Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191502240
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150224
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-24
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 45, 24. Februar 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Liiere Zeitschrift im geschäftlichen Verkehre bedient. Da aber dieses Wort in den Bezeichnungen beider Zeitschriften er- scheint, so ist das Landgericht unter Berücksichtigung der schon angeführte» Gesichtspunkte mit Recht zu dem Schlüsse gekommen, daß eine Verwechslung der beiden Bezeichnungen bei dem für diese Zeitschriften in Betracht zu ziehenden Kundenkreis mög lich ist. Die Berufung der Beklagten ist daher, ohne daß es noch der Einholung von Gutachten über die Möglichkeit der Gefahr der Verwechslung der beiden Bezeichnungen bedürfte, zurückzuwei sen (vgl. RGE. vom 29. November 1910 im Recht 1911, Nr. 632; dann Fuld a. a. O. VI, 6 und VII, 4 f.; endlich die in Abschrift bei den beigezogenen Akten des Landgerichts Würzburg liegen den Urteile des Preutz. Kammergerichts und des Oberlandesge richts zu Nürnberg*), die die Zeitungstitel »Deutsche Tonindustrie« und »Deutscher Färber« wegen der älteren Zcitungstitel »Ton- industrie-Zeitung« und »Deutsche Färberzeitung« untersagt haben). Wie die Beklagte ihre neue, ebenfalls den Eisenbau be handelnde Zeitschrift zu bezeichnen hat, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, mutz ihr überlassen werden; sie wird gewiß bald einen Titel hierfür finden, wenn sie nun sieht, daß sie den beab sichtigten ohne die Genehmigung des Klägers nicht führen Lars. Von Interesse ist hierzu noch ein von einem Münchener ver eidigten Sachverständigen abgegebenes Gutachten, das im Gegen satz zu dem von dem Berliner vereidigten Sachverständigen er statteten Gutachten einen von den Gerichten nicht anerkannten Standpunkt vertrat. Der Sachverständige bekundete folgendes: Die Frage, »ob der Titel der .Zeitschrift für Eisenbau und Eisen- Hochbau', deren Herausgabe der Beklagte für das Jahr 1914 als ge sonderte Tcilansgabe seiner bereits bisher verlegten Zeitschrift .Deut scher Maschinenbau' ankündigte — ok. Beilage II und III des Sitzungs- Protokolls vom 2. Juni 1914 —, in Anbetracht des Wortlauts, der Ausstattung und Art der Verwendung objektiv geeignet ist, bei dem in Betracht kommenden Publikum (Abonnenten und insbesondere Inserenten) mit der bisher schon verlegten Zeitschrist der Klägerin .Der Eisenbau' eine Verwechslung hcrvorzurnsen«, muH in eng begrenzter Weise bejaht werde». Die Möglichkeit einer Verwechslung bei oberflächlichen Leuten wird in gleicher Weise bestehen wie bei den nachfolgend aufgcflihrten bestehenden Zeitschriften, deren Zahl noch bedeutend erhöht werde» könnte: Zeitschrift für praktischen Maschinen bau, Deutscher Maschinenbau. — Die Kälte-Industrie, Eis- und Kälte- Industrie, Zeitschrift für die gesamte Kälteindustrie, Zeitschrift für Eis- und Kälte-Industrie. — Gummi-Zeitung, Gummi- und Asbestzeitung. — Papier- und Schreibwarenzeitnng (erscheint unter demselben Titel noch in einem 2. Verlag). — Die Röhren-Jnbustrie, Zentralblatt siir Röhrenindustrie. — Die Metall-Industrie, Deutsche Metallindustrie- zeitung. — Der Metallarbeiter, Der deutsche Metallarbeiter, Deutscher Metallarbeiter. — Deutsche Klempner-Zeitung, Deutsche Jnstallateur- und Klempner-Zeitung. — Die Gießerei, Gießerei-Zeitung, Gießerei- Praxis. — Ziegel, Kalk und Zement, Ziegel und Zement. — Textil- Zeitung, Allgemeine Textil-Zeitung, Textil- und Färberzeitung. — Färber-Zeitung, Deutsche Färber-Zeitung, Leipziger Färber-Zeitung. — Anzeiger für Elektrotechnik und Maschinenbau, Elektrotechnik und Maschinenbau, Archiv für Elektrotechnik. — Brauer- und Mälzer-Zei tung, Allgemeine Brauer- und Mälzerzeitung. — Der Oelmotor, Der Del- und Gasmotor. — Maschinist und Heizer, Deutscher Maschinist und Heizer. — Maschinenzeitung, Maschinen- und Metallindnstrie- Zettung. — Journal slir Gasbeleuchtung und Wasserversorgung, Was ser und Gas. — Berliner Bau-Jnbustrie-Zettung, Deutsche Bau-Jn- bustrie-Zettung. — Architekten-Zcitung, Architekten- und Baumeister- Zeitung. — Historische Zeitschrift, Historische Vierteljahrsschrift. — Zentralblatt filr innere Medizin, Zentralblatt für die gesamte innere Medizin und ihre Grenzgebiete. — Zeitschrift slir Kinderheilkunde, Zentralblatt für Kinderheilkunde. — Deutsche Zeitschrift siir Chirurgie, Zentralblatt für Chirurgie, Zcntralblatt slir die gesamte Chirurgie. — Es ist jedoch als feststehende Tatsache anzunehmen, daß bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Abonnent nicht durch den Titel allein zum Abonnement bestimmt wird, sondern daß der Inhalt bzw. die Ausgestaltung für ihn maßgebend ist. Die bisherigen Abonnenten der Zeitschrist »Der Eisenbau« werden bei der Erneuerung des Abonne ments ans ihr Fachblatt nicht eine Zeitschrift mit völlig verändertem Titel, nämlich »Zeitschrift slir Eisenbau »nd Eiscnhochbau«, sondern den gewohnten Titel »Der Eisenbau« bestellen. Rene Abonnenten wer den sich bei zwei bestehende» wissenschaftliche» Zeitschriften über den *> Von mir veröffentlicht in diesen Blättern Jahrg. 