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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1915
- Strukturtyp
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- 1915-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1915
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- Deutsch
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Nr. 44. sMMMWHMOMMüM Mitgliederd'is^Ue ^0^.^Ür S^32^271 .^j?3t" 30 M." 8 ^ silr^/r6.17M.statt l8M. Stellengesuche werden mit 10 pi^. pro ^ r30 Mark jährlich. ^Nach^dem Ausland Erfolgt Lieferung ^ r7aum 15-Ps.^'/^6.^3.^M^'/^S. 26 M^-/. 6^0 M-: für Nicht-« UdMMÄMrstMerUiMerKNWW'üMLW Leipzig, Dienstag den 23, Februar 1915, 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Ostermctz-Adrcchnung. ii. (I siche Nr, 41,) Die Einwirkung des Krieges auf die Verbind lichkeit des Sortimenters bezüglich der recht zeitigen Erledigung der Ost er messe. In der gegenwärtigen Zeit wird die Erledigung der Oster messe infolge der Einberufungen zum Heeresdienst, der durch sie bedingten Verminderung des Personals der Sortimenter und der stellenweise geradezu unmöglich gewordenen Engngic- rung neuer Kräfte vielfachen Schwierigsten begegnen. Man cher Sortimenter, der zu Friedenszeiten mit einer größeren Anzahl Angestellter arbeiten konnte und heute allein oder nur mit einem ungeschulten Personal seinen Geschäftsbetrieb durch halten muß, ist einfach nicht in der Lage, bis zur Ostermesse die Remittenden und die Disponendenfaktur beim Verleger bzw, dessen Kommissionär eintreffen zu lassen. Nun ist aller dings grundsätzlich der Krieg auf vertragliche Verhältnisse und die aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten ohne Einfluß, es sei denn, daß durch die Kriegsnotgcsetzgebung, was aber für die anstehende Frage nicht zutrifft, Sonderbestimmungen normiert wurden. Aber dessenungeachtet scheint mir die durch den Krieg ge schaffene Lage des Sortimenters nicht einflußlos auf das be stehende Rechtsverhältnis zwischen Sortimenter und Verleger zu sein. Zur Beurteilung dieser Frage sind in erster Linie die Bestimmungen der Bnchhändlerischen Verkchrsordnung vom 20, Mai 1910 maßgebend. Nach §30» ist zwar der Verleger nicht verpflichtet, die später als am Sonnabend nach Kantate eintrefsenden Remittenden anzunehmen oder eingehenden Dis- ponendenaufstellungen anzuerkennen. Er hat vielmehr das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Je doch sind auf das vorliegende Rechtsverhältnis auch die grund legenden, für die Auslegung aller Verträge und für die Beur teilung der Verbindlichkeiten des Gläubigers und Schuldners maßgebenden Rechtsregeln in Anwendung zu bringen. Ver träge aber sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser zwingendes Recht bildende § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs greift auch trotz der Klarheit des Wortlautes in A 30 der Verkehrsordnung Platz <vgl, hierzu Entscheidung des Reichsgerichts in Zivil sachen, Gruchots Beiträge 38, 1134). Daher wird der Verleger dem Sortimenter eine angemessene Verlängerung der Frist zur Ablieferung der Ausstellungen in zwingenden Fällen zu billigen müssen. Ein rücksichtsloses Festhalten an § 30 der Verkehrsordnung würde den Grund sätzen von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Die letzteren Grundsätze gelten auch für die schuldnerische Ver bindlichkeit des Sortimenters, Wenn daher der Sortimenter nur durch Aufwendung unverhältnismäßig hoher Mehrkosten, vielleicht durch Vernachlässigung seines Kundenkreises und Min derung seiner Konkurrenzfähigkeit seine Verbindlichkeit gegen über dem Verleger erfüllen könnte, so verlangt das Rechtsge fühl, daß der Verleger nach Billigkeitsrücksichten den berech tigten Interessen des Sortimenters Rechnung trägt. Der Ver leger darf nicht einseitig sein eigenes Interesse in den Vorder grund stellen. Allerdings mutz der Sortimenter andererseits be- strebt sein, nach Möglichkeit den Verleger vor Schäden zu bewah ren, Denn beide Parteien haben unter der Kriegslage zu leiden, vr, jur. Amelunxen (Cöln), So vorsichtig auch dieses, uns durch Vermittlung einer großen rheinischen Sortimentsfirma überwiesene Gutachten gefaßt ist, so könnte es doch in dem einen oder anderen Sortimenter die Meinung erwecken, daß er sich mit Erfolg auf A 157 des Bürger lichen Gesetzbuchs berufen könnte, wenn er mit seinen Oster meßarbeiten nicht rechtzeitig zustande kommt. Wir halten cs daher für unsere Pflicht, mit aller Entschiedenheit darauf hinzu weisen, daß wir diese Auffassung für rechtsirrig halten. Wie auch Herr vr, Amelunxen zugibt, ändert der Krieg nichts an den bestehenden Rechten und Pflichten der Parteien, soweit nicht die besonderen, für den gegenwärtigen Kriegszustand geschaffenen Gesetze davon abweichende Bestimmungen enthalten. Diese Notgefetzgebung kommt hier nicht in Frage, da Herr vr, Amelunxen ganz allgemein die durch den Krieg geschaffene Lage und die daraus für den Sortimenter angeblich entstan denen veränderten Rechtsverhältnisse ins Auge faßt. Wir wollen uns daher auch nur mit diesen Verhältnissen be schäftigen, um möglichst klar und scharf die maßgebenden Gesichts punkte hervortreten zu lassen. Dabei muß immer wieder in den Vordergrund gestellt werden, daß nicht der Krieg als solcher, sondern erst sein besonderer Einfluß auf das Geschäft oder die Verhältnisse eines Sortimenters eine veränderte Rechtslage schassen kann, und zwar auch nur insoweit, als eine gewisse Stundung oder Aufschiebung eintritt. Daraus ergibt sich schon, daß von einer allgemeinen Bezugnahme auf den Krieg und seine Einwirkungen als Grund für eine Nichterfüllung keine Rede sein kann, sondern immer nur Ausnahmefälle in Betracht kommen können. Es wird sich also in der Hauptsache nur um jene Firmen handeln können, die unmittelbar vom Kriege betroffen wor den sind, also um Firmen in einigen Orten an der französischen und russischen Grenze, denen es infolge der kriegerischen Ereig nisse : Besetzungen, Truppenansammlungen,Verkehrsbeschränkungen usw, unmöglich ist, die rechtzeitige Abrechnung zu bewirken. Auch hier wird es ganz auf den besonderen Fall ankommen, darauf, in wieweit eine dauernde oder vorübergehende Behinderung des Einzelnen vorliegt, um sich mit Erfolg auf den »Krieg« berufen zu können. Mit dem Hinweis auf § 157 des BGB, wird kein Sorti menter etwas anfangen können, ganz abgesehen davon, daß er feine Ergänzung in K 242 BGB, findet, der gerade hier von einiger Wichtigkeit ist, weil er im Gegensatz zu § 157 die Frage, wie zu leisten ist, behandelt. (Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern,) Zunächst mutz darauf hingewiesen wer den, daß § 30» der Verkehrsordnung so klar gefaßt ist, daß er einer Auslegung im Sinne des 8 157 BGB, nicht bedürftig, man möchte fast sagen, nicht zugängig ist. Denn schon der Cha rakter der Buchhändlerischen Verkehrsordnung als einer Sammlung von allgemein im Verkehr geltenden Gewohn heiten und Gebräuchen zwecks Regelung der Rechtsverhält- 225
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