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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1926
- Strukturtyp
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- 1926-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1926
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- Deutsch
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X- 281, 8. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlsgerverems. Nr. V. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Bekanntmachung des Vorstandes. Gemäß dem Beschluß der 4g. ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Verlegervsreins geben wir hiermit wieder holt den Wortlaut der L>eserungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegerveriins vom 1. Mai 1926 bekannt. Diese Bedingungen sind im Börsenblatt voni 17. Mai 1926 laut Z 3a der Buchhändlerischen Verkehrsordnung gehörig ongezeigt und außerdem sämtlichen Sortimentsbuchhandlungen mit einem Verzeichnis der Mitgliederfirmen des Deutschen Verleger vereins unmittelbar durch die Post zugestellt. — SonderabzUge beider Drucksachen stehen auch weiterhin zur Versügung. Wegen ihrer Verbindlichkeit für den Verkehr der Mitglieder des Deutschen Verlegervereins mit den buchhändlerischen Wiederverkäufern — sofern nicht seitens einzelner Firmen besondere Bedingungen vereinbatt oder aus den Fakturen ersichtlich siild — verweisen wir auf die umstehende Schluhbcstimmung (Punkt V). sowie auf ß 15a der Buchhändlerischcn Ber- kchrsordnung. Der Borstand des Deutschen Berlegervereins. vr. G. Küpper, Erster Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins Anspruch von Erben auf Honorar aus dem vom Erblasser verfaßten Buch. Der anfragenbe Verlag hat den beiden Verfassern eines im Jahre 1891 erschienenen Schulbuches im Verlagsvcrtrag das Recht eingc- räumt, daß den Erben eines jeden Verfassers fiir jede neue Auflage die Hälfte des ursprünglichen Honorars gezahlt werde; dagegen haben die Verfasser dem Verlag die Erlaubnis gegeben, das Buch im Falle des Todes der beiden Verfasser jeweilig durch einen Dritten bearbei ten zu lassen. Das Buch ist im Laufe der Zeit, besonders in den letzten Jahren, derartig umgearbcitet worden, daß außer dem Titel, der heute noch den Namen der beiden ersten Verfasser enthält, kaum etwas von dem alten Buche übrig geblieben ist. Es werden die fol genden Fragen gestellt: 1. Wann erlischt der Honoraranspruch der Erben der ersten Ver fasser, die vor fast 30 Jahren gestorben sind? 2. Sind die Erben der ersten Verfasser verpflichtet, eine Kürzung der ihnen laut Vertrag zustehenden Honorarhälfte zu dulden? Zu 1. Das vertragliche Recht der Erben der beiden ersten Ver fasser auf die Hälfte des ursprünglichen Honorars ihres Erblassers erlischt nicht durch Zeitablaus, sondern besteht, solange das Buch unter dem Namen der ursprünglichen Verfasser vom Verlag herausgegeben wird. Die Vereinbarung ist dahin aufzufasseu, daß die Honorarbe teiligung der Erben über die Lebenszeit der ursprünglichen Verfasser hinaus die Gegenleistung darstellt für die Erlaubnis, einmal, die Namen der ursprünglichen Verfasser weiter zu benutzen, sodann aber auch, die Bearbeitung des Buches durch Dritte vornehmen lassen zu können. Die Verpflichtung erlischt deshalb auch nicht, wenn etwa durch Zeitablauf das Urheberrecht der ursprünglichen Verfasser er löschen sollte, ein Fall, der übrigens nach § 6 in Verbindung mit 8 30 des Lit.U.G. 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der zuletzt verstorbene Verfasser gestorben ist, eintreten wird. Zu Frage 2. Die Erben sind auch nicht verpflichtet, um deswillen eine Kürzung des ihnen zustehenden Honorarauspruchs zu dulden, weil durch den Wechsel der neuen Bearbeiter, insbesondere durch deren Ableben, das Honorar jetzt unter viele Bearbeiter verteilt werden muß. Diese durch Gewinnung neuer Bearbeitung eintretende Be lastung trifft lediglich den Verlag. Es bleibt dem Verlag nur übrig, durch einen Appell an die Ver nunft der Erben eine Änderung des Verlagsvertrages herbeizuführen. Es dürfte der Hinweis genügen, daß im Fall des starren Festhaltens der Erben an dem Vertrag das Buch unter dem Namen der alten Verfasser verschwinden muß, und daß damit die