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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1915
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- 1915-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1915
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^ 89, 20. April 1915. Redaktioneller TeU. «»rjenvlatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Kunden sind vielmehr — mit Ausnahme vielleicht einiger schlechten Zah ler, die die willkommene Gelegenheit benutzen, um ihre Zahlungen auf längere Zeit hinauszuschieben — ihrem deutschen Lieferanten und der deutschen Industrie treu geblieben und suchen sich lieber unter Über windung der vorhandenen Schwierigkeiten die deutschen Fabrikate ikber das neutrale Ausland zu verschaffen, anstatt englische zu beziehen. Der spanische Händler hat sich eben im Laufe der Zeit bereits zu sehr an die entgegenkommende Geschäftsführung der Deut schen gewöhnt, als daß er sich nunmehr dem viel weniger kulanten Engländer zuwenden sollte. Darin dürfte auch die Zukunft keinen Wandel bringen. Selbst da, wo infolge dringenden Bedarfs an Stelle der nur langsam und mit Schwierigkeiten herankommenden deutschen Erzeugnisse ähnliche englische bezogen werden, wird die englische Kon kurrenz nach Beendigung des Krieges wieder leicht aus dem Felde ge schlagen werden können, um so mehr, als in Spanien das Ansehen Englands als Beherrscherin der Meere, vor allem aber sein Ansehen als größte Geldmacht, recht bedenklich gelitten hat, während selbst manche der Deutschland feindlichen spanischen Zeitungen die kriegerischen und wirtschaftlichen Erfolge Deutschlands anerkennen. Post. — Unter denselben Bedingungen wie für Brüssel, Antwerpen nsw. werden fortan offene Bricfsendungen und Telegramme auch nach Hasselt (Prov. Limburg) in Belgien und umgekehrt befördert. 8k. Das gefälschte Bild. Urteil des Reichsgerichts vom 13. April 1915. (Nachdruck verboten.) — Der Kunsthändler und frühere Kellner Bernhard Rickmann wurde am 30. Oktober 1914 vom Landgericht Düsseldorf wegen schwerer Urkundenfälschung zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Er hatte in Düsseldorf in seinem Schaufenster ein Bild ausgestellt, das von dem dortigen Maler Pro fessor Hugo Mühlig gemalt war. Er hatte es von dem Kunstmaler Rasenberger etwas übermalen und dann mit dem Namen eines nicht existierenden Künstlers Hoppenburg in der Weise zeichnen lassen, wie es von Malern an den von ihnen herrührenden Bildern üblich ist. Das Bild wurde von Professor Mühlig gesehen und als sein Bild erkannt. Das Gericht erkannte in der Tat des Angeklagten alle Merkmale der gewinnsüchtigen Urkundenfälschung, für die er allein strafrechtlich verantwortlich zu machen war, da der Kunstmaler N. nur in seinem Aufträge gegen Entgelt gearbeitet hatte und lediglich als sein Werkzeug gelten konnte. Anzuwenden war 8 287 des Straf gesetzbuchs, wonach derjenige, der in rechtswidriger Absicht eine Pri- vaturkundc, die zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von ihr zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wegen Urkundenfälschung mit Ge fängnis bestraft wird. Dadurch, daß der Schöpfer des Bildes seinen Namen darunter setzte, wollte er bekunden, daß es von ihm gemalt sei und daß er die künstlerische Verantwortung dafür übernähme, wie denn auch das Publikum sich allgemein darauf verläßt, daß ein Bild von dem Maler gezeichnet ist, dessen Namen es trägt. Wenn da her der Angeklagte das Bild des Prof. Mühlig oberflächlich übermalen und mit anderem Namen versehen ließ, so machte er sich der »falschen Anfertigung einer Privatnrkunde« schuldig. Dadurch, daß er den Namen eines nicht existierenden Künstlers darunter setzte, fingierte er eine Person unter gefälschtem Namen, er täuschte also das Publikum, das er durch die Ausstellung des Bildes in seinem Schaufenster zum Kauf anlocken wollte. - Gegen seine Verurteilung legte N. Revision beim Reichsgericht ein, die jedoch vom 5. Strafsenat des höchsten Ge richtshofes entsprechend dem Anträge des Neichsanwalts als unbe gründet verworfen wurde. (Aktenzeichen 5 v. 1320/14.) Ansprüche von Hinterbliebenen an die Angcstetttenvcrsicherung. — Die mangelnde Kenntnis der gesetzlichen Ansprüche an die sozialen Versicherungen führt häufig zu unliebsamen Verzögerungen und Miß- Helligkeiten. Insbesondere sind die Bestimmungen der Ange- st e l l t e n v e r s i ch e r u n g, die erst seit 2^4 Jahren in Kraft ist, noch lange nicht genügend bekannt. Es sei daher hierdurch nochmals darauf hingewiesen, daß die Hinterbliebenen eines versicherten Angestellten, der im Kriege fällt oder an den Folgen einer Kriegs- bcschädigung stirbt, A n s p r u ch a u f N e n t e in derRegel noch nicht haben, weil er die erforderliche Wartezeit noch nicht znrücklegen konnte. Rente können die Hinterbliebenen nur in dem Ausnahmefall erhalten, daß der Verstorbene durch eine einmalige Einzahlung (Prä- mienrescrve) die Wartezeit so weit abgekürzt hat, daß insgesamt 80 Pflichtbeiträge entrichtet sind. Wenn dagegen, wie es in der Regel der Fall ist, beim Todesfall des Versicherten ein Anspruch auf Rente nicht besteht, so wird auf An trag die Hälfte, bei freiwillig Versicherten drei Viertel, der gc-^ zahlten Beiträge zurttckerstattet. Anspruch an diese Rück-! zahlnng haben jedoch a u s s ch l i e ß l i ch d i e Witwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, die. Hinterbliebenen Kinder unter 18 Jahren. Tie vielfach verbreitete Meinung, daß auch Eltern, oder andere Angehörige, die von dem Verstor benen unterstützt worden sind, die Beitragsteile zurückfordcrn könnten, ist eine irrige. Auskunft über diese Fragen erteilen der Nentenausschuß der An- gcstelltenversicherung in Berlin-Wilmersdorf, sowie die Ortsausschüsse der Vertrauensmänner in den einzelnen Städten und Gemeinden. Die Geschäftsstelle des Berliner Ortsausschusses — Sprechstunde täglich von 1—3 Uhr — befindet sich F l o t t w e l l ft r. 4,1, Zimmer 5. Die Jahresausstellung im Münchener Glaspalast gesichert. — In der Hauptversammlung der Münchener Künstlergenossenschaft wurde auch die Frage behandelt, ob eine Ausstellung im Kriegsjahr 1915 stattfinden solle. Es wurde einstimmig beschlossen, eine solche im Glaspalast ab zuhalten. Sie wird alle Räume des Baues füllen und am 1. Juli, also einen Monat später als sonst, eröffnet werden. Kricgsmusik-Ausstellung zugunsten bedürftiger Musiker. — Der Wiener Tonkünstler-Verein veranstaltet in der Zeit vom 4. bis 9. Mai im Musikvereins-Gebäude eine Kriegsmusik-Ausstellung, die alte und neue Kricgsmusik in Handschrift und Druck vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, ferner historische Musikinstrumente, seltene Kupferstiche, Porträts berühmter Führer und Feldherren umfaßt. Im Rahmen der Ausstellung sind auch musikalische Veranstaltungen geplant, die interessante ältere und neue Werke der Kriegsliteratur bringen sollen. Der Reinertrag der Kriegsmusik-Ausstellung fließt der Kriegsfürsorge des Wiener Tonkünstler-Vereins zugunsten bedürftiger Musiker zu. Durch Mitwirkung einer großen Zahl öffentlicher und privater Samm lungen des In- und Auslandes verspricht die Ausstellung ein überaus wertvolles kulturhistorisches Dokument zu werden. Sammler, die im Besitze von interessantem Material sind, werden gebeten, dies ehetun lichst dem Ausstellungs-Komitee des Wiener Tonkünstler-Vereins, Wien I, Karlsplatz 6, zur Verfügung zu stellen. 