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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 293. 18. Dezember 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dychn, Buchhandel. Name und Vorname: Niemann, Edgar Pohlcnz, Kurt Sander, Heinrich Schenke, Winfried -fSchetelig, Fritz*) Schmidt, Arthur Schulte-Strathaus, Ernst Stenzel, Alfred Urban, Bruno Winkler, Viktor**) Wohlrabe, Willi fZiethen,Herbert***) Firma: Dienstgrad u. Truppenteil i. H. Arnoldtschc Buch handlung in Dresden i H Chr.Friedr.Vieweg, G. m. b. H. in Berlin- Lichterfelde t. H. Karl Peters in Magdeburg Prok: W. Schenke in Wreschen i. H. Alfred Janssen in i. H. Kart Peters in Magdeburg i. H. I. Halle m München i.H.HolzeLPahl vorm. E Pierson in Dresden Lehrling i. H. Buchhand lung Reinhard Müller in Hamburg i.H. Strecker L Schröder in Stuttgart i. H. Stiefboid L Co. in Berlin i. H. A. Dresse! vorm. C.Hoffmann lnDresden Landst. - Ers. - Inf.- Ngt Nr. 133. Feldart.-Rgt. Nr. 82. Kriegsfr. im Jnf.-Rgt Nr. 92. Vizef. u. Osfizier-Stell- vertr., z Zt. in e. Laz Moskaus. Kriegsfr. im Jnf.-Rgt Nr. 205. Kriegsfr. im Jnf.-Rgt Nr. 92. Kriegsfr. im 1. bayr Feid-Art.-Rgt. Res.-Gren.-Rgt. Nr.100 Füs. im Feid-Jnf.-Bat. Nr. 47, Flensburg. Unteroff. im Jnf.-Rgt Nr. 126. Feldart.-Rgt. Nr. 77. Kriegsfr. im Flls.-Ngt. Nr. 35. Kleine Mitteilungen. Die Einführung der militärischen Pressczensur in den Nieder landen. — Infolge der Einführung der militärischen Pressezensur in den Niederlanden hat die Mehrzahl der holländischen Zeitungen ihre Spezialkvrrcspondcnten sowohl aus dem französischen als auch aus dem deutschen Kriegspresscqnartier zurückgerufcn. Die Londoner »Reuter«-Meldungen werden von der niederländischen Zensur nicht mehr ohne starke Beschneidung zugelassen, der Abdruck der in Deutsch land berüchtigten Informationen des englischen und des französischen Gesandten im Haag in der holländischen Presse ist eingestellt worden. Infolge der Spionage hat die niederländische Negierung die Beförde rung geschlossener Briefe nach dem Ausland untersagt. «!<. Die »Schwarzen Listen« vor dem Reichsgericht. Urteil des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1914. (Nachdruck verboten.) — Das Reichsgericht hat sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung erneut zur Frage der »Schwarzen Listen« ausgesprochen und an seinem früher eingenommenen Standpunkt festgehalten. Wir sind heute in der Vage, die Entscheidungsgründe des höchsten Gerichtshofes im Wortlaut zu bringen. Es handelt sich nni einen Rechtsstreit der Firma A. in Altona gegen die Firma V. in Berlin. A. hatte für ihre Druckerei von der Papiergroßhanölung V. Papier für etwa 32 800 .77 bezogen. Der Kaufpreis war bis auf eine» geringfügige» Rest beglichen wor den, bezüglich dessen die Firma A. einen Betrag von 148 wegen mangelhafter Lieferung strich. Später hat sie auch diesen Betrag ge zahlt. Von einer spätere» Rechnung kürzte sie wieder einen ge ringen Betrag für Zinsdifsercnz, zahlte aber auf erhobene Klage hin auch diesen. Infolge dieser Differenzen lancierte die Firma V. in die »vertrauliche Liste« des Vereins der Berliner Feinpapier-Groß- hänöler, dessen Mitglied sie war, eine Mitteilung folgenden Inhalts: »Die Firma A. in Altona löste verschiedene konditionsgemäß gezo gene Tratte» nicht voll ein, mußte deshalb verklagt werden und zahlte nach Pfändung«. Diese Notiz wurde auch in die schwarze Liste des Deutschen Papiervereins ausgenommen. Hierdurch fühlte sich die Fir ma A. schwer geschädigt und erhob gegen die Papiergrohhandlnng ans Grund des 8 15 UWG. sowie 88 823, 824 BGB. Klage ans Unterlassung dieser Behauptung. Das Landgericht Berlin entsprach dem Klageanträge. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Firma V. Berufung bcini Kammergcricht Berlin ein, das die Klage abwics. Nunmehr versuchte es die Firma A. mit der Revision beim Reichsgericht, das das landgerichtliche Urteil wieder herstellte, indem cs das Berufungsurteil aufhob. Der er kennende 2. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs begründete seine Ent scheidung folgendermaßen: Die Revision ist begründet. Das angcfochtenc Urteil verletzt sowohl den 8 15 des UWG. wie den 8 824 BGB. durch unrichtige An wendung. Daß die von den Beklagten über das Geschäft der Kläger anfgestelltc und verbreitete Behauptung geeignet ist, ihren Betrieb zu schädigen und Nachteile für ihren Kredit, ihren Erwerb und ihr Fort kommen hcrbeizuführe», ist klar und unbestritten. Es fragt sich also *) Gestorben, siehe Personalnachrichten Nr. 291. **) Nach Heilung einer Verwundung zum zweitenmal im Felde. ***) Gefallen, flehe Personalnachrichten Nr. 292. zunächst, ob diese Behauptung objektiv wahrheitswidrig ist. Wird dies bejaht, so liegt der Tatbestand des 8 15 UWG. und des 8 824 BGB. vor, wenn die Behauptung von den Beklagten wider besseres Wissen ausgestellt ist; nur der des 8 824, wenn sie fahrlässigerweise ausgestellt ist. Das