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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1915
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- 1915-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1915
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- Deutsch
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Die Produktion hat sich demnach in den letzten 3 Monaten ganz deoeu lend erhöht. Der Rückgang auf dem Gebiete Landkarten wird ausge glichen durch die Zunahme in den Abteilungen Politik und Wirtschafts leben — Kultur — Geistesleben und Schöne Literatur — Kunst. Em kleiner Rückgang ist ebenfalls auf dem Gebiete Kriegsgesetze — Rechts Verhältnisse bemerkbar, während sich die Abteilung Seelsorge — Er bauliche Schriften auf der gleichen Höhe gehalten hat. Die Zunahme in der Abteilung 6 läßt den Nllckichluß auf ein stärker gewordenes Interesse des Publikums an politischen und wirtschaftlichen Fragen -u. Zu erwarten war eine Steigerung auf dem Gebiete der Schönen Literatur, eine Tendenz, die sich wohl noch lange geltend machell wird. Das zweite Hejj weist einige kleine Änderungen in der Stofs eintetlung auf, die als Verbesserungen bezeichnet werden können. P. Kleine Mitteilungen. Beschlagnahme von Reisehandbüchern. — Der stellvertretende kommandierende General des VI. Armeekorps v. Bacmeistcr hat, wie die Zentralstelle für den Fremdenverkehr Groß-Berlins mitteilt, fol gende Anordnung erlassen: 1. Der Vertrieb aller »Reiseführer« der Grenzgebiete des Deut scheu Reiches und der Kriegsschauplätze in anderen Ländern wird ver boten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges.-S. S. 451) bestraft. 2. Die Beschlagnahme aller Reiseführer der Grenzgebiete dec Deutschen Reiches und der Kriegsschauplätze in anderen Ländern wird hiermit angeordnet. Diese Anordnung gilt auch gemäß den Be kanntmachungen der Kommandanten von Schalscha und Freiherrn v Gregory für den Bereich der Festungen Breslau und Glatz. Verbot der Veröffentlichung von Feldpostadressen. Die stell- vertr. kommandierenden Generale des XII. und XIX. Armeekorps von Broizem und von Schweinitz veröffentlichen in den Amtsblättern nach stehende Verfügung: Es ist bekannt geworden, daß größere Firmen, Vereine und Ver bände Verzeichnisse versenden, in denen die Adressen ihrer sämtlichen im Felde stehenden Angestellten oder Mitglieder zusammcngestellt sind unter Angabe der Truppenteile und Verbände, denen sie angehören. Im Interesse der Geheimhaltung unserer Heeresgliederung wird die Ausstellung, Versendung und Veröffentlichung derartiger Verzeich nisse hiermit für die Dauer des Krieges untersagt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 5 des Preuß. Gesetzes vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Erlaß des Oberkirchenrats zur Biömarckfeier. — Zur Feier von Bismarcks 100. Geburtstag hat der Evangelische Oberkirchenrat einen Erlaß herausgegeben, in dem es heißt: »In dieser gewaltigen und ernsten Zeit, in der das deutsche Volk mit heißem Danke des Segens und des Kraftzuwachses gedenkt, die ihm durch die Gründung des Deutschen Reiches und die feste Vereinigung seiner Stämme zu einem unerschütterlich starken und auf strebenden Volkstum zuteil geworden sind, macht in allen deutschen Landen sich das Verlangen geltend, des hundertjährigen Geburtstages des mit der Gründung des Deutschen Reiches unlöslich verbundenen großen ersten Kanzlers, des Fürsten v. Bismarck, zu gedenken. Wenn wir in der Führung unseres Volkes zu weltgeschichtlicher Macht und Größe eine gnädige Fügung unseres Gottes erblicken, so verdichtet sich die dem Andenken des großen Mannes gewidmete Verehrung zu dem Danke gegen Gott, daß er zum Segen unseres teuren Vaterlandes uns diesen Mann geschenkt, sein Lebenswerk mit so reichem Erfolge gekrönt hat. — Von verschiedenen Seiten, namentlich auch aus deu Kreisen unserer Geistlichen, ist uns der Wunsch ausgesprochen worden, daß dieses Dankesgefühl auch in den Gottesdiensten unserer Landes kirche zum Ausdruck gelange. Wir nehmen gern diese Anregung auf und veranlassen das kgl. Konsistorium, die Herren Geistlichen auf das Bcvorstehen des patriotischen Gedenktages hinzuweisen, zugleich aber daran zu erinnern, daß eine kirchliche Feier des Geburtstages selbst — am 1. April — mit dem Charakter der stillen Woche, in die er fällt, sich nicht verträgt. Im übrigen überlassen wir es den Herren Geistlichen, über die Ausführung des in dieser Zeit besonders bedeut samen patriotischen Gedenkens und über die Wahl des Tages nach ih rem Ermessen und nach den Wünschen ihrer Gemeinden zu befinden.« Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 2V. März 1900. Vom 11. März 1915. — Auf Grund des 8 60 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 sNeichs-Gesetzbl. S. 347) und des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Neichs-Gesetzbl. S. 321) so wie auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 8 18 a »Postprotest« der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Unter v ist statt des mit den Worten »Postproteftaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.« beginnenden und des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 47) — zu setzen: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marien burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudcuz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briefen, Strasburg, Thoru Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort augeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- preußischen Kreise liegt, werden erst au folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, am 31. Mai 1915; 5) wenn der Zahluugstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 16. März 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. 8k. Verletzung des dramatischen Urheberrechts durch eine Vereins- Theatervorstellung. Urteil des Reichsgerichts vom 15. März 1915. (Nachdruck verboten.) — Nach 8 11 Abs. 2 des Gesetzes betr. das Ur heberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 enthält das Urheberrecht an einem Bühnenwerk auch die aus schließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Es wird daher nach 8 38 Ziff 2 eit. bestraft, wer vorsätzlich ohne Einwilligung des Be rechtigten ein Bühnenwerk öffentlich ausfllhrt. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Aufführung, die ohne Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers erfolgt, ist hierbei der Begriff der Öffentlich keit. Besonders bei Vereins-Theatervorstellungen ergeben sich hieraus für die Praxis des Bllhnenverlags manche Schwierigkeiten. Daher verdient nachstehende Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. März 1915 die Beachtung der Interessenten: Der Klub »Freundschaftsbund 1899« in Hamburg veranstaltete am 1. Februar 1914 in den Gesellschaftsräumen eines Vergnügungs etablissements einen Theaterabend, bei dem vor ungefähr 400 Per sonen der Schwank »Die spanische Fliege« von Arnold aufgeführt wurde. Weder der 1. Vorsitzende des Klubs, Buchdruckereibesitzer Fr. G., noch der Festwart Privatier O. W. hatte hierzu die Genehmigung des Berliner Bllhnenverlags N. Simrock, G. m. b. H., der vom Ver fasser, Schriftsteller Arnold in Tempelhof, das alleinige Vertriebs- und Aufführungsrecht erworben und an die Bühnen zu vergeben hat, nach gesucht. Die Aufführung hatte also ohne Genehmigung des Berechtig ten stattgefunden. Ter Bühnenverlag N. Simrock stellte daher gegen G. und W. Strafantrag wegen Verletzung des dramatischen Urheber rechts. Am 13. November 1914 hat darauf das LandgerichtHam- burg den W. wegen Vergehens gegen 88 11, 38 des Urheberrechts- gesetzcs zu 50 Geldstrafe verurteilt, den G. aber freigesprochen und dies folgendermaßen begründet: Die Aufführung des Schwanks, die, wie die Angeklagten genau wußten, ohne Genehmigung des allein aufführungsberechtigten Büh nenverlags erfolgte, ist »öffentlich«, also nach dem Urheberrechtsgcsev unzulässig gewesen. Da der »Freundschaftsbund« nur 78 Mitglieder zählt, der Aufführung aber 400 Personen beiwohnten, waren somit die Besucher in der Mehrzahl Gäste. Der Klub hatte 5200 Einladungs karten drucken lassen und den Mitgliedern zur Verteilung in beliebiger Zahl überlassen, teils auch direkt an Adressen, die von den Mitgliedern angegeben wurden, verschickt. Die Karten mußten dabei mit den Na men des einführenden Mitglieds und des eingeführten Gastes ausge- süllt werden. Wer am Festabend mit einer unausgefüllten Karte kam, erlangte keinen Zutritt: neben der Vorlegung der Einfiihrungskarten
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