Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1900
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- 1900-08-29
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- 29.08.1900
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6380 Nichtamtlicher Teil. .Pi 200. 29. August 1900. unter Einhaltung einer ebenso langen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen; diese Kündigungsbefugnis kann auch durch Vertrag nicht beschränkt werden (BGB. 8 247). Und weiter ist eine im voraus getroffene Vereinbarung von Zinseszinsen unwirksam (B.G.B. 8 248); dagegen steht der vertragsmäßigen Kapitalisierung rückständiger Zinsen behufs weiterer Verzinsung nichts mehr im Wege. Im Falle des Kontokurrents, der Geschäftsverbindung mit laufender Rechnung auch eines Nichtkanfmannes mit einem Kaufmann kann stets von der Zeit des Rechnungsabschlusses an Ver zinsung des einer Partei verbleibenden Saldos gefordert werden, auch wenn in dem letztern Zinsenbeträge enthalten sind (H.G.B. 8 355). Wenn hiernach das Bürgerliche Gesetzbuch an dem be stehenden Recht hinsichtlich vereinbarter Zinsen wenig ge ändert hat, so ist doch anderseits der Zinsfuß bei Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe und bei gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen von 5 auf 4, für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften von 6 auf 5 Prozent jährlich herabgesetzt worden (B.G.B. 8 246, H.G.B. 8 352). Nur für Wechselschulden bleibt es, da die Artikel 50, 51 der Wechselordnung nicht geändert worden sind, auch künftig bei dem Zinsfüße von 6 Prozent jährlich. 2. Schadenersatzleistung ist in erster Linie Her stellung des Zustandes, der ohne das zum Ersatz verpflich tende Ereignis bestehen würde (B.G.B. 8 249); also z. B bei verspäteter Lieferung von Wertpapieren, die für einen bestimmten Tag gekauft find, Nachlieferung der Papiere und Vergütung einer seitdem durch Kurswechsel eingetretenen Wertdifferenz, — bei Beschädigung einer Sache Herstellung des früheren Zustandes. Der zu ersetzende Schaden umfaßt stets den entgangenen Gewinn, soweit er nach den regel mäßigen Umständen und den getroffenen Vorbereitungen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (B.GB. 8 252 — H.G.B. a. F. Art. 283). Danach kann z. B. ein Theater unternehmer, der vom Verleger das Recht zur Aufführung einer noch ungedruckten Neuigkeit erworben hat, Ersatz für den Verlust fordern, den er durch verspätete Lieferung der Rollen und eine dadurch bedingte Versäumung der Winter saison erleidet. In zwei Beziehungen hat das Bürgerliche Gesetzbuch für das Recht der Schadenersatzleistung wesentliche Neuerungen getroffen: Einmal gestattet es dem Richter, im Falle eigenen Verschuldens des Beschädigten nach den Umständen, besonders nach der Billigkeit den erwachsenen Schaden unter den Parteien zu verteilen oder ihn einer Partei ganz aufzuerlegen (B.G.B. 8 254), während nach bisherigem Rechte meistens das geringste eigene Verschulden des Be schädigten jeden Ersatzanspruch ausschloß. So konnte in dem eben erwähnten Falle der Theaterunternehmer bisher keinen Schadenersatz fordern, wenn er bei erhöhter Anstrengung die Aufführung innerhalb der Saison trotz der verspäteten Lieferung noch hätte ermöglichen können. Heute hat der Richter frei zu ermessen, auf welcher Seite das überwiegende Verschulden liegt, und danach den Schaden dem einen oder dem anderen ganz oder nur zum Teil aufzuerlegen. Eine weitere zweckmäßige Neuerung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Herstellung des früheren Zustandes bestimmen und nach fruchtlosem Ab lauf derselben ohne weiteres Geldentschädigung fordern kann (B.G B. 8 250). Während nach bisherigem Recht eine Klage auf die letztere, solange Herstellung des früheren Zu standes in Natur möglich war, häufig abgewiesen werden mußte, wird sie künftig nach vorausgcgangener Fristbestimmung dieser Gefahr nicht mehr