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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1879
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1879
- Sprache
- Deutsch
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4922 Nichtamtlicher Theil. Hk 273, 26. November. der Mitglieder, dem Vorstande im Verein mit dem Wahl ausschuß in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Austrages über geben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämmtlichcn Arbeiten dem Vorstande zur Berichterstattung an die nächste Hauptversammlung. Es wird zur vierten Abtheilung des zweiten Abschnitts übergcgangen, und ohne wesentliche Debatten werden die Ucber- schrist und die K. 44 — 48. folgendermaßen angenommen: Vierte Abtheilung. Gemeinsame Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse, tz. 44. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Aemter unentgeltlich, doch werden den selben alle nothwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit, wenn und wo dieselben stattfinden mögen, aus der Vereins- casse ersetzt. Die Festsetzung der Dauer der Meßzeit bleibt dem Vorstände Vorbehalten. tz. 45. Beschlüsse. Beschlüsse können von dem Vorstande nur unter Mit wirkung der drei Mitglieder oder ihrer Stellvertreter, von den Ausschüssen nur unter Mitwirkung von zwei Drittheilen ihrer Mitglieder gefaßt werden. ß. 46. Verpflichtung zur Annahme eines Amts. Zur Annahme eines Amts im Verein ist jedes Mit glied verpflichtet, sofern dasselbe nicht das 60. Jahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein be kleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vorstand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Aemter innerhalb des Vereins niederzulegen. Ueber die Gültigkeit anderer Ablehnungs gründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. H. 47. Wiederwahl und Ablehnung. Die aus dem Vorstande oder den Ausschüssen aus tretenden Mitglieder sind von neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein und dasselbe Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. K. 48. Amtsniederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, sein Amt auch während der Dauer desselben niederzulegen, wenn Gründe eintreten, welche ihm ge stattet haben würden, die Wahl abzulehnen. In solchen Fällen versieht im Vorstande der Stellvertreter, in den Ausschüssen das zuletzt ausgetretene Mitglied solange die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer stattgefunden hat. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist verpflichtet, sein Amt niederzulegen, wenn es während seiner Amtsdauer entweder aus dem Börscnverein tritt, oder seine Zahlungen einstellt, oder sich des öffentlichen Vertrauens in dem Grade verlustig macht, daß seine Ent lassung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ueber den Eintritt solcher Umstände hat in Bezug aus den Vorstand der Wahlausschuß, in Bezug auf sämmt- liche Ausschüsse der Vorstand zu entscheiden. Es wird zur Berathung des dritten Abschnitts „von den Kreisvereinen" übergegangen. Herr Bielefeld möchte in dem Statut die zu empfehlende geographische Eintheilung gestrichen haben, da er es für geeigneter hält, die Kreiseintheilung dem praktischen Bedürfnisse zu über lassen. Herr Kaiser theilt die Bedenken des Herrn Bielefeld gegen eine im Statut festzusetzende Kreiseintheilung und empfiehlt Streichung der Nomenklatur und Einfügen einer allgemeinen Be stimmung. Herr Morgenstern legt dar, wie diese Paragraphen in das Statut gekommen seien und betont, daß er, nachdem wegen der in der September-Commission von Seiten der Leiter verschiedener Kreisvereine und auch von Verlegern geltend gemachten Bedenken die organische Gliederung des Börsenvereins in Kreisvereine ge fallen sei, nun eigentlich selbst gegen die Einfügung der Kreis vereine sein müsse. Herr Bielefeld äußert nochmals seine Bedenken gegen die beiden Paragraphen, sieht sich aber genöthigt, in Berücksichtigung der moralischen Seite für eine wenn auch noch so lockere Ver bindung der Kreisvereine mit dem Börsenverein einzutretcn. Herr Morgenstern stellt den Antrag, Z. 50. „Eintheilung der Kreisvereine" und H. 51. „Zweck der Kreisvereine" zu streichen, und in Consequenz des tz. 1. aä ck. unter die Obliegen heiten des Vorstandes oder des Hauptausschusses die Pflege der Kreisvereine zu setzen. Herr Kaiser ist ebenfalls für Schaffung einer Instanz für die Kreisvereine im Börsenverein. Herr Bergstraeßer schließt sich dem an, ist für eine all gemeine Bestimmung über die geographische Eintheilung, möchte aber die Zwecke der Kreisvereine in diesem Statut gewahrt haben und findet hierin die Sicherung einer ruhigen Entwickelung der Kreisvereine. Herr vr. Blockhaus will den Passus über die Kreis - vereine dem wirklichen Verhältniß derselben zum Börsenverein entsprechend gefaßt haben und macht einen diesbezüglichen Vorschlag. Herr Morgenstern schlägt vor, in K. 24. unter „Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes" eine 10. einzuschieben, die sagt: „insbesondere liegt ihm ob, 10. die Statuten von Kreis vereinen zu prüfen und eventuell zu bestätigen" (wird bei der zweiten Lesung, wie oben bei tz. 24. bereits erwähnt, angenommen). Er beantragt ferner, einen besonderen Paragraphen einzuschieben, der sagt: „die Genehmigung der Statuten der Kreisvercine ist davon abhängig, daß dieselben dem Statut des Börsenvereins Entgegenstehendes nicht enthalten". Herr Bielefeld erklärt sich mehr einverstanden mit dem Vorschläge des Herrn vr. Brockhaus und möchte namentlich das Capitel der Kreisvercine als ein besonderes behandelt haben. Herr Kaiser beantragt: die Eintheilung des Gesammt- gebiets des deutschen Buchhandels den Kreisvereinen zu über lassen, die Genehmigung der Eintheilung dem Vorstande vor zubehalten, und ist für Ansührung der Zwecke. Herr Kr. Brockhaus kommt noch einmal auf seine Vor schläge zurück, die folgendermaßen sormulirt und statt der 8. 50. und 51. angenommen werden: Dritter Abschnitt. Von den Kreisvereinen, tz. 49. Bildung der Kreisvereine. Die Mitglieder des Börsenvereins sind berechtigt, Kreis vercine (Localvereine, Provinzialvereine und Verbände) zu bilden und auch Nichtmitglicder des Börsenvereins in diese Vereine auszunehmeu.
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