Ansprüche der Erben vollständig erledigt sind. Die Erben werden dann wohl lieber einen geringeren Prozentsatz nehmen, als nichts. Leipzig, den 28. Januar 1920. vr. Hillig, Justtzrat. Behandlung von Vorkricgshonoraren. Der anfragende Verlag hat mit verschiedenen Autoren vor dem Kriege Abkommen über Nachdruckerlaubnis getroffen und den Autoren Honorare in Goldmark versprochen. Es macht sich jetzt die Abstoßung größerer Bestände der Werke dieser Verfasser notwendig, weil die Werke auf holzhaltigem Papier gedruckt sind und deshalb schwer ad- zusetzen sind. Frage: Ist der anfragende Verlag verpflichtet, die Honorare fiir diese Bestände an die betreffenden Autoren zu zahlen, wenn die betreffenden Werke nicht Im regulären Handel abgesetzt, sondern ohne Gewinn oder sogar mit Verlust abgestoßen, verramscht werden? 22 Der Verleger ist regelmäßig, falls er nicht besondere Verein barungen mit dem Verfasser getroffen hat, die das Verhältnis als ein gesellschaftsähnliches erscheinen lassen, der Herr des Unternehmens. Er trägt das Risiko des Vertriebs, selbst wenn der Verfasser sein Honorar in Abhängigkeit von dem Absatz erhält. Nur dann, wenn der Autor an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt ist, kann von einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis zwischen ihm und dem Ver leger gesprochen werden. Daraus folgt, daß der Autor, der sein Honorar nicht nach dem Gewinn des Unternehmens, sondern in einer festen Summe oder nach dem Absatz des Werkes erhält, in seinen Honoraranfprllchen nicht ge schmälert wird, wenn die Exemplare des Werkes vom Verleger unter dem Preis verkauft werden müssen. Leipzig, den 7. Mai 1920. vr. Hillig, Justizrat. Nachzahlung von Honorar bei nachträglicher Erhöhung des Ladenpreises. Frage: Ist ein Verfasser berechtigt, nachdem er für die gesamte Auflage seines Werkes den im Vertrag vorgesehenen Pro zentsatz vom Ladenpreis bei Erscheinen des Werkes erhalten hat, im Falle der nachträglichen Erhöhung des Ladenpreises vom Verlag eine Erhöhung des Honorars zu fordern, so weit die ihm bereits honorierten Stücke zum erhöhten La denpreis verkauft werden? In dem zwischen dem Verfasser und dem anfrageuden Verlag abgeschlossenen Verlagsvertrag ist eine besondere Bestimmung darüber, daß der Verlag ohne Zustimmung des Verfassers während der Dauer einer Auflage zur Erhöhung des Ladenpreises berechtigt sein soll, nicht enthalten. Maßgebend für die Beziehungen zwischen den Vertrag schließenden ist daher die Bestimmung des 8 21 des VG., welcher besagt, daß der Verleger zur Erhöhung des..Ladenpreises während der Dauer einer Auflage stets der Zustimmung des Verfassers bedarf. Diese gesetzliche Bestimmung hat in der Inflationszeit ein« be sondere Nolle gespielt, da man anfangs in einer ziffernmäßigen Er höhung des Ladenpreises, die tatsächlich jedoch kaum mit der fort schreitenden Geldentwertung Schritt hielt, eine Erhöhung des Laden preises sehen wollte. Es haben sich daher verschieknme Gerichte, so unter anderem das Landgericht Leipzig in einigen Entscheidungen und ebenso das Obcrlandesgericht Dresden teilweise auf den Standpunkt gestellt, daß eine Zustimmung zur Erhöhung des Ladenpreises seitens des Verfassers nicht erforderlich wäre, wenn durch die Erhöhung nur die Selbstkosten des Verlags gedeckt werden. Erst am Ausgang der Inflationszeit, insbesondere nach Einführung der Schlüsselzahl, erkannte mau, daß diese ziffernmäßigen Erhöhungen des Ladenpreises während der Inflationszeit tatsächlich keine Erhöhungen des Laden preises waren. Nachdem wieder stabile Währungsverhältnisfe «ingetreteu sind, kann man meines Erachtens die vorstehend erwähnte, während der In flationszeit von einzelnen Gerichten vertretene Ansicht, daß die Zu stimmung des Verfassers zu einer Erhöhung, die lediglich die Selbst kosten deckt, nicht erforderlich sei, nicht mehr als richtig anerkennen. Diese Entscheidungen waren während der Inflationszeit in ihrem Er gebnis befriedigend, weil man die Tatsache der Geldentwertung nicht erkannt hatte und deshalb nach einem Ausweg suchen mußte, um die in dem Festhalten am ursprünglichen Ladenpreis liegende Un billigkeit auszugleichen.
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