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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1914
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- 1914-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1914
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Redaktioneller Teil. 289, 14. Dezember 1914. gegenständes den Betrag von 4000 .// übersteige. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts München rechtskräftig geworden. Vergleicht man dieses Urteil und die Entscheidnngsgründe mit dem im Inseratenteil der Nr. 278 des Börsenblattes abge- druckten Urieilstenor des Oberlandesgerichts Bamberg in Sachen der Verlagsbuchhandlung Wilhelm Engelmann in Berlin gegen den Deutschen Verlag für Technik und Industrie G. m. b. H. in Würzburg — es handelt sich also in beiden Fällen um Eudurteile bayrischer Gerichtshöfe, da auch in der letztgenannten Streitsache die Revisionssumme eine Nachprüfung durch das Reichs gericht ausschlotz —, so wird man sie nicht miteinander in Einklang bringen können. Da die Entscheidungsgründe uns nicht bekannt sind, so kann nur angenommen werden, daß im letzteren Falle eine Reihe begleitender Umstände von so weittragender Bedeutung die Möglichkeit einer Verwechslung nahegelegt haben müssen, daß das Urteil beider Gerichte (auch das Land gericht hatte in gleichem Sinne entschieden) dadurch seine Er klärung findet. Denn daß ein Sachtitel wie »Zeitschrift für Eisen bau und Eisenhochbau« mit Rücksicht auf eine bereits bestehende Zeitschrift, die sich »Der Eisenbau« betitelt, als unzulässig gel ten sollte, wäre gleichbedeutend mit der Ausschließung jeder Kon kurrenz auf diesem Gebiete und würde die Frage rechtfertigen, ob dann nicht auch gegen Titel wie Lehrbuch der Bo tanik, Handbuch der deutschen Geschichte und dergleichen mit Erfolg eingeschritten werden könnte. Zu welchen Kon sequenzen eine Monopolisierung reiner Sachtitel führen würde, braucht nur angedeutet zu werden, um den Wunsch nach Bekannt gabe der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils und den viel älteren nach Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf diesem Gebiete durch Überweisung der auf das UWG. gestützten Klagen an bestimmte Kammern begreiflich erscheinen zu lassen. Denn so sehr auch gerade auf den schlüpfrigen Wegen des Wettbewerbs der Satz gilt, daß, wenn zwei dasselbe tun, es nicht dasselbe ist, so richtet sich das Gesetz doch nicht gegen den Wettbewerb, sondern nur gegen seine unlautere Handhabung. Es kann daher auch nur dagegen eingeschritten werden, nicht aber gegen den Wettbewerb überhaupt, dem wir neben vielen Auswüchsen doch auch sehr lebenskräftige, gesunde Triebe verdanken. T a t b e st a n d. Die Klägerin verlegt in ihrer seit 1013 erscheinenden »Schöu- Büchcrei« ein Buch: »Briefe der Liebe, Dokumente des Herzens ans zwei Jahrhunderten europäischer Kultur, gesammelt von Camill Hoff- mann«, die Beklagte unter ihren seit 1906 erscheinenden »Büchern der Rose« ein Buch: »Briefe der Liebe aus drei Jahrhunderten deutscher Vergangenheit. Auswahl und zeitgeschichtliche Lebensbilder von Char lotte Westermann«. Eine nähere von den Parteien als richtig aner kannte Schilderung der einzelnen Ausgaben, ihrer Ausstattung und Preise enthält das in der Streitsache der beiden Parteien wegen einst weiliger Verfügung ergangene Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1913. Das Werk der Klägerin wurde im Februar, das Werk der Beklagten im April 1913 öffentlich angekiindigt und das ersterc im April, das letztere im Mai 1913 an den Buchhandel hinausge- gebcn. In der Klage vom 12. Juni 1913 beantragte die Klägerin, die Beklagte möge verurteilt werden, die Benützung des Buchtitels: »Briefe der Liebe« bei Meidung einer Geldstrafe von 1500 oder einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen zu unterlassen, der Klägerin über die unter dem unzulässigen Titel abgesetzten Exemplare Rechnung zu legen nud den aus der Rechnungslegung sich ergebenden Schaden zu er setzen. Jur Begründung wurde geltend gemacht, der Obertitel: »Briefe der Liebe« stelle sich als »besondere Bezeichnung« im Sinne des 8 16 UWG. dar und werde von der Klägerin befugter Weise benützt. Die Benützung des gleichlautenden Obertitels und eines ähnlich lautenden Untertitels durch die Beklagte sei — namentlich bei Berücksichtigung der Ausstattung und der Preise der beiden Werke geeignet, Ver wechslungen hervorzurnfen. Die Beklagte sei sich dessen auch bewußt. Am 20. Juni 1913 beantragte die Klägerin mit der gleichen Be gründung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die Benützung des Titels »Briefe der Liebe« untersagt werde. Das Landgericht München II gab durch den Beschluß vom 24. Juni 1913 diesem Anträge statt, hob aber ans den Widerspruch der Beklagten am 30. Juli 1913 die einstweilige Verfügung wieder auf mit der Be gründung, der von der Klägerin gewählte Titel »Briefe der Liebe« 1762 sei zwar schntzfähig, es bestehe aber bei der Art des Leserkreises, der für die beiden Werke iü Betracht komme, keine Vcrwcchslnngsgesahr im Sinne des 8 16 UWG. Die