbefreiheit ihre Berechtigung. Die preutzischen Verord nungen, die die Abgabe der Pflichtexemplare behandeln, zeigen deutlich die Verschiedenheit der Anschauungen. Die »Notdurft, datz Wir von den in Unfern Landen gedruckten Büchern Nach richt haben«, begründet 1689 die Einführung der Pflichtexemplare, nachdem schon vorher die Zensurordnungen entsprechende Be stimmungen enthalten hatten. 1788 erinnert ein die Pflichtexem plare betreffender Erlaß an deren Zusammenhang mit dem Privi legienwesen und bestimmt die Ablieferungspflicht mit Rücksicht auf die Forderung »Unserer Bibliothek und der Wissenschaft über haupt, deren Kultur durch eine vollständige, wohlgeordnete und in der Hauptstadt zu jedermanns Gebrauch offenstchende Bücher sammlung bekanntermaßen nicht wenig befördert wird«. Der Geist der Reaktion, der die Karlsbader Beschlüsse gebar und zur Preußischen Zensurordnung vom 18. Oktober 1819 führte, war der Wissenschaft abhold; ihm konnte daher auch nichts daran ge legen sein, sie durch Pflichtexemplare zu fördern. So bestimmt Nr. XV der Verordnung, daß zwar die Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Zensor bestehen bleibe, daß aber »der Verleger zu keiner Ablieferung von irgend einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek verbunden« sei. Die Zensurordnung, die zu nächst nur auf die Dauer von 5 Jahren erlassen worden war, wurde durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 18. September 1824 zwar bis auf weiteres in Kraft gelassen, aber schon am 28. Dezember desselben Jahres wurde dem Verleger zur Pflicht gemacht, »zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die große Bibliothek Hierselbst, das andere aber an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden«. Damit war der Zusammenhang zwischen Zensur und Pflichtexeniplar, soweit er in Preußen überhaupt bestanden hatte, gelöst; eine positive Begrün dung aber wurde nicht gegeben. eller Teil. So schien es denn möglich, datz die Fortdauer der Verleger- Pflicht rechtlich mit Erfolg bestritten werden könne, sobald die Gesetzgebung in der einen oder anderen Richtung sich änderte. Diese Besorgnis zeitigte das eigenartige Ergebnis, daß man es nicht weniger als dreimal notwendig fand, ausdrücklich auszu sprechen, daß die Pflichtexemplare nach wie vor abzuliefern seien, nämlich im K 4 der Presseverordnung vom 28. Juni 1849, im K 6 des Pretzgesetzes vom 12. Mai 1851 und im Z 36 des Reichs- Pressegesetzes vom 7. Mai 1874. In die Reichsgewerbeordnung wurde eine entsprechende Bestimmung nicht ausgenommen, weil, wie die Materialien er geben, die Hergabe von Freiexemplaren sich nicht als eine Abgabe darstellt, die für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet wird. Dennnoch wurde die Last der Pflichtexemplare als mit der Ge werbeordnung im Widerspruch stehend angefochten, und dies führte zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1899. Diese bejahte die Frage nach der Rechts gültigkeit der Abgabe von Pflichtexemplaren und bezeichnete die Verpflichtung des Verlegers »als eine auf gesetzlichem Titel be ruhende öffentliche Abgabe zur Unterhaltung öffentlicher An stalten«. Diese — soweit ersichtlich, unbestritten gebliebene — Definition ist gmndlegend für die Beantwortung aller Fragen, die bezüglich der Abgabe von Pflichtexemplaren entstehen können. Schon vorher war die Frage innerhalb der Behörden selbst streitig geworden und zur Entscheidung gekommen. Im Jahre 1876 hatte eine der Königlichen Regierungen es abgelehnt, im Rückstände befindliche Buchhandlungen zur Erfüllung ihrer Ver pflichtung anzuhaltcn, »weil es zweifelhaft sei, ob die fragliche Verpflichtung noch zu Recht bestehe und ob die Verwaltungs behörden zu exekutivischer Beitreibung der Pflichtexemplare be fugt seien«. Dieser Vorfall veranlatzte eine gemeinschaftliche Ver fügung der Minister des Innern und der geistlichen Angelegen heiten vom 4. August 1876, in der die Regierung angewiesen wurde, dem Verlangen des Oberbibliothekars der Königlichen Bibliothek nachzukommen. »Die Ablieferung von Pflichtexem plaren«, sagt die Verfügung, »ist zu denjenigen Abgaben zu zäh len, welchen alle Mitglieder einer bestimmten Klasse von Ange hörigen des Staates nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind«. Aus dieser Rechtslage hat die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gefolgert, daß die Bibliotheksver waltungen berechtigt seien, die Hilfe der Polizei zur Durchführung ihres Anspruches auf Lieferung von Pflichtexemplaren in An spruch zu nehmen. Die Polizeibehörde kann durch Androhung von Geldstrafen die Ablieferung erzwingen, da die Leistung der Pflichtexemplare im Sinne des Z 1 Ziffer 6 der Verordnung vom 38. Juli 1853 eine zur Erhaltung öffentlicher Anstalten bestimmte Last ist. Die Polizeibehörde hat, bevor sie dem Ersuchen der Bibliotheksverwaltung nachkommt, lediglich zu prüfen, ob die letz tere den Verleger auf Hcrgabe von Freiexemplaren in Anspruch nehmen darf. Nur über diese Frage kann im Verwaltungsstreit verfahren gestritten werden. Der Umfang dieses Anspruchs ist durch eine Verfügung des Preußischen Kultusministers vom 25. Februar 1848, wenigstens soweit die Lieferung an die Königliche Bibliothek in Berlin in Frage kommt, des näheren geregelt worden. Danach erstreckt 54S
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