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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1879
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. 217, 13 September. 37lS eine Achtung der Glieder des Buchhandels untereinander, im Berns duldend und fördernd sich fester heranbilden iönne, unter welchem die höchsten Ziele erreichbar sich darstcllen. Wir wollen mit ganzer Hingabe diesem Werke uns zuwenden!" Der HerrBorsitzende liest eine Geschäftsordnung vor, die mit einigen kleineren Modifikationen angenommen wird, und macht die Mittheilung, daß Herr Carl B. Lorck auf Wunsch des Börsenvor standes die Abfassung eines Berichtes über die Verhandlungen für das Börsenblatt übernommen habe. Er schlägt vor, vorläufig nur über die Prinzipien zu verhandeln, welche für die Abfassung des Statuts maßgebend sein sollen, und möglichst in Betreff dieser eine Harmonie zu erzielen. Der Vorstand habe diese Prinzipien in der Form von 18 Frage» zusammengefaßt, die sich sowohl an den Ent wurf des Vereinsvorstandes, als an den des Herrn Morgenstern an lehnen. Es sei jedoch keineswegs ausgeschlossen, neue Fragen aus der Mitte der Versammlung auszuwersen. Die Versammelten sprechen ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten des Vorstandes aus, woraus der Vorsitzende die folgenden Fragen vorlas: Fragen der Statuten-Revisions-Commission. Zu Abschnitt I. 1) In welcher Weise und bis zu welchen Grenzen sind die Auf gaben und die Thätigkeit des Börsenvereins zu erweitern? (8. 1. und 88. 9. 10. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 2) Ist die obligatorische Mitgliedschaft sür alle mit dem deut schen Buchhandel in directem Verkehr stehende Firmen zu er möglichen? (8. 2. und 8. 2. ul. 4. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 3) Sind Bestimmungen zu treffen, welche die Mitgliedschaft sür jeden Buchhändler zur geschäftlichen Nothwendigkeit machen? (8- 4. und 88- 3. und 12. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 4) Liegt es in der Aufgabe des Börsenvereins, seinen Mit gliedern die Normen vorzuschreiben, welche sie in dem gegen seitigen geschäftlichen Verkehr und in dem Verkehr mit dem Publicum zu beobachten haben? (8- 3. und 8. 4. o. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 5) Liegt es in der Macht des Vereins und seiner Organe, Zu widerhandelnde zur Beachtung dieser Normen zu zwingen? 6) Welche Nachtheile erwachsen Demjenigen, welcher wegen dauernder Renitenz gegen die Anordnungen des Vereins, be züglich gegen die für den geschäftlichen Verkehr gegebenen Normen aus dem Vereine scheiden muß? Ist zu erwarten, daß den Vorschriften des Statuts be züglich der Aushebung jeder Verbindung mit dem Aus geschlossenen von Seiten der Mitglieder ausnahmslos ent sprochen wird? Besteht durch die Organisation des geschäftlichen buch händlerischen Verkehrs die Möglichkeit für den Ausgeschlosse nen, die durch die Aushebung der Verbindung mit ihm beab sichtigte Schädigung seiner geschäftlichen Interessen illusorisch zu machen? <8. 3. ul. 2., 88. 10. bis 12. und 88. 5. 6. des Morgen stern'schen Entwurfs.) Zu Abschnitt II. Abtheilungl. 7) Soll die Hauptversammlung aus gewählten Delegirten be stehen oder soll jedes Mitglied das Recht haben, an derselben stimmberechtigt theilzunehmen? (8- 17. und 8- 24. ul. 1. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 8) Soll die jährliche Hauptversammlung in der Regel während der Buchhändlermesse am Cantate-Sonntag in Leipzig statt finden, oder soll sie eine Wanderversammlung sein, welche in der sür Reisen günstigern Jahreszeit abzuhalten ist? (8- 16. u. 8- 24. n>. 2. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 9) In welcher Weise sollen die Wahlen des Vorstandes und der Ausschüsse, wie des Berwaltungsrathes stattfinden? (8- 21. u. 8- 15. des Morgenstern'schen Entwurfs.) Zu Abschnitt II. Abtheilung II. 10) Ist der Vorstand in seiner jetzigen Zusammensetzung zu be lassen? (8- 26. u. 8- 14. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 11) Mit welchen Machtbefugnissen ist der Vorstand auszustatten, um die Befolgung der erstrebten Vorschriften für den geschäft lichen Verkehr zu ermöglichen? (8. 29. n. 8- 16. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 12) Ist dem Vorstande ein ständiger Ausschuß an die Seite zu stelle»? Und welches sind seine Competenzen? (88- 19. 22. 23. des Morgenstern'schen Entwurfs.) 13) Ist die Erweiterung des Archivariats zu einem Centralbureau im Sinne des Morgenstern'schen Entwurfs zu empsehlen? (8- Sb. n. 88- 29. so. des Morgenstern'schen Entwurfs.) Zu Abschnitt II. Abtheilung III. 14) Ist die bisherige Gliederung der Ausschüsse beizubehalten? (88- 41. 49. u. 88- 20. 21. des Morgenstern'schen Entwurfs.) Zu Abschnitt III. 15) Ist eine vom Vorstand des Börsenvereins nach Anhörung der betreffenden Kreise zu machende Kreiseintheilung zu em pfehlen? Welches ist die Aufgabe der Kreisvereine und wie ist sie zu lösen? (88- 58—60. u. 88- 1 — 8. des Morgenstern'schen Entwurss.) 16) Sollen die Kreise einen Umfang haben, welcher dem der bis jetzt bestehenden annähernd entspricht, oder ist das Territorium jedes einzelnen Kreises mehr wie bisher zu beschränken? (8- 56. u. 8- 1. des Morgenstern'schen Entwurss.) Zu Abschnitt V. 17) Sollen in Bezug auf das Börsenblatt Aenderungen eintreten und soll dasselbe nur als Manuskript sür Buchhändler ge druckt werden? (8- 6S. u. 8- 29. des Morgenstern'schen Entwurss und des Bieleseld'schen Antrags.) 18) Welchen Einfluß werden die beabsichtigten Reformen voraus sichtlich auf die Finanzen des Börsenvereins haben? l8. 66.) Herr vr E. Blockhaus behält sich vor, am Schluß der Ver handlungen die Frage zur Sprache zu bringen, ob die hier tagende Commission wirklich gesetzlich bestehe und dann auch, wenn nöthig, einen Vorschlag zu machen, wodurch die nachtheiligen Folgen be seitigt werden könnten. Aus die Bitte des Vorsitzenden, lieber gleich seine Zweifel auszusprechen, damit nicht unter Umständen schwere Arbeit unnütz werde, erklärt Herr 0r. Blockhaus, daß er — und ein gewiegter Jurist theile seine Ansicht — fürchten müßte, daß der Genossenschastsrichter Bedenken gegen die Art und Weise, wie die Commission gewählt sei, erheben könne, weil sie nicht genau mit den Vorschriften der W. 48. und 70. des Statuts für den Börsenverein übereinstimmc. Es müßte statutengemäß von der Generalver sammlung und dem Wahlausschuß die Wahl eines besonderen Ausschusses und zwar mittelst gestempelter Wahlzettel stattfinden. Die Remedur finde er jedoch darin, daß später ein, unter genauer Beobachtung aller Formalien gewählter Revisions-Ausschuß ein treten könne, der dann endgültig den Entwurf annähme; bestände dann dieser Ausschuß aus heute hier versammelten Mitgliedern, so sei keinensalls zu befürchten, daß man die jetzigen Arbeiten nur als schätzbares Material betrachten, sondern daß man sie xuro acceptiren
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