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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 293. 18. Dezember 1914. die Heroismus lehren, ist sehr angebracht. Handels Oratorien sind mit ihrer Volkstümlichkeit, gemischt mit höchstem Kunstgehalt, für die heutige Zeit innerlich und äußerlich ganz außerordentlich geeignet. Skeptisch steht Hohenemscr jenen Propheten gegenüber, die eine völlig neue Stilart in der Kunst nach dem Kriege Voraussagen. Die Ge schichte zeigt, daß die Kunst durch Kriege niemals in ihrer Richtung verändert wurde. Inhaltlich käme natürlich Neues hinzu, aber die Entwicklung der Kunst folge inneren Gesetzen. sie. Ein kincmatographischer Film ist eine Druckschrift im Sinne des 8 16 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Urteil des Oberlandcsgerichts Köln vom 27. November 1914. (Nachdruck ver boten.) — Nach § 16 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb kann der, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Ver wechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer besugterwcise bedient, von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daß auch ein Film als Druckschrift im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen ist, wurde vom Ober- landeSgericht Köln in einer kürzlich ergangenen Entscheidung bejaht. Der Fall, um den es sich handelte, lag folgendermaßen: Die Film fabrik Ambrosio in Turin hatte sich zuerst des Bulwerschen Noman- stosfes für eine Kiuo-Darstellung unter dem Titel »Die letzten Tage von Pompeji« bemächtigt und das Eigentumsrecht an die Photo-Drama- Cie. zur Aufführung in Deutschland übertragen. Mit dem gleichen Titel kündigte der Kinobesitzer Br. die Vorführung eines Original- Riescn-Monopolfilms in Kölner Zeitungen an, der von der Firma V. L H. in B. herausgebracht und von Pasquali in Turin herge- stcllt worden war. Hierin erblickte die Photo-Drama-Cic. einen Verstoß gegen die Bestimmungen des 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ließ dem Br. durch einstweilige Ver fügung des Landgerichts Köln untersagen, seinen Film mit dem Titel »Die letzten Tage von Pompeji« anzukündigen. Br. legte hiergegen Berufung beim Oberlanüesgericht Köln ein, jedoch ohne Erfolg. Die Berufungsinstanz trat der Beurteilung des Landgerichts bet und führte dazu etwa folgendes aus: Das Landgericht hat mit Recht den kinematographtschen Film als »Druckschrift« im Sinne des 8 16 erklärt. Der Film enthält in der Tat alle diejenigen Merkmale, die das Reichsgericht im Anschluß an 8 2 des Pressegesetzes vom 7. Mai 1874 für den Begriff einer Druck schrift als erforderlich annimmt. Danach sind Druckschriften nicht nur die Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimm ten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, auch Photographien. Der Film ist nun aber be kanntlich eine fortlaufende Kette photographischer Aufnahmen, die durch chemische Mittel vervielfältigt und in vielen Exemplaren zwecks Vorführung als Lichtbilder verbreitet werden. Aktiv legitimiert zum Anspruch auf Unterlassung aus 8 16 UWG., also auch zum Antrag auf Erlaß einer diesen Anspruch sichernden einstweiligen Verfügung gemäß 8 25 UWG. ist der Eigentümer der Druckschrift (des Films), daneben aber auch derjenige, der als Lizenznehmer bas ausschließliche Benutzungsrecht an dem Film für einen bestimmten Bezirk erworben hat. Nun ist durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht worden, daß die Photo-Drama-Cte. von der Firma Ambrosio in Turin, der Herstellerin des Films, die ihm auch den Titel »Die letzten Tage von Pompeji« beigelcgt hat, an diesem Film das Eigen tum erworben und die ausschließliche Lizenz für Deutschland auf Sch. übertragen hat. Die beiden Antragsteller sind daher, der eine als Eigentümer, der andere als Lizenznehmer zum Antrag auf einstweilige Verfügung aktiv legitimiert gewesen, da auch weiterhin feststeht, daß sie diese Qualitäten zur Zeit des behaupteten Mißbrauchs des Titels durch die Antragsgcgner und zur Zeit der Antragsstellung besaßen. Der AntragSgcgncr hat nun im geschäftlichen Verkehr die gleiche Be zeichnung für den Pasquali-Film in einer Weise benutzt, die in hohem Grade geeignet war, Verwechslungen seines Films mit dem der Antragsteller hervorzurufcn. Schon die bloße Benutzung des gleichen Titels für einen anderen Film in demselben Orte und zur selben Zeit hätte sich als ein zu Verwechslungen Anlaß gebender Mißbrauch dargestellt. Die Gefahr der Irreführung des Publikums wurde aber in erhöhtem Maße durch die Art hervorgerufen, in der der Antragsgegncr die Bezeichnung