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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1913
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- Deutsch
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Nr. 198, Leipzig, Mittwoch den 27. August I9IZ. 80. Jahrgang, Redaktioneller Teil. Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig betr. Abschluß eines Sonderliterarvertrags Deutschlands mit Argentinien. Leipzig, den 9, August 1913, Sr, Exzellenz dem Kanzler des Deutschen Reiches Herrn Dr, von Bethmann-Hollweg Berlin, Ew, Exzellenz bittet der ehrerbietigst Unterzeichnete Vor stand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leip zig als berufener Vertreter der Interessen des gesamten Deut schen Buchhandels folgendes unterbreiten zu dürfen. Bereits im Jahre 1901 hat der Vorstand durch eine Ein gabe vom 22, April dem damaligen Kanzler des Deutschen Reichs, Sr, Exzellenz Grafen von Bülow, die Bitte vorgetragcn, zu den beiden Republiken Argentinien und Paraguay durch Beitritt zum Literarvertrag von Montevideo vom 11, Januar 1889 in urheberrechtliche Beziehungen zu treten, und zwar auf der nämlichen Grundlage, wie dies mit Frankreich, Italien und Spanien der Fall sei. Zu diesen drei Staaten ist noch Bel gien gekommen. In neuester Zeit hat nun das aufblühende Argentinien für Deutschland eine ganz besondere Bedeutung erlangt, die die Anbahnung urheberrechtlicher Beziehungen zwischen ihm und dem Deutschen Reiche für dringend geboten erscheinen läßt. Der Anschluß der Länder Belgien, Frankreich, Italien und Spanien an die Union von Montevideo hat zur Folge gehabt, daß sich die argentinischen Nachdrucker insbesondere auch mit Rücksicht auf die buchhändlerische Bedeutung Deutschlands für das argentinische Wirtschaftsleben vermehrt dem Nachdruck deut scher Geisteswerke zuwenden. Der Anschluß an die Union von Montevideo erscheint dem Unterzeichneten Vorstand erst in zweiter Linie erstrebenswert, weil ihre Grundlage durch mehrfache Verklausulierung keinen völligen und sicheren Schutz bieten dürfte. Der Vorstand glaubt deshalb, daß es zunächst richtiger sei, den Anfang zwecks Her stellung urheberrechtlicher Beziehungen zu den süd« und pan amerikanischen Staaten am besten durch Abschluß eines Son- derliterardertrages mit Argentinien allein zu machen. Am 23, September 1910 hat sich Argentinien ein neues Gesetz betreffend das wissenschaftliche, literarische und künst lerische Eigentum gegeben; dieses ermöglicht einen Sonderver trag mit Deutschland jaus einer sicheren Grundlage, Der Artikel 10 des Gesetzes bestimmt, daß alle Bestimmungen des selben mit Ausnahme der in Artikel 7 auch auf wissenschaftliche, literarische und künstlerische Werke anwendbar sind, die im Auslande verlegt sind, welcher Nationalität die Urheber auch angehören mögen, unter der Bedingung, daß sie zu den Natio nen gehören, die den internationalen Konventionen über diese Materie angeschlosscn sind oder besondere Verträge mit der argentinischen Republik abgeschlossen haben. Es läßt sich somit durch Abschluß eines Sondcr- literarvertrages mit Argentinien erreichen, daß die deutschen Urheber in Argentinien denselben Schutz für ihre Werke ge nießen, wie er dort den Einheimischen zusteht. Der Abschluß eines solchen Spezialvertrags wird insbeson dere auch von Herrn Professor vr, Ernst Röthlisbecger in Bern, dem ausgezeichneten Kenner des internationalen Urheberrechts, empfohlen, dessen bewährten Rat der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand nicht nur im Jahre 1901, vor Absendung der damali gen Eingabe, sondern auch diesmal wieder eingeholt hat. Der Vorstand beehrt sich hierbei auf das als Anlage fol gende Memorandum des Herrn Professor vr, Röthlisberger vom 25, Juni 1913 ganz ergebenst hinzuweisen; er verspricht sich von dem Abschluß des deutsch-argentinischen Sonderliterarber- trags eine günstige Einwirkung auch aus die übrigen süd- und panamerikanischen Staaten, die die Hoffnung auf deren spätere Gewinnung für ähnliche Verträge oder eine allgemeine Union auf sicherer und befriedigender Grundlage berechtigt erschei nen läßt. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand bittet daher Ew, Exzellenz ganz ergebenst um eine wohlwollende Ent gegennahme seiner Ausführungen und Förderung seiner Bestre bungen im Interesse des deutschen Buchhandels und der deut schen Autoren, Mit größter Ehrerbietung Ew, Exzellenz gehorsamster Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Karl Siegismund, Erster Vorsteher, Anlage, Urheberrechtlicher Vertragsschutz in Amerika, Abgesehen vom Schutz, den die Deutschen auf Grund der Bemer Konvention von 1886 und der Pariser Zusatzakte von 1896 in Britisch-Amerika und auf Grund der revidierten Berner Kon vention von 1908 in Haiti genießen, besteht gegenwärtig für sie im republikanischen Gesamtamerika nur der vertragliche Schutz, den der mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika am 15, Januar 1892 abgeschlossene Sonderliterarvertrag bietet. Da die deutsche Gesetzgebung die Gegenseitsklausel nicht enthält, so ist ein weitererSchutz nur auf vertraglichemWege zu er langen, Hier bieten sich zwei Modalitäten: a) Anschluß an einen Kollektivvertrag oder eine Union und b) Abschluß eines Sonder vertrages, L) Unionen, Pluralverträge bestehen in Amerika vier: l,Panamerikanisch e Union, Ein Beitritt zu dersel ben ist für Deutschland deshalb unmöglich, weil diese Union, sowohl die durch den alten panamerikanischen Vertrag von Mexiko (28. Januar 1902) begründete wie die neuzeitlichere, durch den panamerikanischen Vertrag von Buenos Aires (11, August 1910) erstandene Union einzig und allein den amerikanischen Republiken geöffnet ist. Der neueste Vertrag stellt übrigens als Schutzbedingung die Veröffentlichung des Werkes »in Amerika« auf. Sein rein amerikanischer Charak ter ist genan nachgewiescn im Droit ä'Lutour, 1911, S, 60, 1108
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