8k. Bestrafung eines Buchhändlers wegen Verbreitung unzüch tiger Schriften. Urteil des Reichsgerichts vom 13. April 1915. — Der Buchhändler Oswald Schladitz in Berlin leitete seit 1906 zwei Gesellschaften m. b. H., Schladitz L Co. und Versandhaus Berlin, deren alleiniger Gesellschafter er und die Witwe Behr waren. Die Firma Schladitz L Co. diente zum Betrieb einer Versandbuchhandlung haupt sächlich für pikante Literatur, während das Versandhaus Berlin einen ansgebreiteten Handel mit hygienischen Artikeln trieb. Die Seele beider Unternehmen war bis in die letzte Zeit Schladitz selber, da er als bestimmender Geschäftsherr in den Büro- und Lagerräumen tätig war, die Korrespondenz überwachte und über die Kasse verfügte. Nach außen hin fungierten jedoch vom Juli 1909 als »Geschäftsführer« im Sinne des G. m. b. H.-Gesetzes verschiedene Angestellte, die öfters wechselten, in den letzten Jahren, von 1912 an, der Kaufmann Brink. Mit dieser merkwürdigen Verteilung der geschäftlichen Verantwortung und seinem Verzicht auf den ihm in erster Linie gebührenden nomi nellen Geschäftsführerposten erstrebte Schladitz, sich einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung wegen irgendwelcher Gesetzwidrigkeiten im Geschäftsbetriebe zu entziehen. Aus gleichem Grunde erfolgte auch der Buchversand zum Teil nicht unmittelbar von Berlin aus, sondern auf dem Umweg über eine Wiener Zweigstelle, die ein früherer »Geschäfts führer« des Berliner Hauptgeschäftes, der Buchhändler Berger, angeb lich als unabhängiger Kommissionär, tatsächlich aber als unselb ständiger Beauftragter des Schladitz leitete. Im Jahre 1914 wurde gegen Schladitz als tatsächlichen und gegen Brink als rechtlich verantwortlichen Geschäftsleiter Anklage erhoben, zunächst wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften (Vergehen gegen 8 184, 1 StGB.), die in den Jahren 1912 und 1913 durch den teils auch über Wien erfolgten Versand von pikanten und obszönen Büchern, darunter das in der sexuellgefärbten Literatur wohlbekannte »Lust wäldchen« und ein ähnliches, »Nixchen« betiteltes Werk, ferner durch Vertrieb von Prospekten erfolgt sein soll. Der zweite Anklagepunkt betrifft ein Vergehen gegen 8 184, 3 StGB. (Ankündigung zu unzüch tigem Gebrauche bestimmter Gegenstände), das in den Geschäftsbereich des Versandhauses Berlin fällt, und in der Reklame für allerhand Empfängnisverhütungs-Mittel erblickt wird, deren Ankündigung und Anpreisung bekanntlich nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus nahmslos, soweit die antikonzeptionelle Zweckbestimmung erwiesen ist, dem Verbot des 8 184, 3 StGB, unterliegen. Das Landgericht Berlin II, das über die fraglichen Schriften, ihren literarischen und wissenschaftlichen Wert und ihren ! etwaigen pornographischen Charakter die Gutachten der Sachverstän- ! digcn Hans Ostwald, Eduard Fuchs, Neifenstein und Gcheimrat Nöthe § eingeholt hatte, hielt den Nachweis der Verbreitung unzüchtiger Schriften und der Ankündigung unzüchtigem Gebrauche dienender Gegenstände 547
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