gegen das landgerichtlichc Urteil ein gelegte Berufung wurde vom Obcrlandcsgericht München am 17. Sep tember 1913 zurückgcwiescn. Das Oberlandesgericht nahm an, der Obertitel »Briefe der Liebe«, für den allein der Schutz in Anspruch genommen werde, sei nicht als »besondere Bezeichnung« im Sinne des 8 16 UWG. zu erachten; er sei eine Gattuugsbezeichnung, die sich ans dem Inhalt des Buches von selbst ergebe und den Inhalt allein zu treffend und erschöpfend kennzeichne; zur Erhebung des für die Schntz- sähigkcit des Titels angebotenen Sachvcrständigenbeweises bestehe kein Anlaß; denn die Frage, ob sich der Titel »Briefe der Liebe« als »be sondere Bezeichnung« im Sinne jenes Gesetzes darstclle, sei eine Rechts frage und daher dem Sachverständigenbeweis entzogen. Rach der Erledigung des Verfahrens wegen einstweiliger Ver fügung wurde der .Hauptprozeß weitcrbetricben. Die Klägerin trug den oben wiedergegebenen Klageantrag nebst Begründung vor. Tic Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage, und zwar insbesondere wegen der mangelnden Schntzfähigkcit des streitigen Titels. Durch das Urteil des Landgericht s M ü nchcn 11 vom 28. November 1913 wurde die Klage abgewiescn. In den Gründen schloß sich das Landgericht dem vom Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 17. September 1913 vertretenen Standpunkt an. Gegen dieses am 12. Dezember 1913 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Gründe im übrigen Bezug genommen wird, legte die Klägerin am 31. Dezember 1913 Berufung ein. Die Klägerin beantragt Aufhebung des landgcrichtlichen Urteils und Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge. Zur Begründung bringt sic vor: Der Klageantrag werde in erster Linie auf den 8 16 UWG. gestützt. Dessen Voraussetzungen seien gegeben. Die Frage, ob ein »Buchtitel« als »besondere Bezeichnung« zu gelten habe, sei im wesentlichen eine Tatfragc, für welche die Auffassung der be teiligten Verkehrskreise maßgebend sei. Der streitige Titel sei kei neswegs eine ans dem Inhalt des Buchs sich von selbst ergebende notwendige Bezeichnung; dem widerspreche schon die in dem früheren Verfahren vom Obcrlandcsgericht getroffene und vom Erstrichter nun mehr akzeptierte Feststellung, daß die Bezeichnung »Briefe der Liebe« alle anderen etwa noch in Betracht kommenden Bezeichnungen an Kürze, Klarheit, Schönheit und Wohlklang des Ausdrucks und treffender Wie dergabe des Inhalts überrage; aus dieser Feststellung ergebe sich, daß durch ein besonderes Maß von Nachdenken eine originelle und nnterschcidungskräftige Bezeichnung geschaffen worden sei; insbeson dere die auffallende, ungewöhnliche und schlagmortartige Trennung des Wortes »Liebesbriefe« in »Briefe der Liebe« verbürge die Unter- scheidnngskraft. Überdies könne selbst ein ausschließlich aus dem In halt der Druckschrift entnorpmener Titel durch die Verkehrsentwick lung eine hervorragende Unterscheidungskraft gewinnen. Es komme darauf an, ob sich der von der Klägerin gewählte Titel beim kaufenden Publikum als werbender, zur Unterscheidung von Sammlungen ähn licher Art geeigneter erwiesen habe; diese Frage könne nur durch Sachverständige des Buchhandels entschieden werden. Demnach werde der im Schriftsätze vom 26. September 1913 angebotene Sachverstän- digenbeweis dafür, daß der Buchtitel »Briefe der Liebe« als beson dere Bezeichnung anzusehen sei, wiederholt. Durch eine etwa im vo rigen oder vorvorigen Jahrhundert vorgekommene Verwendung des Titels würde seine Originalität nicht beeinträchtigt. Auch an der Ver- wechsclbarkcit der beiden Titel sei nicht zu zweifeln. Hierbei sei davon anszugchen, daß sich die beiden Werke an einen verhältnismäßig großen Leserkreis wenden, bei welchem eine besondere Sorgfalt in der Be obachtung feiner Unterschiede nicht vorausgesetzt werden dürfe. Von besonderer Bedeutung sei der Umstand, daß von der Beklagten, in der offenbaren Absicht, die Verwechslungsgefahr zu fördern, neben dem gleichlautenden Obcrtitcl ein sehr ähnlich lautender Untertitel gewählt worden sei, daß ferner auch noch die äußere Ausstattung und die Preise der beiden Werke die Gefahr der Verwechslung steigern. Daß die Beklagte den Titel für ihr Werk schon vor der Ankündigung des Titels der Klägerin mit der Verfasserin vereinbart habe, werde vor sorglich bestritten, wäre aber für die Entscheidung auch gleichgültig. Entscheidend sei die Tatsache der früheren Ankündigung. Jedenfalls aber müsse bestritten werden, daß die Klägerin von einer derartigen Absicht der Beklagten zur Zeit der Ankündigung ihres Titels Kenntnis gehabt und deren Gedanken sich ungeeignet habe; zum Beweise des Gegenteils werde Camill Hofsmanu als Zeuge bcnauut. — Eventuell werde die Klage auch auf die 88 1 UWG. und 826 BGB. gestützt: selbst wenn eine besondere Bezeichnung im Sinne des 8 16 UWG. nicht vorlicge, wäre die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet ge wesen, die durch das gleichzeitige Erscheinen zweier Werke mit dem gleichen Obcrtitcl begründete Verwcchslnngsgefahr durch die Wahl
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