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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1915
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- 1915-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1915
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Nr. 28. Leipzig, Donnerstag den 4. Februar 1915, 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Das vertragliche WettbewerbsverboL. Durch das Gesetz vom 10. Juni 1914, das am 1, Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, ist einem übelstand, der sich in manchen Kreisen der Industrie und des Handels unangenehm bemerkbar gemacht hatte, wenigstens für das Gebiet des Handels ein Ende gemacht worden. Die Klagen der Angestellten, die sich in ihrem Fortkommen durch scharfe Konkurrenzklauseln beengt fühlten, hörten nicht auf, und es ist gewiß vielfach vorgekommen, daß in sozial unbilliger Weise von Arbeitgebern Konkurrcnzklau- seln mit den Angestellten vereinbart worden sind, über deren Tragweite der Angestellte, als er den Vertrag einging, sich nicht klar war und die ihm später erheblich geschadet haben. Die Errichtung eines konkurrierenden Geschäfts, der Eintritt in eine Konkurrenzfirma, der Besuch der Kundschaft des bisherigen Prin zipals, namentlich nach Beendigung des laufenden Dienstver hältnisses, war dem Angestellten oftmals in so weitgehender Weise verboten, daß ihm eine schwere Schädigung daraus er wuchs, Für die technischen Angestellten ist durch das neue Gesetz Abhilfe noch nicht geschaffen, Wohl aber für die Handlungsge hilfen, und so erstreckt es sich auch auf den Buchhandel, Wie weit die Konkucrenzverbote im Buchhandel tatsächlich eine Geltung haben und in welchem Maße sie das Fortkommen der Angestell ten beeinträchtigen oder andererseits berechtigte Interessen der Prinzipale wahrzunehmen bestimmt sind, wird sich nicht leicht ermitteln lassen. Es ist nicht viel darüber bekannt geworden, und große Verbreitung haben derartige Konkurrenzklauseln im Buchhandel niemals gefunden. Immerhin sind sie nicht ohne Bedeutung und können unter Umständen sich als recht nützlich erweisen. Denn die Gründe, die in anderen Gewerbezweigen den Prinzipal veranlassen können, ein vertragliches Wettbewerbs verbot mit Angestellten zu vereinbaren, bestehen auch im Buch handel. Die Bekanntschaft des Angestellten mit der Kundschaft eines Sortiments ist für den Sortimenter so wichtig, daß es nichts Unbilliges hat, wenn er seinen Angestellten verbietet, in der glei chen Stadt zu einem Konkurrenten überzugehen. Der Verleger eröffnet einem gehobenen Angestellten oft so wesentliche Einblicke in seine Geschäftsführung, in seine künftigen Pläne, in seine Verbindungen mit den Autoren, daß er erheblichen Schaden be fürchten könnte, wenn der Angestellte in ein anderes Verlags geschäft ähnlicher Richtung übergeht oder dank seinen Kenntnissen ein eigenes Verlagsgeschäft gründet und es auf den Plänen seines ehemaligen Arbeitgebers im wesentlichen aufzubauen versucht. Das alles ist durchaus nicht aus der Lust gegriffen und zeigt, daß die Frage des vertraglichen Wettbewerbsverbotes für den Buchhandel nicht ohne Bedeutung ist. Ähnlich urteilte auch Illing in einem Aufsatz im Bbl, 1914, Nr. 58, der dann auch in Nr. 127 den Inhalt des neuen Gesetzes, namentlich im Ver gleich mit der früheren Rechtslage besprach. Da das Gesetz in zwischen in Kraft getreten ist, sollen in folgendem nur kurz die wesentlichen Bestimmungen nochmals zusammengestellt werden. Über Ort, Zeit und Gegenstand der beschränkenden Abma chung muß ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag muß beiderseits unterschrieben werden. Die Zeit der Beschränkung ist gesetzlich nur auf zwei Jahre erlaubt. Es muß auch die Art der Tätigkeit, die verboten werden soll, genau be zeichnet werden. Unverbindlich ist eine solche Abmachung, soweit sie nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Ein solches liegt auch dann vor, wenn der Kaufmann lediglich die Steigerung des Kundenkreises der Kon kurrenzfirma verhindern will, oder wenn er seinen Konkurrenten verhindern will, ihm sein geschultes Personal wegzuengagiercn. Ist der neue Prinzipal aber gar kein Konkurrent und kann durch den Übertritt des Gehilfen in das neue Geschäft kein erheblicher Schaden entstehen, so liegt ein solches berechtigtes Interesse nicht vor. Daß es nicht dorliegt, hat im Zweifelsfalle der Gehilfe zu beweisen. Soweit das Verbot nicht zum Schutze eines de- rechtigten Interesses dient, ist es nicht absolut nichtig, sondern nur soweit unwirksam, als es nicht dem Schutzzweck dient. Ferner ist das Wettbewerbsverbol unverbindlich, soweit es eine Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen in sich schließt, und zwar nach Ort, Zeit und Gegenstand, Daß dies der Fall sei, hat wiederum der Gehilfe zu beweisen. Verstößt die ganze Abma chung gegen die guten Sitten, so ist sie ebenfalls nichtig, ins besondere also, wenn die Vereinbarung unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit des Gehilfen herbeigefiihrt wurde und die Leistung in einem auffälligen Miß verhältnis zu der Gegenleistung steht. Mit Minderjährigen ist ein Wettbewerbsverbot abzuschließen nicht erlaubt. Ebenso wäre die ganze Abmachung nichtig, wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort versprechen läßt, überhaupt sind diese Bestimmungen zwingender Natur und kön nen durch Abmachungen nicht beseitigt werden. Unzulässig ist ferner ein Wettbewerbsverbot, wenn der Gehilfe jährlich nicht mehr als 1500 -kt bezieht. Dazu gehört aber nicht allein das feste Gehalt, sondern auch Weihnachts-Gratifikation, Provisionen und dergleichen. Auch mit Lehrlingen darf kein Wettbewerbs- Verbot vereinbart werden, dahingegen unterliegen Volontäre durchaus diesen Bestimmungen, Von besonderer Wichtigkeit ist die Bestimmung, daß dem Gehilfen, der durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, eine Karenzentschädigung gezahlt werden muß. Diese muß am Schlüsse jHes Monats entrichtet werden und beträgt für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Hand lungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, Diese Karenzentschädigung, deren Nichtvereinbarung das Verbot nich tig macht, mutz gleich mit der Vereinbarung des Wettbewerbs verbots festgesetzt werden, und zwar im schriftlichen Vertrag, Auf diese Entschädigung aber mutz sich der Gehilfe anrechnen lassen, was er während des Zeitraumes, für den die Entschädigung ge zahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Jeder Erwerb, nicht nur in der vorher bearbeiteten Branche, kommt da in Be tracht, jedoch nicht Lotteriegewinn, Erbschaften oder dergleichen. Wie die Entschädigung zu berechnen ist, mag folgendes Beispiel zeigen, das wir dem sehr instruktiven Kriegsjahrbuch des Ver bandes deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig entnehmen, »Der Gehilfe, der in seiner letzten Stellung 2000 -kt bezog, hätte Anspruch auf eine Karenzentschädigung von 1000 -kt. Er hat aber Stellung gesunden, in der er 1800 erwirbt, so daß die Gesamtentschädigung 2800 -kt betragen würde. Nach der Vor- 141
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