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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1879
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18791006
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ein einheitliches Ganze bilde; man behalte vor Angen, daß eine einsache Schrift und eine in der raffinirtcstcn Weise ausgesührte Illustration eine ganz verschiedene Farbengebung verlangen, die nicht ganz durch Unterlagen ausgeglichen werden kann, weshalb ein Buch mit gleich guter Behandlung von Schrift und Bild schon zu den Ausnahmen gehört. Wir betonen hier nochmals: nur kein Streit der einzelnen Glieder und sunctionirenden Theile des ganzen Organismus, sondern Zusammenhalten! Die richtigste Ausstellung der Schrist- gießer, Xylographen, Buchdrucker, auch der Papier- und Farbe- sabrikanten, sowie der Buchbinder ist das fertige Buch; möge Jeder, der seinen Theil zum Gelingen beigetragen hat, die ihm zukommcnde Ehre davon tragen, nicht zuletzt der Verleger, der es verstand, alle Kräfte zum tüchtigen Zusammenwirken zu ver einigen. RcchtSgrundsätze des Reichs-ObcrhandelSgerichts.*) Obwohl nach 8- 56. des Reichsgesetzes von 11. Juni 1870 be treffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., die Bestimmungen in den 88- 26—42. auch in Betreff von Aufführungen dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke angewandt werden sollen, kann die im 8. 33. des Gesetzes enthaltene Vorschrift über den Beginn der die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Ent schädigungsklage wegen Nachdrucks betreffenden Verjährung auf Werke vorgedachter Art keine Anwendung leiden. In Bezug aus solche Werke können für den Beginn der Verjährung nur die all gemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen, denen gemäß der Verjährungsbeginn auf die Zeit der öffentlichen Ausführung zu setzen ist, mit welcher sowohl der Thatbestand der strafbaren Hand lung als auch die Voraussetzungen des Civilanspruchcs vollständig gegeben sind. Haben mehrere unbefugte Aufführungen desselben Werkes stattgefunden, so läuft bezüglich jeder einzelnen Aussührung eine besondere Verjährung, wenn nicht etwa die einzelnen Auffüh rungen so Zusammenhängen, daß jede einzelne als unfertiger Be- standtheil einer erst mit der letzten Ausführung zum Abschlüsse ge langenden Gesammtvorstellung erscheint. Misccllcn. Entgegnung. — Auf die „Bitte um Aufklärung" im Börsen blatt vom 24. September erwidern wir Folgendes: Der Verlag des von Negierungs-Registrator Grübel in Ansbach herausgegebenen „Neuen statistischen Ortslexikons für das Königreich Bayern" ist Eigenthum des Verfassers; wir haben nur den Commissionsverlag für den Buchhandel übernommen. Daß der Verfasser aus persönliches Betreiben die Anschaffung des Werkes auf Regiekosten der k. Behörden in Bayern erwirkte, beruhte haupt sächlich aus der dem Staate für llebernahme größerer Partien gewährten besonderen Preisermäßigung. Obwohl wir s. Zt. den Ver fasser aus das Mißliche dieses Verfahrens dem Buchhandel gegenüber aufmerksam machten, konnten wir ihn doch von diesem im Interesse des erhöhten Absatzes seines Werkes geschehenen Vorgehen nicht ab halten. Uebrigens wird vor Erlaß der ministeriellen Genehmigung zur Anschaffung des Werkes aus Regiemitteln keine Behörde das Ortslexikon angeschafft haben. Sollte dies doch vereinzelt geschehen sein, so ersuchen wir die betreffenden Handlungen, sich mit uns hierüber direct ins Benehmen zu setzen. Ansbach, 30. September 1879. C. Brügel L Sohn. Nochmals zur Kalenderfabrication in Berlin. — Zu den kürzlich an dieser Stelle von mir gerügten identischen *) Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" mit gefälliger Er- lanbniß der Verlagshandlung abgedruckt. Kalender-Ausgaben von A. Weichert und E. Bartels in Berlin (Nr. 215) hat sich noch ein dritter Kalender gefunden, der mit den erwähnten gleichen Inhalts ist. Derselbe nennt sich: „Schild'« humoristischer Volkskalender", erscheint im Verlag von Paul Schild in Berlin und zwar in einer Auflage von 80,000! — Man hüte sich daher wohl bei Verschreibungen, um nicht in Collision mit dem Publicum zu gerathen! 