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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1926-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1926
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- Deutsch
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X? 261, 8, November 1926. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. des Publikums stattfinden kann, ist allgemein anerkannt. Es bedarf also nicht etwa einer unrichtigen Reklame im Sinne von § 3 des UWG. Voraussetzung für das Vorlicgen unlauteren Wettbewerbs ist aber, daß die Weglassungen in dem unvollständigen Werke wirklich als ein Mangel des Werkes empfunden werden, und daß es sich nicht etwa um Kürzungen handelt, welche den literarischen Wert des Werkes nicht beeinträchtigen. Deshalb müßte wohl zunächst geprüft werden, ob der festgestellte Minderumfang des gekürzten Werkes sich als eine wirk liche Wertminderung darstellt. Die Tatsache allein, daß nach den ge troffenen Feststellungen das unvollständige Werk eine nicht unbeträcht liche Minderzahl von Buchstaben enthält, gegenüber dem ungekürzten Werke, genügt noch nicht. Das Weglassen eines ganzen Kapitels ist allerdings ein wichtiges Moment für die Bejahung. Eine nicht unerhebliche Nolle wird auch der für das gekürzte Werk verlangte Preis und sein Verhältnis zu dem für das voll ständige Werk geforderten Preis spielen. Bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit, daß unlauterer Wettbewerb vorliegt, rate ich deshalb zunächst noch auch in literarischer Hinsicht den Sachverhalt zu klären und die Bedeutung der Kürzungen feststellen zu lassen, bevor eine Klage aus unlauterem Wettbewerb ein geleitet wird. Leipzig, den 19. April 1920. vr. Hillig, Justizrat. Abdruck von Teilen eines Werkes. Frage: Ist ein Verlag berechtigt, aus einem Verlagswerk, das eine Reihe von Erzählungen eines Schriftstellers enthält, ohne Zustimmung des Urhebers bzw. seiner Erben die Erlaubnis zum Abdruck einzelner Erzählungen zu geben, und haben die Erben Ansprüche auf das für die Abdrucks erlaubnis gezahlte Honorar und in welchem Umfange? Der Verfasser hat das Recht, zu verlangen, daß sein Werk ein schließlich Titel und Vorrede genau so, wie er es abgeliefert hat, ver vielfältigt und verbreitet wird. Das Verlagsrecht des Verlegers er streckt sich deshalb immer nur ans das Werk in der Gestalt, wie es der Verfasser ihm übergeben hat. Der Verleger ist daher nicht berechtigt, aus einem Werke, das eine Anzahl von Erzählungen eines Verfassers enthält, einzelne Erzäh lungen bei neuen Auflagen des Werkes wegzulassen oder durch andere zu ersetzen (anders beim Sammelwerk, das aus den Beiträgen mehre rer Verfasser besteht). Er ist auch nicht berechtigt, einzelne Erzählun gen anderweit abzudrucken oder abdrucken zu lassen. Gleichgültig ist es dabei, ob der Abdruck unentgeltlich oder gegen Honorar gestattet wird. Eine derartige Verwendung von Teilen eines Werkes ist un zulässige Vervielfältigung und Verbreitung, sobald der Urheber bzw. dessen Erben dieser Verbreitung widersprechen. Es bleibt also dem Verleger nichts anderes übrig, als sich mit den Berechtigten vorher in Verbindung zu setzen und mit ihnen sich über etwaige Honoraransprüche zu einigen. Wie hoch die Vergütung für einen solchen Abdruck dem Dritten gegenüber berechnet werden soll, vermag ich nicht zu sagen. Dagegen entspricht es der Übung, in einem solchen Falle dem Urheber bzw. dessen Erben die Hälfte des erzielten Honorars anzubieten. Leipzig, den 15. Juli 1920. vr. Hilltg, Justizrat. Befugnis des Verlegers zur Verbreitung des Werkes. Frage: Kann ein Verfasser vom Verlag verlangen, daß ihm Pro- ^ spekte, Anzeigentexte (sogen. Waschzettel) und dergl. vor! der Verbreitung zur Begutachtung bzw. Genehmigung vor- gelcgt werden? Nach § 14 des VG. ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu ver breiten. Zur Verbreitung gehört nicht nur. die Versendung der fertig gestellten Exemplare an den Sortimentsbuchhandel oder auch direkt an die Abnehmer, sondern es gehören dazu auch alle der Verbreitung dienenden Maßnahmen, insbesondere die übliche Reklame. Zur Re klame sind die regelmäßig schon vor dem Erscheinen des Werkes ver schickten und veröffentlichten Prospekte, Anzeigen, Besprechungen zu rechnen. Letztere werden sehr häufig gleich mit dem fertigen Text an die Zeitungen verschickt, sogen. Waschzettel. In welchem Umfange und in welcher Art diese Propagandamaß- regeln, die der Verbreitung des Werkes dienen, vorgenommen werden, ist dem pflichtgemäßen und der Übung im Verlagsbuchhandel entspre chenden Ermessen des Verlegers unterstellt. Der Verfasser ist nicht berechtigt, in diese Maßnahmen des Verlegers einzugreifen oder sie seiner Kontrolle zu unterziehen. Selbstverständlich dürfen die Anzeigen, Prospekte und dergl. nicht dem ihnen zugrunde liegenden Zweck der Verbreitung des Werkes widersprechen. Sie dürfen also nicht ihrem Inhalte oder ihrer Ge staltung nach den Interessen, welche der Verfasser an der möglichst weitgehenden Verbreitung des Werkes nimmt, widersprechen. Liegt ein solcher Fall vor, so wird man dem Verfasser ein Einspruchsrecht mit der Begründung, daß die Verbreitung nicht in zweckentsprechender und üblicher WeJe erfolge, zugestehen müssen. Dieses Recht des Ver fassers ist aber grundverschieden von einer voransgehenden Genehmi gung der Propaganda durch den Verfasser. Vielmehr hat sich letzte rer bis zum Beweise des Gegenteils dahin zu bescheiden, daß der Ver leger in Erfüllung des Vertrages die nötigen Maßregeln zur Ver breitung des Werkes treffen wird. Leipzig, den 15. Januar 1920. vr. Hillig, Justizrat. Keine Befugnis des Verlegers, Abänderungen des Inhalts eines Werkes vorzunehmen. Bei einem auf Bestellung hergestellten Werk besteht ein Recht des Bestellers, des Verlegers, das Werk inhaltlich zu ändern, nicht. Selbst wenn man der Ansicht beipflichten will, daß im^alle des Werkvertrags das Urheberrecht auf den Besteller übergehe^ so bleibt das Abänderungsrecht auch in diesem Falle beim Verfasser. Der § 2 des Verlagsvertrages bestimmt auch nur eine Verpflich tung der Verfasserin, nach dem Urteil von Fachleuten vorhandene Mängel usw. genauestens zu beseitigen. Die Bestimmung gilt nur für die erste Auflage, und selbst wenn man sie sinngemäß auf spätere Auf lagen ausdehnen will, begründet sie nur eine Verpflichtung der Ver fasserin, Änderungen vorzunehmen, nicht aber ein Recht des Verlags, bei Weigerung der Verfasserin die Änderungen selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Der Verlag ist daraus angewiesen, die Verfasse rin, eventl. im Wege der Klage, unter Androhung von Schadenersatz ansprüchen zur Vornahme der Änderungen zu zwingen. Leipzig, den 10. Februar 1920. vr. Hillig, Justizrat. UberseHungsschuk deutscher Werke in Italien. Frage: Kann in Italien ein deutsches Buch, das vor mehr als zehn Jahren in Deutschland erschienen und seitdem noch nicht ins Italienische übersetzt worden ist, frei, ohne Ge nehmigung des Urhebers bzw. des Verlegers in italieni scher Sprache erscheinen? Italien gehört wie Deutschland der Berner Übereinkunft an. Während jedoch Deutschland der Rev. Bern. Ubereink. ohne Vorbehalt beigetreten ist, hat Italien bei der Ratifizierung der revidierten Berner Übereinkunft erklärt, daß es bezüglich des UbersetzungsrechtS an die Bestimmung in Art. 5 der alten Berner Übereinkunft von 1880 in der Fassung der Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden sein wolle. Infolgedessen gilt für die Beziehungen von deutschen und italieni schen Urhebern im Punkte des UbersetzungsrechtS die Bestimmung, daß das an sich anerkannte Ubersetzungsrecht von Werken der beiden Verbandsländer erlischt, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an ge rechnet in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem VcrbaNds- lanü, also nicht notwendigerweise in dem Verbandslande, in dem eine zweite Übersetzung erscheint, eine Übersetzung in der Sprache, für di« der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei cs selbst ver öffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen. Ist also in dem der Anfrage zugrundeliegenden Falle die Frist von zehn Jahren ungenutzt verstrichen, so ist das Ubevsetzungsrecht des Verfassers erloschen. Leipzig, den 5. März 1926. vr. Hillig, Justizrat. Die nebenstehenden Anzeigen der Adressenstelle und der Bcrsendungslisten des Deutschen Berlegervereins empfehlen wir der Beachtung. Die Geschäftsstelle des Deutschen Berlegervereins. ^Verantwortlich sllr diese Mitteilungen: Teiles Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Berlegervereins, Leipzig, Platostr. SI. I
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