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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1915
- Strukturtyp
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- 1915-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1915
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; M^tg?iod7?>ceüe0o'-ps^?6."3 2^M.^j?36 rr ^Z36 Mart? jahrNch.^Hoch^ecn Ausland ^er^»lgt Lieferung Raum 15^1)f.. >/« 6.13.56 M..^ 6^26 M..^> 6^50 M.-. sür Nicht- ^ Nr. 19. W^MümöWMPnvÄÄM'eWMWWWUM^ Leipzig, Montag den 25. Januar 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bearbeitungen und Ablauf der Schutzfrist. EL ist schon verschiedentlich vorgekommen, daß ein Schrift werk, das nach dem Tode des Verfassers von anderen fort geführt und weiterbearbeitet worden ist, sich noch 30 Jahre nach dem Tode des ersten Verfassers am Leben erhält und gekauft wird. So bietet es auf diese Weise noch nach dem Ablauf der Schutzfrist für andere als den Originalverleger den Anreiz, Neubearbeitungen herauszugeben. Es ist dies eine Sonderfrage bei freiwerdenden Werken, und sie wird sich meist auf Werke wissenschaftlichen oder belehrenden Inhalts beziehen. Poetische und schöngeistige Werke überhaupt be dürfen ja ganz überwiegend nicht der Bearbeitung. Solange sie geschützt sind, kommen sie in der unveränderten Fassung, in der sie geschaffen wurden, heraus! werden sie frei, so gibt wohl der Bearbeiter eine neue Einleitung und ein paar etwa erforderliche Fußnoten dazu, im übrigen aber bleibt die Form des Werkes so, wie sie einmal geschaffen war, und die ver schiedenen Verleger können ohne Schranken wetteifern, wer die beste und billigste Ausgabe auf den Markt bringt. Was aber bisher mangels vorkommender Fälle nur wenig beachtet wurde, ist die Tatsache, daß Ähnliches auch bei wis senschaftlichen oder überhaupt belehrenden Werken eintreten kann, bei Werken also, die nicht während der ersten 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers unverändert erschienen, sondern durch fortdauernde Bearbeitung der neuen Auflagen den Er fordernissen des fortschreitenden Wissens folgen mußten. Dieser Fall ist jüngst nahegebracht worden durch das Freiwerden des berühmten Büchmannschen Buches .Geflügelte Worte«. Da es sich dabei aber nicht um einen Einzelfall handelt, son dern um etwas, was auch andere Werke treffen kann, bei spielsweise ein Lehrbuch eines berühmten Gelehrten, das von anderen Fachleuten fortgesührt wurde, einen hervorragenden Kommentar oder dgl. mehr, so mutz diesem für den Verlags buchhandel nicht unwichtigen Fall Beachtung geschenkt werden. Wird ein Werk frei, so wird es frei in der Fassung, in der es zuletzt von dem ursprünglichen Verfasser herausgegeben worden ist. Die besondere Form nur, in der ein Werk ver saht ist, ist das Objekt des Schutzes, also erlischt der Schutz nach Fristablauf eben für diese bestimmte Form. Damit er lischt der Schutz nicht nur für die einzelnen Partien des Buches, sondern zugleich auch für den ideellen Aufbau und für den Titel. Nun wird aber bei belehrenden Werken die Form, in der der Verfasser das Werk hinterließ, keinen besonderen Anreiz mehr bieten, wenn nicht die inzwischen eingetretenen Fort schritte durch Neubearbeitungen mit dem Buche vereinigt werden. Der Verleger, der von dem frei werdenden Buch eine Ausgabe veranstalten will, sieht sich also der Notwendig keit gegenüber, eine Bearbeitung oder Fortführung des alten Textes vornehmen zu lassen. Dadurch kommt er notgedrungen in gewisse Konflikte mit einer, nehmen wir an, noch bestehen den Bearbeitung in dem Originalverlag, und es fragt sich, zu welchem juristischen Ergebnis diese Konflikte führen. Nicht frei geworden ist alles, was die fortführende Bearbeitung in dem Originalverlage an Selbständigem hinzugetan hat. Alle textlichen Zusätze also, alle Verände rungen, jede Umformung des Aufbaues und der Einteilung des Stoffes, jede neue Abbildung und ein etwa neu gewählter Titel sind den Bearbeitern geschützt und nicht mit frei ge- geworden. Denn jeder Bearbeiter hat für seine Bearbeitung ein selbständiges Urheberrecht, und wenn cs mehrere Bearbeiter sind, so hat, wenn man ihren Anteil teilen kann, jeder das Urheberrecht an seinem Teile, oder es besieht ein gemeinsames Urheberrecht an dem Ganzen der Neubearbeitung. Nun darf ja jeder kleinere Teile oder einzelne Stellen aus einer anderen Arbeit in einer selbständigen literarischen Arbeit zitieren. Indessen, wenn es sich in einem Falle wie dem, den wir jetzt besprechen, um Zitate aus einem Konkurrenz werke handelt, so ist doch ein recht strenger Maßstab anzu legen. Setzt sich der neue Bearbeiter mit Sätzen der alten Bearbeiter kritisch auseinander, so muß man ihm natürlich gestatten, dis Sätze, an denen er Kritik üben will, zu zitieren, wenn nicht etwa seine ganze Arbeit bloß in dem Wieder geben des schon Vorhandenen und einigen kritisierenden Bemer kungen besteht. Man wird scharf darauf sehen müssen, daß diese Zitate nicht »twa nur die eigene Arbeit ersetzen sollen und auf diese Weise in das Recht des anderen Bearbeiters ein- greifen. Auch wird man gerade dabei berücksichtigen müssen, ob die neue Bearbeitung selbständige Wege geht und ihr in- sofern eine gewisse Berechtigung, aus dem Büchermarkt zu erscheinen, beizumessen ist, oder ob nur mit geringer Mühe die Früchte fremder Bearbeitung benutzt werden, die, um den Eindruck des Plagiats zu verwischen, notdürftig äußerlichen Änderungen unterworfen werden. Als jüngst gerade diese Frage bei dem Büchmann aus tauchte, wurde von einem ungenannten Juristen in der Ber liner »Vossischen Zeitung« ein interessanter Gedanke zum Ausdruck gebracht, indem mit Bezug auf die fortgeführte Originalausgabe gesagt wurde: «Dieses von dem ursprünglichen Bllchmann durch die neue Bearbeitung, insbesondere die Hinzufügung von 1900 neuen Zitaten erheblich unterschiedene Buch ist als Büchmann nunmehr im Publikum bekannt geworden. Wenn jemand den Büchmann kauft, so meint er damit nicht die alte Schwarte aus dem Jahre 1882, sondern das neue Unter nehmen der Verlagsbuchhandlung. Diese hat also durch die — ihr kraft Urheberrechts zustehende — Benutzung des Titels zur Bezeichnung des von ihr wesentlich hervor gerufenen gewerblichen Erzeugnisses ein Recht darauf er worben, daß die aus dieser Arbeitstätigkeit sich ergebenden Erfolge nicht durch Benutzung des gleichen Titels seitens anderer Personen beeinträchtigt werden.« Es ähnelt dies einem Gedanken, der bei unserer Behand lung der »Nebenluftausgaben« nicht unwesentlich war. Nament lich der Gedanke der Einheit des Werkes dergestalt, datz etwa ein Werk in der letzten Fassung, die es rechtmäßig bekommen habe, eine gewisse Allgemeingültigkeit beanspruchen dürfe, die nicht von anderer Seite durchkreuzt werden soll, war dort von Bedeutung. Hier dagegen trifft dies nicht zu, und der Jurist, den wir eben zitierten, hat meiner Ansicht nach völlig unrecht. Er vermengt urheberrechtliche Fragen mit solchen des Unlauteren Wettbewerbs und scheidet sie nicht so klar 93
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