6. Tb. 2. Auch ein Zeichen der Zeit! — Ein Berliner Sortimenter, der vom Verleger um Zahlung des schon seit zwei Jahren schulden den Saldos ersucht wurde, schrieb den betreffenden Mahnzettel mit folgender Bemerkung zurück: „Mit heutigem Tage löse ich mein Geschäft auf; was ich noch aus dem geringen Lager herausbckomme, soll unter die Gläubiger vertheilt werden." — Wie gütig doch der Mann ist! Von einer Verpflichtung, seine Verbindlichkeiten voll und ganz zu erfüllen, scheint er gar keine Ahnung zu haben. I-. X. 8ol>. Postkarten mit bezahlter Antwort sind im Verkehr mit Oesterreich-llngarn nicht zulässig. Trotzdem werden dieselben von deutschen Firmen häufig verwendet. Wenn in einem solchen Falle die Adresse der Antwortkarte nicht ausgesüllt ist, so kann man dieselbe allenfalls dem Commifsionär in Leipzig zur Verwendung einsenden. Ist dagegen die Karte, wie es häufig vorkommt, mit der Adresse des Absenders beschrieben, so ist sie für den Empfänger, von welchem die Antwort verlangt wird, vollständig werthlos und nicht mehr geeignet zur Erreichung ihres Zweckes. Wenn nun auch in der Mehrzahl der Fälle die Antwort trotzdem durch eine oesterreichische Postkarte gegeben werden wird, so empfiehlt es sich doch, entweder Karten mit bezahlter Antwort im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn überhaupt nicht zu verwenden, oder aber, wenn man dem Empfänger trotz alledem einen Ersatz der Portokosten seiner Antwort geben will, die Adreßfeite der Antwort-Karte unausgesüllt zu lassen. —I. Personalnachrichtcn. Auf der Teplitzer Gewerbe- und Industrie-Ausstellung von 1879 haben ferner erhalten: u) die goldene Medaille die Herren I. Felkl L Sohn in Roztok bei Prag, und George Gilbers, Verlagsbuchhandlung in Dresden; b) die silberne Medaille die „Annalen für Gewerbe und Bauwesen, herausg. von F. C. Glaser in Berlin" (Comm.-Verlag der Polytechnischen Buchhandlung, A. Seydel). Berichtigung. In Bezug ans den Bericht über die Verhandlungen der Statuten- Revisions-Commissiou bin ich veranlaßt, auf folgende Unrichtigkeiten, resp. Unklarheiten und Druckfehler aufmerksam zu machen: Se. 3843, Sp. 1, Ze. 23 von oben und Se. 3844, Sp. 2, Ze. 15 von unten statt „Bevollmächtigte, Geschäftsführer" zu lesen: „bevoll mächtigte Geschäftsführer". Se. 3844, Sp. 2, ge. 5 von oben muß es statt „durch Zettel" heißen: „durch Delegirte", was auch aus dem Zusammenhang her vorgeht. Se. 3844, Sp. 2, Ze. g—I I von oben als Beschluß, daß „nicht nach dem Kröner'schen Antrag, sondern nach dem Entwurf des Vorstandes vorzugehen sei", bezieht sich nicht aus den Inhalt, sondern aus die formelle Behandlung. Aus Se. 3844, Sp. 2, Ze. 4 von unten wären zur größeren Klar heit die Worte: „nach Annahme der Kröner'schen Anträge" zwischen „nur die" und „selbstverständliche Einschaltungen" einzusügen. Carl B. Lorck. In dem neulichen Artikel „lieber russische Journalistik und russische Journalisten" lese man, wie zwar selbstverständlich, Se. 3788, Ze. 4 von unten statt „die großen deutschen": „die großen russischen Revuen".
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