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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140725
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191407251
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140725
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-07
- Tag1914-07-25
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- Jahr1914
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 170. 25. Juli 1914. Schöpf- und Handpapier, gestrichenes und luft getrocknetes Papier jeder Art und Stärke, ferner Papier, welches über 180 x per Quadratmeter schwer ist, dürfen bis 5 7°, Echtpergament in Rollen bis 7)4 7°, anderes in Rollen zu lieferndes Papier bis 4 7» schwerer oder leichter als bestellt ge liefert werden. Kunstdruckpapierund Chromopapier dürfen bis 714 7» schwerer und bis 5 7» leichter als bestellt geliefert werden. Einzelne stärkere oder schwächere Bogen, welche bis zu 10 7» Gewichtsdifferenz auf- oder abwärts zeigen, dürfen zur Beurteilung des Gewichtes der ganzen Liefe rung nicht dienen ; es sind vielmehr zu diesem Zwecke Stichproben aus 10"/» des Gesamt-Quantums jeder Papierlieserung heranzuziehen.« 5. Abruffrist im Handel mit Drucksachen. Es besteht, wie die Wiesbadener Handelskammer festgestellt hat, kein Handelsgebrauch, wonach bei dem Kaufe von Druck sachen (Papierbeutel mit Firmenaufdruck) auf Abruf die Abfor derung durch den Besteller noch nach Ablauf eines Jahres er folgen kann. Bei Abrufgeschäften pflege man gewöhnlich eine Frist von höchstens einem Jahre zu vereinbaren. Auch die Handelskammer für Berlin hat bekundet, dah in der gesamten Papierbranche als angemessene Abrusfrist für »aus Abruf« oder »auf Abruf nach Bedarf« bestellte Waren regelmäßig eine Frist von einem Jahre gilt. K. Vermerk im Abrechnungsbuch: »an Saldo-Rest«. Nach den Ermittlungen der Görlitzer Handelskammer be deutet die in ein Abrechnungsbuch eingesetzte Bezeichnung »an Saldo-Rest usw.« in Verbindung mit der Empfangsbescheini gung eine vollständige Befriedigung des Zeichnenden für seine Warenlieferungen. 7. Rücksendung von Romanmanuskripten. Im Zeitungsverlag besteht nach einer von der Berliner Han delskammer erteilten Auskunft kein Brauch, nach dem ein Ver- leger verpflichtet ist, Vervielfältigungen von Romanmanuskripten, die ihm unverlangt zur Prüfung eingereicht werden, auf eigene Kosten zurückzufchicken. Wenn größere Zeitungen dies häufig aus Entgegenkommen tun, so läßt sich hieraus eine Verpflichtung für den Verleger nicht herleiten. Vorstehendes gilt auch für Roman manuskripte in Form von Zeitungsausschnitten. 8. Mehrlieferung im Buchdruckeretgewerbe. Auf die Anfrage einer Stadtverwaltung, ob bei Bestellung von Büchereikatalogen zum fest vereinbarten Preis ein Gebrauch bestehe, wonach die Druckerei berechtigt sei, 5—107» der bestellten Exemplare mehr zu liefern, gegen besondere Vergütung, die nach dem vereinbarten Preise anteilmäßig berechnet wird, hat die Bochumer Handelskammer sich wie folgt ausgesprochen: Bei Drucksachen einfacher Ausführung besteht im allgemeinen im Buchdruckgewerbe kein Handelsbrauch, wonach der Besteller Mehrabdrücke über die bestellte Zahl hinaus zu einem anteiligen Preise abzunehmen hat, wenn auch Schwankungen der Auflage nach oben oder unten ge legentlich Vorkommen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 107° ist dagegen zulässig, wenn es sich um besonders schwierige (z. B. Farben- und Jllustrationsdrucke) handelt oder um solche Arbeiten, bei denen das Papier besonders anzusertigen ist; in diesem Falle behält sich nämlich der Papierfabrikant nach den Bedingungen des Deutschen Papierfabrikanten-Vereins die Lie- ferung eines Mehr- oder Mindergewichts bis zu 107» vor. Bei Farbendrucken ist stets mit einer größeren Anzahl Fehldrucke zu rechnen. Der Deutsche Buchdruckerpreistarif über Geschäftsgebräuche im Verkehr mit den Auftraggebern, die sich hauptsächlich auf den Verkehr zwischen Verlegern und sog. Lohndruckereien, die das Papier zu einer Drucksache nicht mitliefern, beziehen, bestimmt in K 15: »Die vorgeschriebene Auflage muß von der Buchdrucke- rc, voll abgeliefert werden, sofern sie über den nötigen Zuschuß verfügen konnte. Zu einer Mehrlieferung über die bestellte Auf lage hinaus ist die Firma nicht verpflichtet. Bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken ist ein Mehr- oder Minderergebnis j 1178 oft unvermeidlich und bis zu 107° zulässig. Die Berechnung der Mehrlieferung erfolgt durch Zu- oder Abrechnung des Fortdruck- und Papierpreises.