191S, Nr. 194, S. 8817. inneren Wert jeder einzelnen erkundigen und auch selbst prüfen, welche Zeitschrift sie abonnieren wollen. Planlos nur nach dem Titel eine Zeitschrift bestellen, dürste bei wissenschaftlichen Zeitschriften zu einer großen Seltenheit gehören. Noch mehr als der Abonnent wird jedoch der Inserent, bei welchem die Anforderungen in bezug auf de» zu investierende» Geldbetrag in ungleich höherem Maße als bei Abonnenten stehen, prüfen, ob so wohl die Zahl der Leser als auch deren Geeignetst!» siir seine Zwecke ihm eine Garantie bieten, sein Inserat nutzbringend in eine Zeitschrift einzusetzen. Bei zivei konkurrierenden Zeitschriften wird er entweder bestimmt, in beiden zu inserieren oder dasjenige Blatt zu wählen, das sich des größten Ansehens erfreut. Keinesfalls aber wird der sorg fältige Kaufmann und Inserent, der bisher in »Der Eisenbau« inse riert hat, sich durch den Titel des neuen Blattes »Zeitschrift siir Eisen bau und Eisenhochbau« täuschen lassen und sein Inserat dieser letz teren Zeitschrift überweisen. Eine Verwechslung der beiden Zeitschriften nach der äußeren Aus stattung erscheint dem Sachverständigen schon um deswillen für aus geschlossen, weil der als Briefkopf benutzte Titel der Zeitschrift für Eisenbau und Eiscnhochbau auch als Kopf der Zeitschrift verwendet werden soll. Es unterscheidet sich dieser Kopf von dem Titel der Zeit schrift »Der Eisenbau« so wesentlich, daß selbst bei Wahl des gleichen Formats und Farbe des Umschlages, welch letztere jedoch noch nicht seststeht, eine Verwechslung nicht möglich ist. Der Sachverständige sieht sich gezwungen, über den Rahmen des Wortlautes des aus Grund mündlicher Verhandlung vom 2. April 1914 erlassenen Beweisbeschlusses noch folgendes auszufllhren: Es liegt nicht im Interesse der Wissenschaft wie auch des Verlags buchhandels, daß ein Wort, dessen wissenschaftliche Bedeutung sich nicht durch ein anderes ersetzen läßt, so monopolisiert wird, daß es aus geschlossen wäre, dieses Wort als Titel für die Publikation anderer wissenschaftlicher Arbeiten zu benutzen. Es würde dadurch bedingt, daß z. B. einer bestimmten wissenschaftliche» Richtung, die in der Re daktion eines bestehenden Blattes keinen Boden findet, die Möglich keit, in entsprechender Weise ihre Ansicht zu publizieren, genommen würde. Notwendig zum Schutze des Verlags ist es selbstverständlich, daß die Gleichheit der Titel ausgeschlossen ist. Man wird aber wohl mit Recht einer Zeitschrift, die in gleicher Weise oder ähnlicher Weise über Eisenbau berichten will, nicht verbieten können, daß in ihrem Titel das Wort »Eisenbau« vorkommt, am allerwenigsten dann, wenn sie im Gegensatz zu der bestehenden Zeitschrift »Der Eisenbau« dem Worte Eisenbau nicht nur die Bezeichnung »Zeitschrift für«, sondern auch in Erweiterung dieses Programms »och »und Eisenhochbau« hin- znfiigt. 8. Die in Berlin domizilierende Firma Allgemeine Deutsche Fleischer-Zeitung A.-G. gab seit dem 1. Juli 1914 eine neue Zeit schrift unter dem Titel: »Allgemeiner Nahrungsmittel-Anzeiger für das ganze Deutsche Reich« heraus. Gegen die Benutzung die ses Titels erhob die in Duisburg bestehende Firma Nahrungs- mittelanzeiger G. m. b. H. vor dem Landgericht Berlin I Ein spruch mit der Behauptung, die neue Zeitschrift böte eine Vcr- wechslungsmöglichkeit mit ihrem seit dem Jahre 1889 erscheinen den »Nahrungsmittelanzeiger«. Das Gericht lehnte den gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die der neuen Zeitschrift die Benutzung des gewählten Titels untersagen sollte, ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hatte beim Kammergericht Erfolg, das den Beschluß des Landgerichts aufhob und der be klagten Allgemeinen Deutschen Fleischer-Zeitung A.-G. unter sagte, eine Zeitschrift unter dem Titel »Allgemeiner Nahrungs mittel-Anzeiger« mit oder ohne Zusatz herauszugeben. Das Gericht (7. Zivilsenat) führte in seiner Begründung aus: Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, daß der Zusatz »Allge meiner« im Titel der gegnerischen Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidung der beiden Zeitschriften gewährleistet. Wesent lich und in die Augen fallend ist im Titel beider Zeitschriften das Wort »Nahrungsmittel-Anzeiger«. Dieser Ausdruck ist nicht etwa als eine bloße Gattungsbezeichnung von Zeitschriften glei cher Branche anzusehcn, solches könnte nur von dem in beiden Titeln vorkommenden Wort Nahrungsmittel behauptet werden. Daher hat die Antragstellerin auf Grund ihres langjährigen Ge brauchs gemäß K 18 des Wettbewersgesetzes vor der Äntrags- 231
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder