Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18890211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188902115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18890211
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1889
- Monat1889-02
- Tag1889-02-11
- Monat1889-02
- Jahr1889
-
761
-
762
-
763
-
764
-
765
-
766
-
767
-
768
-
769
-
770
-
771
-
772
-
773
-
774
-
775
-
776
-
777
-
778
-
779
-
780
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 763 35, 11. Februar 1889. Nichtamtlicher Teil. Zur Frage des NelicrsetMgsrcchtes. Von I>r. P. Daube, Geheimer Regierungsrat. Im Sprechsaal des Börsenblattes Nr. 262 vom 10. No vember 1888 ist folgende, das Uebersetzungsrecht betreffende Rechtsfrage aufgeworfen: Autor ^ überläßt dem Verleger L ein Manuskript, dessen Titel z. Z. des Vertrages noch gar nicht sestgestellt war, zum alleinigen, vollen und ausschließlichen Verlagseigentuni für die erste und alle folgenden Auflagen. Im Laufe der Zeit, nachdem das Buch erschienen und mehrere Auflagen erlebte, stellt es sich heraus, daß es wünschenswert wäre, Uebersetzungen zu veranstalten. Der Autor behauptet nun, allein das Recht zu haben, Uebcr- setzungen seines Werkes ganz nach seinem Belieben zu ver anstalten oder veranstalten zu lasse», während der Verleger auf Grund der obengenannten Vertragsbestimmung dies be streitet und im Gegenteile dieses Recht für sich allein in Anspruch nimmt. Wer hat recht? Diese Rechtsfrage hat in dem Sprechsaal des Börsenblattes zwei sich direkt entgegenstehende Beantwortungen erfahren. Wäh rend im Sprcchsaal des Börsenblattes Nr. 262 vom 10. No vember 1888 die vorgedachte Rechtsfrage namentlich unter Hin weis auf Z 6, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und aus die Fassung der internationalen Uebereinkünfte zuni Schutze des Urheberrechts zu Gunsten des Autors entschieden wird, ist im Sprechsaal der Nr. 268 vom 17. November >888 die Ansicht ausgestellt und begründet, daß die Veranstaltung von Ueber setzungen im vorliegenden Fall der Einwilligung des ursprüng lichen Verlegers bedürfe, der Autor also nicht berechtigt sei, über das Uebersetzungsrecht einseitig zu verfügen. Nach Lage der heutigen Gesetzgebung kann jedoch diese letztere Ansicht nicht für zutreffend erachtet werden. Gesetzgebung und Wissenschaft führen vielmehr in dem dieser Rechtsfrage zu Grunde liegenden praktischen Fall mit Notwendigkeit dahin, den Anspruch des Autors auf seine ausschließliche Berechtigung zur Veranstaltung von Uebersetzungen seines Buches als durchaus begründet anzu- crkennen. Aus dem Zwecke des Nachdrucksverbots ergiebt sich, daß der Inhalt des Urheberrechts zunächst und vor allem in der aus schließlichen Befugnis des Urhebers eines Schriftwerkes besteht, dieses letztere unter Ausschließung Anderer vermögcusrechtlich auszuuutzeu. Dies ist im H 1 des Gesetzes vom I I. Juni 1870 dadurch ausdrücklich anerkannt (worden, daß dem Urheber das ausschließliche Recht zugesprochen ist, sein Werk aus mechanischem Wege zu vervielfältigen, d. h. durch den Verlag zu vertreiben und zu verwerten. Die frühere deutsche Urheberrechtsgesetzgebung hat sich fast ausschließlich aus den Schutz des Autors gegen diese unmittel bare und gefährlichste Bedrohung seiner vermögensrechtlichen In teressen beschränkt. Nur ausnahmsweise haben einzelne Gesetze dem Autor auch ein ausschließliches Recht bezüglich der Ueber- setzung seines Werkes gewährt Insbesondere wollte auch das preußische Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom II. Juni 1837 eine ohne Genehmigung des Autors erschienene Uebersetznng seines Werkes nur dann als Nachdruck behandelt wissen, wenn entweder von einem Werke, welches der Verfasser in einer toten Sprache bekannt gemacht, ohne seine Genehmigung eine deutsche Uebersetzung herausgegeben wurde, oder wenn der Verfasser ein Buch gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hatte erscheinen lassen und ohne seine Genehmigung eine neue Uebersetzung in eine der Sprachen veranstaltet wurde, in welchen das Werk ursprünglich erschienen war; und die Gleichzeitigkeit sollie endlich auch dann angenommen werden, wenn der Verfasser auf dem Titelblatt der ersten Ausgabe bekannt gemacht hatte, daß und in welcher Sprache er eine Uebersetznng heransgeben wolle, und sie alsdann innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen der Origi nals erscheinen ließ. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 hat dagegen durch seine im K 6 getroffenen Bestimmungen das ausschließliche Ueber setzungsrecht des Autors grundsätzlich — wenn auch mit ver schiedenen, durch die Rücksicht auf die Förderung internationalen Ge dankenaustausches gebotenen Einschränkungen — zu einem inte grierenden Bestandteil des Urheberrechts gemacht. Wenn man alsdann noch die Bestimmungen des H 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in Betracht zieht, nach welchen'es als Nachdruck bestraft werden soll, wenn noch nicht veröffent lichte Manuskripte oder Vorträge, welche zum Zwecke der Er bauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten worden sind, ohne Genehmigung des Urhebers zum Abdruck gelangen, so muß man nach Lage der heutigen deutschen Urheberrechts gesetzgebung als den Inhalt des litterarischen Urheberrechts — als das Recht des Urhebers — a.) die ausschließliche Befugnis desselben zur Verwertung seines Schriftwerkes durch mechanische Vervielfältigung und demnächstige Verbreitung, d) das grundsätzlich ausschließliche Recht desselben zur Uebcr- setzung seines Werkes, und e) die ausschließliche Befugnis desselben zum Abdruck noch nicht veröffentlichter Manuskripte und zur Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung gehaltener Vorträge bezeichnen. Nach K 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 geht dieses Recht des Urhebers auf dessen Erben über und kann be schränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen aus Andere übertragen werden.. Im vorliegenden Fall interessiert nur die Bestimmung, daß der Urheber die oben bezeichneten Befugnisse, welche sein Urheber recht ausmachen, beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag auf Andere übertragen kann. Ganz selbstverständlich ist es nun, daß der Autor jene einzelnen Befugnisse sowohl getrennt von einander und einzeln, als auch zusammen auf Andere übertragen kann. Er kann dem Einen das ausschließliche Vervielfältigungs- und Ver triebsrecht (Verlagsrecht) seines Schriftwerkes, dem Anderen das ausschließliche Recht der Uebersetznng des letzteren abtreten und er kann endlich auch unzweifelhaft sämtliche drei in seinem Ur heberrecht liegenden Befugnisse ungetrennt und unbeschränkt auf einen Anderen übertragen, wodurch er dann — um mit den Worten des Gesetzes zu reden — »das Recht des Urhebers unbeschränkt überträgt«. Keineswegs schließt aber die Ueber- tragung einer einzelnen Befugnis das Recht zur Ausübung der anderen Befugnisse in sich, so daß es also in jedem einzelnen Falle darauf ankommt, aus dem Inhalt des von dem Autor über die Uebertragung seines Urheberrechtes geschlossenen Vertrages festzustellen, welche einzelnen Befugnisse dem anderen Kontrahenten übertragen sind. Nach dem Inhalt des im vorliegenden Fall vereinbarten Vertrages kann es nun aher nicht dem mindeste» Bedenken unter liegen, daß der Autor dem Verleger 6 lediglich die ausschließ liche Befugnis der Verwertung des betreffenden Manuskriptes durch mechanische Vervielfältigung und demnächstige Verbreitung im Buchhandel d. h. also das ausschließliche Verlagsrecht über tragen hat. Von einer gleichzeitigen Uebertragung des Ueber- setzungsrechtes ist nicht die Rede. Mit vollem Recht hat bereits Wächter in seinem Verlagsrecht (Stuttgart 1857 S. 316) aus geführt, daß in der Uebertragung des Verlagsrechtes, wenn eine ausdrückliche Verabredung darüber nicht vorliegt, das ausschließ-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht