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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1907
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- 1907-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1907
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^ 77, 4. April 1907. Nichtamtlicher Teil, Taxe bedingt wird, ändert an der inncrn Eigenschaft der Sendung nichts. Enthält die Drucksache Mitteilungen von Person zu Person, so ist sie inhaltlich ein Brief, ohne daß ihr dadurch der Postordnung genommen wird. Die jetzt gültige Postordnung vom 20. März 1900 geht sogar noch weiter und gestattet im tz 8 Absatz X (z. B. Ziffer l. 7. 8. 9. 10. 11.) handschriftliche Zusätze, die zweifellos persönliche Mitteilungen enthalten; auch hierdurch bleibt der äußere Charakter als Drucksache unberührt, anderseits ist es aber unbestreitbar, daß die Mitteilungen inhaltlich unter den Begriff -Brief- fallen. Die Drucksachen, die sich inhaltlich als Briefe darstellen, stehen hinsichtlich des Postzwangs unter denselben Grundsätzen wie die Briefe. Sie unterliegen daher dem Postzwang nicht, wenn sie offen versandt werden. Werden hingegen derartige Drucksachen in verschlossenen Paketen befördert, so sind sie nach H 1 Absatz 3 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 verschlossenen Briefen gleichzuachtcn. Da im vorliegenden Fall nach der Fassung der Drucksachen kein Zweifel darüber sein kann, daß es sich um Mitteilungen von Person zu Person handelt, so sind diese Sendungen als offene Briefe anzusehen; durch ihre Beförderung in einer ver schlossenen Kiste ist sonach eine Portohinterziehung begangen. Das defraudierte Porto, nämlich dasjenige, das für die Be förderung von 1125 je 63 A schweren Drucksachensendungen von Darmstadt nach Hamburg der Post zu entrichten gewesen wäre, beträgt 1125 x 5 H — 56 ^ 25 H. Mithin war der Strafbetrag, wie geschehen, auf 4 x 56 ^ 25 ^ — 225 festzusetzen. Mit dieser Motivierung hat die Oberpostdirektion ihre Rechte durch den Staatsanwalt vor dem Schöffengericht und Landgericht vertreten. Von seiten der Verteidigung betonten wir, daß, selbst wenn der Fall strafbar sei, eine Porto ersparnis nicht beabsichtigt war, sondern die Adressierung und Verteilung der Drucksachen in Hamburg dieses Ver sendungssystem mit sich brachten. Bei dem Postumsatz von ca. 30 000 jährlich wäre eine derartig kleine Porto ersparnis (es würde sich um ca. fünfzehn 5 - Kilo - Pakete ä 50 H — 7 50 H Porto handeln) lächerlich. Eine Absicht der Schädigung des Reichsfiskus lag also nicht vor. Uns mußten die Adressaten unbekannt bleiben. Wir be tonten ferner, daß die Drucksachen erst in Hamburg durch Adressieren und Frankieren Drucksachen im Sinne des Wortes geworden find, wenngleich sie hier in Kuverts gelegt worden waren. In Z 1 Absatz 17 und 18 des »Gesetzes über das Postwesen« vom 28. Oktober 1871 wird betont, daß un verschlossene Briefe dem Postzwange nicht unterworfen sind, sofern sie nicht in verschlossene Pakete gelegt werden, und daß dem Postzwange nur verschlossene Briefe unterliegen, dagegen Kreuzbandsendungen nicht zu den verschlossenen Briefen gehören und daher nicht postzwangspflichtig sind, soweit sie nicht als unverschlossene Briefe in verschlossenen Paketen gehalten werden können. Das Reichsgericht läßt durch seine Entscheidungen diese Paragraphen des Post gesetzes nicht im Sinne der Postverwaltung auslegen, sondern sagt, daß für den Begriff »Brief«, den man bei Abfassung des Postgesetzes nicht zu definieren in der Lage war, in erster Linie der gemeine Sprachgebrauch zur Auslegung geltend sein müsse, da aus dem Gesetz über das Postwesen und seine Materialien eine bestimmte Auskunft über die streitige Form nicht zu gewinnen sei. Das Reichs gericht hat sich mit diesem Fall bereits des öfter« beschäftigt. Am deutlichsten sprechen für den in Frage stehenden Fall seine Entscheidungen vom 4. Januar 1900, sowie vom 5. Juli 1901. In der ersten kommt es auf Grund längerer Ausführungen zu dem Ergebnis, daß die Beförderung von Drucksachen und Warenproben in offenen Briefumschlägen, auch wenn sie in einem verschlossenen Paket versendet werden, nicht dem Postzwange unterliegen. In dem Urteil vom 5. Juli 1901 betont es ferner, daß die Bestimmungen der Postordnung vom 20. März 1900 ein neues Recht schaffen und eine Erweiterung des Post Monopols entgegen dem Inhalt des Postgesetzes einführen würden, wenn sie dahin zu verstehen wären: »Im Sinne der Bestimmungen über Postzwang seien von der Bezeichnung „offene Briefe" auch die in offenem Umschlag versandten Drucksachen rc. umfaßt; da dieser Erweiterung des Post monopols die gesetzliche Grundlage fehle, sei es zu ver werfen.« In diesem letzteren Fall handelte es sich um adressierte Drucksachen, die mit Bahn von Breslau aus an eine Privatpostanstalt zur Verteilung gesandt worden waren. Auch Darnbach, ein hervorragender Kenner des Post wesens und des Postgesetzes, sagt in der vierten Auflage seines Kommentars zum Postgesetz: »Kreuzbandsendungeu gehören nicht zu den ver schlossenen also postzwangspflichtigen Briefen; so kann nicht gefolgert werden, daß man sie für Briefe erklären will, resp. Kreuzbandsendungen sind keine Briefe und des halb nicht postzwangspflichtig.« In der 5. Auflage Anmerkung 19, Seite 15 sagt er weiter: »Es ist daher erlaubt, Drucksachen in verschlossenen Paketen durch die Eisenbahn zn versenden, sofern die Drucksachen in ihrer Form den Bestimmungen der Post ordnung über Drucksachen entsprechen.« Die in Frage stehenden Prospekte sind »Drucksachen« im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung, auch mit den angeführten Bemerkungen: »Füllen Sie Bestellkarte sofort aus« und: »Bestellen Sie Oktoberheft 1905«, und können auf Grund des Sprachgebrauchs und der Usancen des Ver lagsbuchhandels nicht zu Mitteilungen im Sinne des Post gesetzes gestempelt werden. Die neue Entscheidung des Reichsgerichts dürfte diese Anschauung als Präzedenzfall bestätigen. Die vorliegenden Ausführungen über die beiderseitigen Meinungen sollen nicht juridische Darlegungen im Sinne des Wortes sein, sondern nur andeutungsweise das Für und Wider der in Rede stehenden Angelegenheit, wie es durch den Gang des Prozesses zum Ausdruck kam, belegen. Für den Verlagsbuchhandel sowie das Druckgewerbe kann nach Entscheidung des Reichsgerichts dieser Fall wohl als Präze denzfall angesehen werden. Darmstadt. P. Schmidt. Lalaloxsue ^ m librairie krsn^aiZe. Doms 7/ (Dabis ckes maüsrss ckes Domes 74 et 7S, 7897—7999), röäigs psr O. Foräkll. U—2. silr. 8". Dem 16. Bande, dessen Erscheinen im Jahrgang 1905 d. Bl. (Nr. 295 vom 20. Dezember) angezeigt werden konnte, ist nach der unvermeidlichen längeren Pause jetzt der 17. gefolgt, und es liegt damit das sachlich geordnete Register für die in den Jahren 1891—1899 erschienene französische schöne und wissenschaftliche Literatur abgeschlossen vor. Auch an diesem Register kann man beobachten, wie die Zahl der in französischer Sprache erschienenen Veröffent lichungen wächst. Während nämlich Doms 11, das Sach register der Domes 9 und 10 für die zehn Jahre 1876 — 85, nur 618 Seiten, also für ein Jahr durchschnittlich 61,8 Seiten stark war, haben die Domes 16 und 17, das Sachregister der 463'
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