benutzt hat, nämlich daß er sich nicht nur mit einer einfachen Anzeige des Titels begnügte, sondern in der Annonce vom 2. September 1913 im »Stadtanzetger« in fett gedruckter Schrift erklärte, er habe das »allgemeine Aufführungsrecht« für den »Original-Niesen-Monopol-Film: Die letzten Tage von Pom peji« erworben. Eine solche Art der Anzeige mußte oder konnte wenigstens in dem breiten Publikum die irrige Meinung erwecken, der in der Kölner Presse allgemein so glanzend besprochene Film werde im Original nur im Theater des Antragsgegners gezeigt. Daran konnte auch die Hinzufügung in einer kleineren Schrift »Pas- quali-Film« und die Bemerkung »Nicht zu verwechseln mit dem von anderen Fabriken hergestellten Film gleichen Titels« nichts ändern. Das große Publikum weiß meist nicht, aus welcher Fabrik ein Film stammt, und die Warnung vor Verwechslungen hat, wie die Er fahrung lehrt, gerade die Wirkung, die Verwechslungsgefahr noch zu vergrößern, indem das Publikum dadurch zu der irrigen Meinung gebracht wird, die anderen Darbietungen seien minderwertige Nach- j ahmungen. Hiernach sind alle Voraussetzungen des 8 16 UWG. nach ^ der objektiven Seite erfüllt. Da auch mit Rücksicht auf die Nachteile, die den Antragstellern drohten, ein schnelles Eingreifen geboten war, so ist die einstweilige Verfügung mit Recht erlasse» worden. (Akten zeichen H. 236/13.) Personalnachrichten. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten ferner die Herren: Karl Franz Koehler, Mitinhaber der Firmen K. F. Koehler und K. F. Koehlers Antiquarium in Leipzig, Oberleutnant der Land wehr-Kavallerie, 2. Artillerie-Munttions-Kolonne, XIX. Armeekorps: Gustav Meißner, Prokurist der Firmen Otto Meißner und Oito Meißners Verlag in Hamburg, Leutnant der Reserve im Felb- ariillerie-Negiment Nr. 62. Die gleiche Auszeichnung erhielt auch der Sohn des verstorbenen Herrn Adolf Audrs in Offenbach a/M., Herr Hans Andre, Leut nant und Kompagnieführer im Reserve-Jnfanterie-Regtment Nr. 116, nachdem ihm bereits die Hessische Tapferkeits-Medaille verliehen worden war. Ewald Flügel f. — In Palo Alto in Kalifornien ist im Alter von 51 Jahren Professor vr. Ewald Flügel, Inhaber des Lehrstuhls für englische Philologie an der Stanford-Universität, gestorben. Die Hauptarbeit seines Lebens war eine Neubearbeitung des Chaucer- Wörtcrbuches, mit der er sich seit über zwanzig Jahren beschäftigte und die, obgleich sie bisher im Manuskript nur bis zum Buchstaben »H<> gediehen ist, als eine grundlegende Musterarbeit auf dem Gebiete der modernen Lexikographie bezeichnet werden darf. Sprechsaal. Verspätete Zeitschriften-Lieferungeri. (Vgl. Nr. 286 u. 290.) Im Anschluß an die Mitteilung der Verlagsanstalt Buntdruck G. m. b. H. bringen wir nachstehend aus einer uns heute zugegangenen Antwort der Post auf eine Beschwerde folgende Sätze zur Kenntnis: . . . Im übrigen ist es ohne weiteres einleuchtend, daß bet den gegenwärtig stattfindenden Truppenverschiebungcn der Postverkehr sich nicht mit der gleichen Genauigkeit abwickeln läßt, wie dies im Frieden möglich ist. Jedem verspäteten Eintreffen einer Zeitung zurzeit auf den Grund zu gehen, wäre nicht nur unverhältnismäßig zeitraubend, sondern auch zwecklos. In den meisten Fällen läßt sich entweder nichts feststellen oder es sind die Kriegsverhältnisse, die eine Unregelmäßigkeit bedingen. In Ulm geht der Kladderadatsch erst im Laufe des Sonntag nachmittags ein. Daß Stuttgart und Ulm die Berliner Zeitungen etwas früher bekommen, ist darin erklärlich, daß diese Städte an einer Hauptverkehrsroute mit Schnellzugbetrieb liegen, während H. . . . erst über diese Knotenpunkte hinweg versorgt werden muß. Dies alles sollten die Verleger sowohl wie auch die Beschwerde führer eigentlich von selbst etnsehen .... Wie aus dieser Antwort hervorgeht und wie uns auch auf zahlreiche frühere Beschwerden von der Post mitgeteilt wurde, läßt sich der Grund für gelegentliches oder wiederholtes spätes Eintreffen der Zeitschrift (bei Postbezug) meist nicht feststellen, da die Verspätung unterwegs verursacht wird. Der schnellste Weg zur Beseitigung von Störungen in der Postexpedition ist die sofortige Reklamation beim Postamt des Empfängers. Wenn die Unregelmäßigkeit in einer falschen Bestellung oder Buchung zu suchen ist, so kann das Empfangspostamt den Fehler am schnellsten berichtigen lassen und auch die Nachlieferung ausbleibenöer oder fehlender Exemplare veranlassen. Berlin 8VV. 68, 16. Dezember 1914. A. Hofmann L Comp., Verlag des Kladderadatsch. 1784
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