« Die Berechnung der Mehr- oder Minderlieferung erfolgt also nicht »anteilmäßig« nach dem vereinbarten Preise, sondern nach der mehr verbrauchten oder ersparten Arbeitszeit für Druck- und Buchbinderardeit und nach dem Mehr- oder Minderverbrauch an Papier. Die Satzkosten, die oft den überwiegenden Teil des vereinbarten Preises ausmachen, sind sowohl bei der Min der- wie bei der Mehrlieferung außer Betracht zu lassen. 9. WannistderBüchervertriebundderZeitungs- verlag eines Gehilfenverbandes als Handels unternehmen anzusehen? Ein Verband, der sich die Vertretung der Standesinteresfen der Gehilfen zur Aufgabe gestellt hat, vertreibt auch Bücher und unterhält einen Zeilungsverlag. Die Frage, ob der Bücherver- tricb als Handelsgewerbe anzusehen ist, hat die Handelskammer zu Wiesbaden dahin beantwortet, daß der Büchervertrieb nur insoweit als Handelsgewerbe angesehen werden kann, als er nicht bloß im Kreise der Mitglieder erfolgt und soweit er Gewinn zwecke verfolgt. Das ist aber in dem in Betracht kommenden Betriebe nur zum kleinsten Teil der Fall. Die Herausgabe der Bücher verfolgt Propagandazwecke und bringt keine Gewinne. Der Zeitungsverlag des Verbandes ist nach dem Dafürhalten der Kammer ein Handelsunternehmen, da der Absatz über den Kreis der Mitglieder hinausgeht. Ein Sekretär des Verbandes, der Annoncen sammelt, übt eine kaufmännische Tätigkeit aus, da Akquisiteure von Gerichten als Handlungsgehilfen anerkannt sind. 10. Die Bearbeitung einer Stellenliste für ein Zeitungsunternehmen ist keine kaufmännische Tätigkeit. Bei einem Kaufmannsgericht waren als Beisitzer aus dem Kreise der Handlungsgehilfen zwei Geschäftsführer von Gehilfen verbänden gewählt und tätig gewesen. Hiergegen haben andere Beisitzer am Kaufmannsgericht Beschwerde beim Bezirks-Aus schuß erhoben, weil den zwei Geschäftsführern die Eigenschaft als Handlungsgehilfen fehle. Nach den Feststellungen des Magistrats gibt der Verband eine Stellenliste heraus, auf die abonniert werden kann, aber er verfolgt damit keine Erwerbszwecke, sondern die Herausgabe erfolgt fast ausschließlich zum Besten seiner Mitglieder. Wie die Handelskammer zu Wiesbaden hierzu festgestellt hat, ist die Aufstellung der Stellenliste keine kaufmännische, sondern eine technische Tätigkeit in einem Zeitungsunternehmen. 11. Feststellung der Grenzen, innerhalb welcher ein Konkurrenzverbot für einen Jnseraten- akquisiteur angemessen ist. Der Kläger, der vorher nicht in der Jnseratenbranche tätig war, wurde vom Beklagten für seine die Möbelbranche vertretende Fachzeitschrift am 1. Juli 1910 gegen ein Fixum von 120 -kk pro Monat und 15 7» von dem Nettobetrag der von ihm abgeschlosse nen Aufträge engagiert. Nach Feststellung der Bonität der Kun den sollte er 10 7° von den Nettoeingängen des laufenden Jahres, die restierenden 5 7° nach Eingang erhalten. Die letzteren 5 7» sollten außerhalb Groß-Berlins Wegfällen. Auf Grund dieses Vertrags soll er nach seiner Angabe im Jahre etwa 2400 .«, nach Behauptung desBcklagten 3400 im Jahre 1912 und außerdem für Spesen 2160 erhalten haben. Anfang des Jahres 1913 schied er aus dem Geschäft des Beklag ten aus. Der Beklagte machte nunmehr auf Grund eines beson deren Reverses gellend, daß der Kläger nicht zur Konkurrenz übergehen dürfe. Der Revers lautete wie folgt: Ich verpflichte mich bei Vermeidung einer Konventional strafe von 2000 °/k für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach meinem Abgang von der Zeitschrift . . . und im Laufe von 2 Jahren seit Auslösung des Vertragsverhältnisses für die Kon- kurrenz, und zwar die Konkurrenz im weitesten Sinne, nicht in irgend einer Weise direkt oder indirekt tätig zu sein, und zwar im Umkreise der Mark Brandenburg, der Königreiche Sachsen und
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