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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790818
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187908186
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
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2 Orten 7 (Laibach K). Küstenland an 4 Orten 18 (Triest 12). Mähren an 26 Orten 54 (Brünn 11). Oesterreich u. d. Enns an 16 Orten 243 (Wien 223). Oesterreich o. d. Enns an 12 Orten 30 (Linz 15). Salzburg 7. Schlesien an 6 Orten 22 (Troppau 7). Steiermark an 13 Orten 43 (Graz 26). Tirol an 14 Orten 37 (Innsbruck 10). It. Ungarn an 97 Orten 235 (Budapest (Pest und Ofen) 58). Kroatien an 12 Orten 22 (Agram 3). Sieben bürgen an 12 Orten 21 (Hermannstadt 4). III. Occupationsländer, Serajewo 2. — Im Zeitungs-Adreßbuche sind Nachweise enthalten über 766 der hervorragendsten Journale, die in 137 Städten er scheinen (Wien 295, Budapest 79, Prag 68). Ein interessantes Capitel der Poststatistik bietet das Zeitun gs- abonnement, welches in Deutschland fast ausschließlich durch die Postanstalten besorgt wird. Nach der neuesten Post-Zeitungspreis- liste des Generalpostamtes in Berlin sür das Jahr 1879 konnten bei den deutschen Postanstalten bestellt werden: 852 französische, 701 englische, 147 italienische, 83 holländische, 98 schwedische, 69 russische, 63 polnische, 68 dänische, 32 rumänische, 61 norwegische, 28 ungarische, 35 spanische, 18 böhmische, 10 griechische, 6 hebräische, 6 wendische, 5 vlämische, 4 serbische, 3 kroatische, 4 slowenische, 1 türkische, 5 Portugiesische, 2 romanische, 3 litauische, 2 ruthenische, 2 armenische, 2 persische, 1 slowakische, 1 finnische, insgesammt 2504 fremdsprachige Zeitungen. Hiernach könnte es scheinen, als ob in Deutschland Nachfrage und Bedarf für fremdsprachige Zeit ungen sehr groß wären. Dies ist indessen nicht der Fall; die meisten fremden Blätter gehen nur in wenigen Exemplaren ein. Während die deutschen Postanstalten im Jahre 1877 insgesammt 2,809,409 Abonnenten aus einheimische Zeitungen hatten, besaßen sie deren nur 30,870 (gegen 43,305 im Jahre 1875) aus auswärtige Blätter; Während sie in dieser Zeit 384,524,080 Nummern deutscher Zeit ungen beförderten, liefern sie nur 4,487,841 Nummern auswärtiger Zeitungen ab. Deutschlands Zeitungsimport, an welchem in erster Linie Oesterreich, dann aber die Schweiz, Frankreich, England und die Vereinigten Staaten participiren, würde demnach geringfügig erscheinen, wenn nicht zu bedenken wäre, daß daneben noch ein ziem lich lebhafter Zeitnngsversand unter Kreuzband in Anschlag zu bringen ist. Deutschlands Zeitnngsexport übertrifft seinen Import säst um das Doppelte, er belief sich im Jahre 1877 aus 7,839,476 Nummern (1875 freilich auf 8,353,928 Nummern). Die meisten deutschen Zeitungen gehen nach Oesterreich, den Bereinigten Staaten und der Schweiz, sür welche Länder Deutschland ja auch in buch händlerischer Beziehung eine außerordentlich große Bedeutung hat. Immerhin erscheint der internationale Zeitungsverkehr noch er heblicher Entwickelung fähig. (Allg. Ztg.) Aus London, 13. August berichtet die Kölnische Zeitung: „Der vom Gcneralpostmeister ausgearbeitete Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der bestehenden Bestimmungen über den Schutz geistigen Eigenthums ist soeben ausgegeben worden. Danach ist dem Verfasser eines zuerst innerhalb der englischen Besitzungen veröffentlichten Buches das Copyright (Autorrecht) gesichert, gleich viel ob er englischer Unterthan oder aus englischem Boden hcimaths- berechtigt oder wohnhaft ist oder nicht. Für ein Buch, welches zuerst außerhalb der englischen Besitzungen veröffentlicht worden, kann der Verfasser das Verlagsrecht erlangen, wenn er das Buch inner halb drei Jahren nach dessen erster Veröffentlichung auf englischem Boden neu erscheinen läßt, vorausgesetzt, daß er zur Zeit der ersten Veröffentlichung britischer Ilnterthan oder ein aus britischem Boden domicilirter Ausländer war. Wird ein Buch bei Lebzeiten des Ver fassers und unter dessen wahrem Namen veröffentlicht, dann dauert das Verlagsrecht bis 30 Jahre nach seinem Tode; wird es aber nicht unter dem wahren Namen des Verfassers oder nach dessen Ableben veröffentlicht, dann läuft das Verlagsrecht innerhalb 30 Jahren nach der ersten Veröffentlichung ab. Eine Verletzung des Autorrechts liegt nicht nur im unerlaubten Nachdruck eines Buches, sondern auch in der Veröffentlichung eines Auszugs oder einer lleber- setzung desselben, sowie ferner in einer Dramatisirung, Bearbeitung eines dramatischen für die Bühne oder Aufführung einer dramatisir- ten Bearbeitung eines Buches. Eine gerichtliche Verfolgung wegen Verletzung eines Verlagsrechts kann nur eingeleitet werden, nach dem das bezügliche Buch in das Verzeichniß der Stationers' Company eingetragen worden. Zum Zwecke dieser Eintragung muß ein Exemplar des Buches unter Angabe von Namen, Wohnung und Stand des Verlegers und des Besitzers des Verlagsrechts, ferner des Ortes und Datums der ersten Veröffent lichung vorgelegt werden. Enthält das Buch den wahren Namen des Verfassers, so muß auch dessen Name, Wohnung und Stand angegeben werden. Das vorgelegtc Exemplar wird an die Bibliothek des British Museuni abgeliefert. Genauere Vorschriften über die Eintragung der Inhaber des Verlagsrechts sollen durch das Handelsamt vorbehaltlich der Genehmigung des Parlaments er lassen werden. Im Falle der Veröffentlichung eines Sammelwerks (Encyklopädien ausgenommen) darf der Inhaber des Verlagsrechts nicht einzelne Theile desselben ohne Genehmigung des Verfassers veröffentlichen; nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Ver öffentlichung steht das Recht, einzelne Theile eines Sammelwerks herauszugeben, allein dem Verfasser zu. Die gleichen Bestimmungen gelten für Originalbeiträge literarischen Charakters für Zeitungen, nicht aber für Nachrichten enthaltende Artikel. Bon jeder Zeitung muß binnen einer Woche nach der Veröffentlichung ein Exemplar an das British Museum gesandt werden. Vorträge, die nicht ent weder an einer Universität, einer öffentlichen Schule, einem Colleg, einer öffentlichen Stiftung oder zum Besten einer Wohlthätigkeits- anstalt gehalten werden, genießen desselben Schutzes wie Bücher; doch dürfen Zeitungen sie in ihren laufenden Nummern wieder geben, es sei denn, daß der Verfasser vor oder während des Vor trages dies verböte. Dramen und musikalische Kompositionen dürfen weder ganz noch theilweise, noch im Auszuge oder in einer Be arbeitung ohne schriftliche Genehmigung des Inhabers des Autor rechts aufgesührt werden. Eine Registrirung von Dramen und Musikstücken findet statt entweder auf die Angabe der Veröffent lichung oder der ersten Aufführung. Ueberhaupt ist sür Dramen und Musikstücke die erste Aufführung der Veröffentlichung gleich zu erachten. Der Ablieferung eines Exemplars bedarf es nicht, falls das Drama oder Musikstück nicht gedruckt, sondern nur aufgeführt worden. Findet die erste Veröffentlichung oder Aufführung außer halb der britischen Besitzungen statt, so kann das Autorrecht durch eine innerhalb drei Jahren aus englischem Boden zu bewirkende Ver öffentlichung oder Aufführung erworben werden. Jemand, welcher ein Exemplar einer rein musikalischen Komposition kauft, ist berechtigt, es ohne Erlaubniß öffentlich aufzusühren, wenn er sich gehörige, aber vergebliche Mühe zur Ausfindigmachung des Inhabers des Autorrechts gegeben hat. Der Inhaber des Verlagsrechts eines in Musik gesetzten Textes ist nicht befugt, Jemanden am Gebrauch dieses Textes bei der öffentlichen Aufführung des Musikstückes zu hindern. Die übrigen Bestimmungen der Bill handeln über Ge mälde, Bildhauerarbeiten, Stiche, Photographien, Verlagsrecht in den Kolonien und gegenüber dem Ausland." Der 14. Deutsche Journalistentag wird vom 30. Aug. bis 1. Sept. in Eisenach stattfinden.
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