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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1914
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- Deutsch
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2S1, 16. Dezember 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhand^. schästigte 9 Pressen, besah 3 Druckereien und betrieb Verlags- und Sortimentsgeschäfte in großem Umfange. Namentlich beschäf- tigte er sich mit dem Druck großer Bibeln, und die Kurfürsten bibel vom Jahre 1642 ist noch heute wegen ihres Druckes und ihrer Kupfer, die die 7 sächsischen Kurfürsten darstellen, außer ordentlich geschätzt und wird stets ein Ehrendenkmal für Endter und die Nürnberger Druckkunst sein. Freilich haben zwei Dinge ganz besonders zur Erhaltung der Kurfürstenbibel von 1642 und ihrer späteren Auflagen beigetragen. Diese Bibel wurde wegen der Schönheit ihrer Ausstattung sehr häufig für Buchbinder-Ge sellenstücke und auch -Meisterstücke verwendet, und es gibt Wunder bar gebundene Exemplare mit Metallspangen und Mctallschlietzen, die noch heute das Entzücken der Liebhaber ausmachen. Außer dem gilt diese Bibel als eine rein lutherische, und die Bemerkung auf dem Titel »Von einigen rein lutherischen Theologen erklärt« machte diese Bibel namentlich für die amerikanischen Gemeinden von Lutheranern zum Hausbuch, die spätere Luther-Bibelüber setzungen als ketzerisch ansahen. Die Konkurrenz Amerikas brachte den Preis dieser Bibeln sehr in die Höhe, bis die betriebsamen Amerikaner es unternahmen, die Bibel nachzudrucken, ein Wag nis, das vollkommenen Erfolg gehabt hat, zugleich aber den Preis der Originalausgaben sehr stark herabgedrückt hat. Der materielle Erfolg war mit Wolfgang dem älteren, und auch äußere Ehren, wie die Erhebung in den Adelsstand im Jahre 1651, zeigten die Schätzung, die ihm zuteil geworden ist. Die Söhne und Enkel Wolfgangs setzten das Geschäft mit Ehren fort; aber die Zersplitterungen der Familie ließen nach und nach das Geschäft immer mehr zurückgehen. Wie schon oben gesagt, haben die Endter sich in fast allen Geschäftszweigen nicht nur im Verlag und Sortiment, sondern auch als Buchbinder, Papierfabrikanten und Schriftgietzer be tätigt. Sehr interessant sind die Nachdrucksklagen, die die Endter anstellten, und die gegen sie angestellt wurden; sie zeigen, wie unsicher damals die Verhältnisse des literarischen Verkehrs waren, und wie schwierig der Betrieb des Verlags dadurch sich gestaltete. Auch das Verhältnis des Buchhandels zur Zensur wird erwähnt und wirft manches Schlaglicht auf diesen Gegenstand. Auch dem Zeitungswesen haben die Endter ihr Interesse und ihre Tätigkeit zugewendet. Schon im ersten Viertel des 17. Jahr hunderts fing man in Nürnberg an, die geschriebenen Zeitungen durch gedruckte zu ersetzen, doch verschwanden diese Drucke bald wieder. Der 30jährige Krieg, der in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts in Deutschland wütete, verhinderte das dauernde Erscheinen von Zeitungen, während er gerade in Nürnberg einen Hauptdruck- und Vertriebsplatz von Flugblättern und unregel mäßig herausgegebenen Einblattdrucken schuf. In einem solchen Einblattdruck treten uns die Endter zum erstenmal als Zeitung drucker entgegen. 1656 beklagen sich nämlich die Zeitungs schreiber Nürnbergs, daß Wolfgang und Michael Endter sie durch Len Druck von Zeitungen zu Grunde richteten. In den Jahren 1662—64 druckten die Endter schon eine Wo chenzeitung, für die sie mit aller Macht danach strebten, ein Privi- leg zu erhalten. Wichtig sind die Untersuchungen Oldenbourgs über den Be trieb des Sortiments durch die Endter. Die Endter begnügten sich nicht mit dem Besuch der Messen von Frankfurt und Leipzig; sie suchten auch selbst oder durch Angestellte die kleineren Meß plätze auf, um dort eigene und fremde Verlagswerke zu vertrei ben, und schufen sich somit eine Kundschaft, die über einen großen Teil von ganz Deutschland verbreitet war. Auch an dem Kommissionsbuchhandel, der sich in Nürnberg Ende des 17. Jahrhunderts entwickelte, waren die Endter betei ligt. Wolfgang Moritz erklärt in einem Schreiben an Jmhoff in Bamberg, »daß er Bücher, die er nicht selbst verlege, nur noch in Kommission übernehme, da er früher auf anderem Wege große ^ Einbuße erlitten habe«. Die buchhändlerische Büchertaxe, die im 17. Jahrhundert in > Frankfurt a. M. eingeführt wurde und den Buchhandel in lebhafte I Gärung brachte, ließ auch die Endter nicht unberührt. In zwei I Eingaben vom 18. und 23. September 1656 geben Wolfgang und iJohann Andreas, Michael und Hansz Friedrich der Empfindung Ausdruck, daß die Einführung einer Taxe bei den waltenden Ver hältnissen ungeheuerlich sei. So bringt das Oldenbourgsche Buch eine Fülle von Anre gungen, und nicht nur von Anregungen, sondem auch von Er- gebnissen, die für die Geschichte des Buchhandels und des Druck- Wesens überhaupt von allergrößter Bedeutung sind. Friedrich Wilhelm Pfeiffer aus München hat zum Gegen stände seiner Dissertation das materielle Recht der Pflichtexem plare in Deutschland*) gewählt. Gibt es auch schon verschiedene Bücher über diesen Gegen- stand, namentlich das treffliche Werk von Johannes Franke, so kann es Loch nicht schaden, wenn wieder einmal die' Frage der Pflichtexemplare in Erinnerung gebracht wird. Da der Verfasser Praktikant an der Kgl. Hof- und Staatsbibliothek in München ist, so mutz er ja auch praktische Erfahrungen gesammelt haben, die seiner Arbeit zugute kommen. Pfeiffer gliedert sein Buch in einen geschichtlichen und einen dogmatischen Teil, dem sich die I^ox teronäa anschlietzt. Pfeiffer leitet die Pflichtexemplare aus der Zensur her, hält sie aber für keinen wesentlichen Bestandteil da von, sondern nur für eine Begleiterscheinung. Die häufige Ver quickung derZensur mit demPrivilegienwesen läßt den Unterschied schwer erkennen, wie weit die Pflichtexemplare ein Überbleibsel der Zensur oder eines der Privilegien sind. Pfeiffer trennt in seiner Betrachtung von diesen Exemplaren die Studienexemplare und erläutert, wie finanzielle Gründe die Festlegung der Pflicht- exemplare gefordert haben. Die »Pflichtexemplare im modernen Staat«, ebenso wie die fleißige Zusammenstellung des heutigen Rechtszustandes in den einzelnen Staaten übergehe ich. Da gegen möchte ich dem dogmatischen Teil noch einige Worte wid men. Pfeiffer findet den Rechtsgrund für die Pflichtexemplare in heutiger Zeit in den Bestrebungen, die man unter dem Schlag wort »Denkmalschutz« zusammenfaßt. Auch das Sammeln von Büchern soll eine Zwangsnorm sein, die die Aufbewahrung des Bücherschatzes der Nation sichert. Wie sich nun freilich dieser Denkmalschutz mit der Sicherung des Privateigentums, das sämt liche deutsche Verfassungen als unverletzlich hinstellen, sowie mit dem Gewerbegesetz, das die Auflegung jeder Sondersteuer für den Betrieb eines Gewerbes verbietet, zusammenreimen läßt, ist auch vom Verfasser versucht worden klarzustellen, meines Erachtens aber ohne durchschlagenden Erfolg. Wenn das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 in K 30 Absatz 3 erklärt, daß das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über Abgabe von Freiexempla ren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen zu erlassen, durch dieses Gesetz nicht berührt wird, so kann dies eine Lösung doch nicht genannt werden. Der Verfasser erklärt selbst, daß man den neuen Most in die alten Schläuche goß: »Der Abgabezwang, den der Staat als Zensor und Privilegienquelle ausgeübt hatte, wurde fast ohne Veränderung auf die neue Einrichtung übertragen Die staatliche Sammlungstätigkeit von literarischen Denkmalen er hält so die ihr nötige gesetzliche Form, die sie ohne Zuhilfenahme der Tradition einer tatsächlichen Übung vielleicht bis heute nicht gewonnen hätte«. Der Verfasser beruft sich dabei auf die Er scheinung des seit Jcllinek so genannten »Zweckwandels«: »Eine Einrichtung, geschaffen zu längst dem Gedächtnis entschwundenen Zwecken, entfaltet in einer ganz anderen Richtung Nützlichkeits- Wirkungen, die nunmehr als der ihre Existenz rechtfertigende Zweck erscheinen«. Verfasser untersucht nunmehr die Rechtsbeständigkeit der ein- zelnen Gesetze, die die Abgabe von Pflichtexemplaren fordern, und kommt zu dem Ergebnis der Unanfechtbarkeit. Er erwähnt die ernsthaften Zweifel, die das Hinzutreten der Reichsgcsetze er- regt haben, und führt Z 7 der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich an, in dem unter Nr. 6 alle Abgaben, die für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, der gleichen Abgaben aufzuerlegen, vorbehaltlich der an den Staat 9 Pfeiffer, Friedrich Wilhelm, Das maierielle Recht der Pflichtexemplare in Deutschland. Eine historisch-dogmatische Unter suchung. 8". München, M. Rtegcr'sche llninersitätsbuchhandlung, 1913. (47 S.) 1.L0
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