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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1915
- Strukturtyp
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- 1915-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1915
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Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 28, 4. Februar ISIS. schrift der Anrechnung darf er 10"/> mehr verdienen, als in sei« ner letzten Stellung, also 2200 -kl. Infolgedessen sind von der Entschädigung des alten Prinzipals in Höhe von 1000 -4t 800 zu kürzen, bleiben also 400 Entschädigung übrig. Würde er in der neuen Stellung genau wie in der alten 2000 Gehalt bekommen, so müßte er trotzdem noch 200 ^ Karenzentfchädigung erhalten. Erst bei einem Bezug von 2200 -L würde von der Ka- renzentschädigung nichts mehr übrig bleiben.« Bei Verlegung des Wohnsitzes erhöht sich die Verbesserung um ein Viertel. Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal über die Höhe seines Erwerbs und, was damit zusammenhängt, wahr, heitsgemätze Auskunft zu erteilen. Ohne Karenzentschädigung können Wettbewerbsverbote ab geschlossen werben, wenn der Gehilfe mehr als 8000 ^ im Jahre bezieht oder wenn er in eine Tätigkeit außerhalb Europas ein- tritt. Noch ein Wort ist erforderlich über die Frage, wann eine unbillige Erschwerung im Fortkommen des Gehilfen vorliegt, die das ganze Verbot nichtig macht. Denn bei der Beurteilung dieser unbilligen Erschwerung ist natürlich auch auf die ge währte Entschädigung Rücksicht zu nehmen. »Es wird daher«, sagt Baum in seinem Kommentar zum Wettbewerbsverbot (Gut- tentagsche Sammlung Deutscher ReichsgesetzeBd. 115), »wenn der Gehilfe nur das gesetzliche Minimum der Karenzentschädigung, das heißt die Hälfte seiner bisherigen Bezüge erhält, in der Re gel genügen, wenn ihm trotz der Konkurrenzklausel die Möglich- keil gegeben ist, in einer seiner Lebensstellung und Lebenshaltung angemessenen Weise die restliche Hälfte anderweit zu verdienen. Eventuell hat es der Prinzipal in der Hand, durch Vereinbarung einer höheren Karenzentschädigung dem Gehilfen das Fortkom men während der Dauer der Konkurrenzbeschränkung noch Weiler zu erleichtern. Die Fälle, in denen Ort, Zeit und Gegenstand des Verbots das Fortkommen unbillig erschweren, werden daher im neuen Recht viel seltener sein als bisher.« Für den Buch handel kommt hinzu, daß der geordnete Verkehr im ganzen Buch handel erleichternd wirkt, wenn einem Gehilfen nur eine ört- liche Beschränkung auferlegt ist. Erschwerend dagegen wirkt es, sofern einem Gehilfen überhaupt die Unterlassung seiner bis herigen Haupttätigkeit zugemutet wird, da der Buchhandel in dieser Beziehung ein gewisses abgeschlossenes Gebiet bedeutet und die Tätigkeit in ihm nicht so leicht gewechselt werden kann wie bei manchen anderen Gewerbszwcigen. Auch in dieser Be ziehung ist das Wettbewerbsverbot nicht ohne weiteres im gan zen nichtig, sondern nur insoweit unverbindlich, als es die Gren zen der Billigkeit überschreitet. Das Wettbewerbsverbot wird unwirksam, wenn der Gehilfe das Dienstverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals (KK 71/72 HGB.) löst, vorausgesetzt, daß der Gehilfe vor Ablauf des Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, er achte sich an die Vereinbarung nicht gebunden. Das gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne einen erheblichen Anlaß dafür in der Person des Gehilfen zu haben. Wichtig ist endlich noch die Frage der Mitwirkung Dritter bei Verletzung des Wettbewerbsberbots, also insbesondere wenn der neue Prinzipal an dem Vertragsbrüche mitschuldig ist. Dar in kann unter Umständen ein Handeln gegen die guten Sitten lie- gen, zum Beispiel wenn unlautere Mittel zur Herbeiführung des Vertragsbruches angewendet wurden oder die begleitenden Um stände und Folgen das Verhalten in besonders ungünstigem Lichte erscheinen lassen, etwa daß der neue Prinzipal planmäßig dar auf ausging, die Angestellten seines Konkurrenten zu sich herüber zuziehen. Auch der Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs kann hier in Frage kommen. Wenn auch nicht alle Wünsche der Handlungsgehilfen durch das neue Gesetz erfüllt worden sind, so stellt es doch eine glück liche Lösung des Problems dar, gerade weil es zwischen den For derungen der Parteien den Mittelweg eingeschlagen hat. vr. A. Elster. Das Weihnachtsgeschäft im Kriegsjahre 1914. Ergebnis unserer Rundfrage <ogl. Bbl. 1914, Nr. gllü). VIII. Berlin. sVII sieh- Nr. 27.) Die Vielgestaltigen buchhändlerischen Verhältnisse der Reichshauptstadt lassen die Einwirkung des Krieges aus den Buchhandel nur schwer unter einen einheitlichen Gesichtspunkt stellen. Es bestehen dort alteingesessene Sortimente von Welt ruf, die ihre Tätigkeit auf alle Lileraturgattungen erstrecken, aber auch zahlreiche Spezialbuchhandlungen wissenschaftlicher und anderer Richtung, die mehr oder minder unter dem Kriegszustände zu leiden haben, feiner viele kleinere Geschäfte, die weiter abseits vom Zentrum bis in das vielmaschige Netz der Vororte ihren Wohnsitz ausgeschlaaen haben. Das ihnen allen Gemeinsame dürste im wesentlichen im Anfänge der folgenden Darstellung zum Ausdruck kommen: »Das Weihnachtsgeschäft war in diesem Jahre lebhaft; jedoch steht das finanzielle Ergebnis in keinem Vergleich zu den früheren Jahren, da der Verkauf von Werken über 20 ^ zu den Ausnahmen gehörte Eine besondere Nach frage in vaterländischer und religiöser Beziehung war ver- hällnismätzig wenig bemerkbar. Es sind selbstverständlich Werke gekauft worden, die mit dem Krieg in irgendwelcher Verbindung standen; der größte Absatz war jedoch von Werken allgemeinen Inhalts, ohne Beziehung auf die Jetztzeit. Wir konnten mit Freuden bemerken, daß Bücher der naiven Volks- kunst, wie die für Erwachsene bestimmten Märchensammlungen (Dtederichs, Insel-Verlag usw.) mit Vorliebe gekauft wurden, desgleichen Kunstltleratur. Ter Absatz von Jugendschristen und Bilderbüchern ist außerordentlich zurückgegangcn, was gerade hier in Berlin dem Einfluß der Warenhäuser zuzu- schretben ist. Werke in fremden Sprachen wurden wenig ge laust; dagegen ließ sich das Publikum durchaus nicht ab halten, Übersetzungen fremdsprachiger Werke zu kaufen, soweit diese eben in den geistigen Besitz des deutschen Volkes über gegangen sind. Im großen ganzen ist das Publikum wenig mit eigenen Wünschen in den Laden getreten und hat sich willig und mit Erfolg beraten lassen. Von sonstigen Beobachtungen möchten wir noch erwähnen, daß wir beim Ausbruch des Krieges für unsere Auslagen im Schaufenster nur Werke betreffend Vaterland und Krieg ver wandt halten, daß wir aber von dem Augenblick an, wo wir gute Werke anderer Richtung wieder ausstelllen, die Bemer kung machten, daß sofort Nachfrage danach war und daß sogar Luxusausgaben, die zur Auslage im Schaufenster standen, ihren Absatz fanden.« Über das Ergebnis in zwei der bedeutendsten Sortiments buchhandlungen allgemeiner Richtung heißt es: «Während sonst das Weihnachtsgeschäft schon Anfang Dezember einzusetzen pflegte oder sogar Ende November, geschah dies unter der Einwirkung des Krieges erst etwa 14 Tage vor Weihnachten. In diesen letzten 14 Tagen war es allerdings sehr leb haft. Der Absatz beschränkte sich aber vorzugsweise auf ganz wohlfeile Druckschriften von geringem Umfange und billige Bücher bis zum Preise von 10 Teurere Werke wurden da gegen nur in Ausnahmefällen gekauft. Obwohl die Zahl der Käufer nur wenig hinter derjenigen der Vorjahre zurück blieb, erfuhr der Umsatz eine Verringerung um etwa 5ü»/o», und: «Das Geschäft war kleiner als sonst, jedoch verhältnis mäßig recht gut«. Aus den übrigen Berichten entnehmen wir die Noten: »Etwa die Hälfte des Vorjahres. Es ist im Buchhandel immer das alte Lied von der furchtbaren Arbeit, den steigenden Unkosten und dem immer geringer werdenden Verdienst. Sie können sich daraus am besten einen Begriff machen, daß wir am Sonntag und Montag vor Weihnachten über 4000 Kassenzettel hatten mit einer Einnahme von 3356 Mark«; ferner: »über die Hälfte geringer«, »Gekauft wurde wohl numerisch ebensoviel, dagegen wenig teure Bücher, d. h. solche über 10 ^«, »H der früheren Jahre«. 142
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