Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790806
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187908064
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18790806
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
- Monat1879-08
- Tag1879-08-06
- Monat1879-08
- Jahr1879
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3088 Nichtamtlicher Theil. cki- 180, 6. August. Miscellen. Die in Nr. 130 d. Bl. enthaltene Frage: „Ist der Sorti menter berechtigt, im Lause eines Rechnungsjahres L cond. Bezogenes, resp. Abgesetztes vor der Ostermesse mit erhöhtem Rabatt baar nachzuverlangen, um es als dann wieder zur Ostermesse zu remittiren?" hat zwar bereits in Nr. 162 eine zugleich die sonderbare Behauptung des Hrn. U. X. in Nr. 154 abfertigende Beantwortung erfahren, der nicht nur alle Verleger, sondern gewiß auch die große Mehrzahl der Sortimenter ihre Zustimmung geben werden, und es könnte daher fast überflüssig erscheinen, noch weiter darüber zu sprechen, zumal die Sache wenigstens für alle Diejenigen, denen noch Sinn für Recht und Billigkeit innewohnt und die nicht wünschen, daß unsere ohnehin schon vielfach gemißbrauchten Credit-Einrichtungen in Anarchie ausarten, gar nicht zweifelhaft ist. Allein wir sind der Meinung, daß solche Ansichten, wie sie Hr. 0. X. sogar öffentlich zu vertreten wagt, nicht energisch genug zurückgewiesen werden können ; denn leider mehren sich mit der Zahl der Baarpackete auch die Fälle, daß Sortimenter sich berechtigt glauben, durch die oben bezeichnet? Manipulation auf leichte Weise sich noch ein Extravortheilchen zu verschaffen, und — darüber zur Rede gesetzt — den mittleren und kleinen Verlegern gegenüber oft sich aus das hohe Pferd setzen und z. B. erklären: „Geld kriegen Sie doch nicht!" Indem wir uns also anschicken, auch unsererseits die Sache zu beleuchten, lassen wir die Bemerkung vorausgehen, daß der Fragesteller im Jrrthum ist, wenn er glaubt, seine Frage sei noch nicht zur Sprache gebracht worden; denn dieselbe hat schon früher mehrfache Beantwortungen erfahren und zwar stets mit „Nein!" und so, daß diejenigen Sorti menter, welche auf solche Weise den Verleger wissentlich schädig ten, einer illoyalen Handlung geziehen wurden. (Vergl. z. B. Schür- mann's Magaz. f. d. d. Buchhandel. Jahrg. 1874. S. 126; Jahrg. 1876. S. 210.) — Die Beantwortung ist eigentlich schon in der allgemein anerkannten Geschäftsnorm des deutschen Buchhandels: Der Sortimenter ist verpflichtet, die im Laufe eines Kalender jahres L cond. erhaltenen, bez. mit Bewilligung des Verlegers disponirten Bücher in der darauf folgenden Ostermesse dem Ver leger entweder zurückzugeben oder zu den facturirten Nettopreisen zu bezahlen, gegeben, da hierdurch die Berechtigung, an Stelle der abgesetzten Exemplare andere, in neuer Rechnung oder baar bezogene dem Verleger zur Ostermesse remittiren zu dürfen, von selbst aus geschlossen wird. Nun begegnet man freilich in den auf die Zurück weisung solcher Exemplare folgenden Antworten der betreffenden Sortimenter meist der Ansicht: „man habe ja nicht mehr Exemplare remittirt, als man ä cond. erhalten, ob das noch dieselben oder später bezogene seien, das bleibe sich gleich, denn Exemplar sei Exemplar", und Dem, der die Sache nur oberflächlich betrachtet, mag dies auch richtig scheinen. Wer aber nur einigermaßen dar über nachdenkt und sich die bedenklichen Consequenzen vergegen wärtigt, die diese Anschauung, wenn sie die herrschende würde, nicht nur für die Verleger, sondern auch für die Sortimenter selbst haben müßte: der wird sie verwerfen. Denn es ist klar, daß, wenn das gerügte Verfahren allgemein angewandt würde — und dies dürfte im Falle der Gestattung sehr wahrscheinlich geschehen! — die Ver leger viel größere Auflagen drucken müßten, um zu jeder Zeit die Bestellungen ausführen zu können; dies aber würde, da viele Bücher säst bei jeder neuen Auslage Veränderungen erfahren müssen, zur Folge