Kammergericht verneint nun, daß die Behauptung objektiv unwahr sei, hierauf beruht sein Urteil. Es hat aber bei dieser Entscheidung den Begriff der Wahrheitswiörigkeit verkannt. Der ob jektive Inhalt einer an einen bestimmten Leserkreis gerichteten Mit teilung ist dasjenige, was diese Leser bei ungekünsteltem Verhalten daraus entnehmen, nicht aber was eine künstlich einschränkende Wort- auslegnng, ans die kein Unbefangener kommt, ergibt. Das Kammer gericht führt aus, die Mitteilung der Beklagten sei ihrem Wortlaute und Inhalte nach nicht unrichtig, aber ein unbefangener Leser, der die Vorgänge nicht kenne, habe aus ihr leicht entnehmen können, daß es sich um zahlungsunfähige oder böswillige Schuldner handle. Da mit hat offenbar gesagt werden sollen, daß dies das für den unbefan genen Leser Nächstliegende Verständnis der Mitteilung war, was nach ihrem Wortlaute auch ohne weiteres einlenchtet. Dieses Nächst liegende Verständnis der Mitteilung ist aber für ihren objektiven In halt entscheidend, und dieser ist also nach der tatsächlichen Feststellung des Kammergcrichts der, daß die Kläger zahlungsunfähige oder bös willige Schuldner seien. Daß dies nicht richtig war, nimmt auch das Kammergcricht an, weil es die Mitteilung als bei diesem Verständnis irreführend bezeichnet. Demnach ist also die angegriffene Mitteilung gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts auf Grund richtiger Rechtsanschannng für objektiv unwahr zu erkläre». Dies rechtfertigt aber schon die Klage auf Unterlassung der aufgestellten Behauptung. Das Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dahin ausgesprochen, daß der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen eines Menschen Nechtsgüter sind, denen dann, wenn sie durch Verbreitung unwahrer Tatsachen beeinträchtigt werden, Rechtsschutz zu gewähren ist, und zwar nicht nur bloß gemäß 8 824 BGB., sondern nach Analogie der 88 12, 862, 1004 BGB. auch dann, wenn dem Verbreiter der objektiv unwahren Mitteilungen ein Verschulden nicht beiznmcssen ist. Dem tritt der erkennende Senat bei, und hiernach rechtfertigt die objektive Unwahrheit der die Kläger in ihrem Gewerbe schädigenden Mitteilung der Beklagten die Klage auf Unterlassung. Voraussetzung der Verurteilung ist freilich, daß fiir die Kläger Anlaß zu der Besorgnis besteht, es werde die unwahre Mitteilung wiederholt und weiter verbreitet werden. Solche Be sorgnis ist aber gegenüber der Verbreitung von Mitteilungen durch Druckschriften der hier fraglichen Art regelmäßig gegeben. Für die Kläger besteht keine Sicherheit dafür, daß die Listen, in die die Be klagten die unwahre Mitteilung haben anfnehnien lassen, nicht inner halb der Jntcressentenvcrcine, insbesondere an neu cintretende Mit glieder, noch fernerhin ausgegeben werden. Sicherlich werden diese Listen von den bisherigen Mitgliedern und ihren Angestellten bei der Führung ihrer Geschäfte auch jetzt noch zu Rate ge zogen und hierdurch der Inhalt stets von neuem weiter verbreitet. Die Kläger haben daher ein Interesse daran und ein Recht darauf, daß die weitere Verbreitung und das Fortwirkcn der von den Beklagten in Umlauf gesetzten falschen Mitteilung durch richterliches Verbot gehemmt werde. Demzufolge mußte das Urteil des Landgerichts, insoweit cs die Beklagten zur Unterlassung der ange griffenen Behauptung verurteilt, wiederhergestellt werden. (Akten zeichen II. 296/14, Wert des Streitgegenstandes in der Revisions instanz: 5000 .7/.) Uber »Krieg und Kunst« sprach kürzlich der Musikhistoriker vr. Hohcncmscr in der Psychologischen Gesellschaft in Berlin. Diese beiden Erscheinungen seien nicht so heterogener Natur, wie heute viel fach gemeint wird. So hat die Musik eine ganz unmittelbare Be ziehung zum Kampf: die Militärmnsik soll den Maisch beleben und erleichtern, weshalb cs ihr weniger auf Tonhöhe als auf Rhythmus an kommt, eine primitive Art der Musik, wie wir sie in anderer Weise bei Naturvölkern beobachten. Die Grundlage fiir unsere Militär musik bildete übrigens die Janitscharenmusik der Türken. Eine wei tere Beziehung von Kunst und Krieg findet sich im vaterländischen Lied, in dem sich der Soldat klar macht, wofür er sein Leben in die Schanze schlägt. Die Melodie ist hier zumeist wichtiger und wertvoller als der poetische Inhalt, wofür das »Heil Dir im Siegerkranz« ein Beispiel bildet. Ferner wird im Heere das Erbannngslied gepflegt; die Schönheit und Kraft deutscher Choräle erfüllen in unersetzbarer Weise den religiösen Drang der Krieger, der naturgemäß ein gestei gerter ist. So hilft die Kunst dem Kriege in seinen Zielen. Aber auch den Zurückgebliebenen ist sie ein Mittel, der Auflösung der Konzentra tion, der heute jeder durch die Erwartung der kommenden Ereignisse verfallen ist, cntgegenzuarbeiten. Echte Kunst ist heute deshalb er forderlicher als je. Das Zurttckgreifcn auf Schiller und Beethoven, 1783
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