ausgesetzt sein. 3. Beim Versprechen einer Vertragsstrafe erheben sich mangels besonderer Vereinbarung mehrfache Zweifel: einmal darüber, ob die Strafe nur im Falle eines Verschuldens ge fordert werden kann, oder auch ohne das, z. B. wenn ein Fabrikant durch Streik seiner Arbeiter an rechtzeitiger Liefe rung verhindert wird. Sodann darüber, ob die Strafe neben der Erfüllung oder nur an deren Stelle gefordert werden kann. — Wo nichts anderes ausgemacht ist, entscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch diese Fragen folgendermaßen: a) Die Strafe verfällt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, also regelmäßig im Falle eines Verschuldens (B.G.B. 8 285) und nur, wenn die Leistung eine Unterlassung ist, mit jeder auch unverschuldeten Zuwiderhandlung (B.G.B. 8 339). So muß der frühere Angestellte eines Kaufmanns, der sich unter Strafe verpflichtet hat, binnen drei Jahren am Niederlassungsorte seines vormaligen Prinzipals kein Konkurrenzgeschäft zu errichten, die Strafe bezahlen, wenn ohne sein Verschulden, z. B. während er verreist ist, der Geschäftszweig seines an sich einer anderen Branche ange hörenden Geschäftes durch seinen Prokuristen auf die Branche des früheren Prinzipals ausgedehnt wird. b) Ist die Strafe für den Fall der Nichterfüllung versprochen, so hat der Gläubiger die Wahl, ob er Erfüllung oder Strafe fordern will; beides kann er nicht fordern. Ist jedoch die Erfüllung wegen eines Verschuldens des Ver pflichteten, wie bei fahrlässiger Zerstörung der zu reparierenden Sache, nicht mehr möglich, so gilt die Strafe als Mindest betrag des Schadens. Der Gläubiger braucht also nicht nachzuweisen, daß ihm ein Schaden bis zur Höhe der Strafe entstanden ist; nur, wenn er noch mehr fordert, muß er beweisen, daß sein Schaden jenen Betrag übersteigt (BGB 8 340). Bei Strafversprechen für nicht gehörige, insbesondere verspätete Erfüllung kann der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung fordern, muß sie sich aber bei Annahme der letzteren Vorbehalten. Die Strafe gilt auch hier als Mindest- betrag des durch die Verspätung entstandenen Schadens, ohne den Nachweis eines noch höheren auszuschließen (B G B. 8 341). Z. B. kann ein Verleger vom Drucker bei ver späteter Ausführung eines Druckauftrages die Strafe un bedingt fordern; verlangt er mehr, weil ihm etwa durch die Verspätung das Weihnachtsgeschäft verdorben ist, so muß er dies Nachweisen. o) Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie der Richter auf Antrag des Schuldners auf den an gemessenen Betrag herabsetzen, jedoch nur, solange sie noch nicht bezahlt ist lBGB- 8 343 Abs. 1). Anders, wenn sie von einem Vollkaufmann im Handelsbetriebe versprochen worden ist (H.G.B. 88 348, 351). Ein Buchdrucker, dessen Betrieb nicht über den Umfang des Handwerks hinausgeht, ist Nichtkaufmaun (o. S. 3825) und kann deshalb Herab setzung der Strafe fordern. — Diese Bestimmungen ent sprechen, richtig angewandt, der Billigkeit, da die Strafe oft leichtsinnig und ohne genaue Voraussicht der möglichen Zu widerhandlungsfälle versprochen wird. Freilich ist zu besorgen, daß mit dem Verlangen der Herabsetzung Mißbrauch getrieben, daß es nahezu in jedem Prozeß über Vertragsstrafen gestellt werden wird. Eine Richtschnur gegen eine zu laxe Auffassung giebt 8 343 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach für die Angemessenheit der Strafe jedes berechtigte Interesse, also nicht nur das des Vermögens, sondern z B. auch das des guten Namens zu berücksichtigen ist. 4. Erfüllungsort ist im Zweifel der gewerbliche Niederlassungsort, in dessen Ermangelung der Wohnort des Schuldners bei Entstehung des Schuldvcrhältnisses (B G.B. 8 269 Abs. 1, 2 H.G.B. a. F. Art. 324). Geld hat der Schuldner im Zweifel auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Niederlassungs- oder Wohnort zur Zeit
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