haben, daß große Restvorräthe alter Auflagen in die Hände des modernen Antiquariats wanderten und so dem Verleger wie dem Sortimenter erheblichen Schaden brächten. — Eine andere falsche Auffassung des Verhältnisses ist die, daß der erhöhte Rabatt, welcher gegen baar gewährt wird, lediglich eine Zinsenvergütung für die früher empfangene Zahlung sei. Aber schon ein einfaches Exempel zeigt, daß dann der Zinsfuß für das empfangene Geld im vorliegenden Falle mehr als 40 A> betrüge, also eine Höhe hätte, bei der Niemand bestehen kann. Die Rabattdifferenz soll vielmehr hauptsächlich eine Prämie für das mit dem Baarbezuge verbundene Risico des Sortimenters und eine Bonification für die Ersparniß der mit dem Konditions-Vertriebe verknüpften großen Mehrarbeit des Verlegers sein; wie denn viele Verleger schon bei der Fest- auslieserung höher rabattiren. Erst in dritter und vierter Linie kommen dann ein Discont für die früher empfangene Zahlung und das Meßagio in Betracht. Hält man die? fest, so ergibt sich, daß der Verleger jene Manipulation nicht zulassen darf, weil bei der selben gerade die Hauptbedingungen des erhöhten Baarrabatts, das Risico des Sortimenters und die Arbeitsersparniß des Ver legers, wegfallen. Läßt sich aber ein Verleger trotz alledem daraus ein, Baarbezogenes an Stelle der abgesetzten Conditions-Sendung zurückzunehmen und zum vollen Nettopreise gutzuschreiben, so ver sündigt er sich an dem ersten aller Gcfchäftsgrundsätze: bestrebt zu sein, daß er aus seinen Maaren einen höheren als den Einkauss- oder Herstellungspreis löse; denn dann kauft er ja feine Maaren theurer zurück, als er sie verkauft hatte. Nun könnte man freilich hiergegen einwenden, daß dies nicht soviel zu sagen habe, weil der Fall nicht so oft vorkomme oder doch nur einzelne Exemplare be treffe. Aber die Sache liegt anders: uns ist es schon begegnet, daß ein Sortimenter, welcher von einem Thaler-Buche nach und nach, doch in derselben Jahresrechnung 12 Exemplare L cond. erhalten hatte, so schlau war, im Februar des nächsten Jahres 14/12 Exem plare gegen baar mit erhöhtem Rabatt zu dem Zwecke zu beziehen, um davon zur Ostermeffe 11 Exemplare zum vollen Nettopreise remittiren zu können, so daß wir — wenn die Sache nicht durch ein Zeichen an den Exemplaren entdeckt worden wäre — für diese 11 Exemplare 75 Pf. mehr gutzuschreiben gehabt hätten, als wir kurz vorher für 14 Exemplare erhalten. Und ebenso hinfällig wäre der andere Einwand; denn wenn das Odium von solchem Ver fahren wrggenommen würde, so dürste das letztere, da es ja sehr einträglich ist, sich recht bald allgemein einbürgern, wenigstens bei den Zahlungsfähigen. Ein solcher Zustand wäre freilich nicht ge eignet, dem an sich berechtigten Streben der Sortimenter, gegen baar stets erhöhten Rabatt zu erhalten, Vorschub zu leisten; ja er dürfte leicht dahin führen, daß auch diejenigen Verleger, die jetzt erhöhten Rabatt gewähren, zu den vollen Nettopreisen zurückkehrten. Halten wir also die alten Anschauungen über Das, was recht und billig ist, in Ehren und seien wir auch ferner einig in der Ber- urtheilung Derer, die mit dem Remittiren und Disponiren in der einen oder anderen Form Unfug treiben! * Dringende Mahnung zur Vorsicht. — Diejenigen Firmen, welchen von Reisenden Subscriptionen oder feste Aus träge auf Werke angeboten werden, sollten sich — vor deren An nahme — stets die Legitimationspapiere des Reisenden und die Instructionen der bezüglichen Verlagshandlungen vorlegen lassen. Letztere geben den Reisenden in der Regel ein Duplicat des Uebereinkommens mit, in der Voraussetzung, daß nur auf Grund dieses Vertrages die Geschäfte abgeschlossen werden. Nichtbeachtung dieser ganz selbstverständlichen Vorsichtsmaßregel bringt unnöthigen Verlust und Verdruß. . Pcrsonalnachrichten. Herr Emil Nowäk (Firma G. Knapp) in Leipzig wurde zum Kais. Türkischen Generalconsul daselbst ernannt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder