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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1914
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- Deutsch
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266, 19. November 1914. Redaktioneller Teil. Hallen auch des Berliner Kassenvereins) bis zu einem bestimmten Tage bei der Gesellschaftskasse oder bei anderen bekannt gemachten Stellen hinterlegt haben. Über die bei den Darlchnskassen ruhenden Aktien sagen die Statuten nichts, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die Darlchnskassen erst eine mit dem Beginn des Krieges ge schaffene Einrichtung darstcllen. Da die Darlchnskassen keineswegs gleichbedeutend mit der Neichsbank sind, so würde mithin der Ak tionär, der seine Aktien dort hinterlegt hat, nicht ohne weiteres von seinem Aktionärrecht Gebrauch machen können. Es wird sich, um die daraus eventuell resultierenden Nachteile zu verhindern, em pfehlen, daß alle die Gesellschaften, bei denen der Aufsichtsrat in der Lage ist, selbständige Bestimmungen über die Modalitäten bei der Ausübung des Stimmrechts zu treffen, baldigst dafür sorgen, daß die Depotscheine der Darlchnskassen in gleicher Weise wie die der Neichs- bauk als ausreichend gelten. In den Fällen, in denen eine solche Ergänzung durch den Aufsichtsrat nicht erfolgt oder erst durch einen Geueralvcrsammlungsbeschluß herbeigeführt werden kann, werden, wie verlautet, die Darlehnskassen auf Ersuchen der Darlehnsnehmer die betreffenden Aktien der Neichsbank unter Mitverschluß übergeben. Die Neichsbank wird dann ohne weiteres über die ihr unter Mit verschluß anvertrauten Aktien die betreffenden Bescheinigungen fiir die Generalversammlung ausstellen. Post. — Die Briefbestellung in Brüssel muß vorläufig durch deut sches Personal ausgeführt werden. Sie wird sehr erschwert dadurch, daß auf zahlreichen Sendungen die nähere Adresse nicht oder nur mangelhaft angegeben ist. Es liegt im Vorteil der Absender und Em pfänger, wenn bei allen Briefsendungen nach Brüssel, auch bei Sen dungen an große Firmen, stets der Stadtteil, die Straße und die H ausn u m m c r angegeben werden. Änderung des Urhcbcrrechtögcsetzcs in den Niederlanden. — Durch Gesetz vom 16. Oktober 1914 (6taat8blac! Nr. 489) ist das Urheber- rcchtsgesetz vom 23. September 1912 folgendermaßen geändert worden: Fm vorletzten Absatz des Artikel 60 sind die Worte »veröffent lichte Vervielfältigung« durch die Worte »veröffentlichte Vervielfälti gung, auch was später hcrgestellte Exemplare betrifft« ersetzt. Fm letzten Absatz des genannten Artikels hat es zu lauten »inner halb dreier Jahre« statt »innerhalb zweier Jahre«. Das Gesetz soll auch für Nicderläudisch-Ostindien Gültigkeit haben; cs soll in Kraft treten: für das Reich in Europa am 1. November 1914, für Niederländisch-Ostindien, und zwar für Java und Madura am 20. Januar 1915 und für die übrigen Gebiete außer Java und Madura am 31. März 1915. (Bericht der Kaiser!. Gesandtschaft im Haag.) Die Jenaer Universität und der Krieg. — An der Universität Jena sind zurzeit 1651 Studierende immatrikuliert. Davon stehen 929 im Heeres- oder Sanitätsdienst; es verbleiben also nur 722 wirklich stu dierende Hörer. Fortbildungsschulwesen im Kriege. — Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat sich dagegen ausgesprochen, daß des Krieges wegen der Fortbildungsschulunterricht eingestellt oder eingeschränkt werden dürfe. In einzelnen Gewerbszweigcn, wo durch die kriege rischen Ereignisse eine ungewöhnliche Häufung der Arbeit cintritt, können die betreffenden Schüler vom Unterricht entbunden werden. Für über sechzehn Jahre alte Schüler, die an militärischen Jugend- Übungen teilnehmen, kann der Unterricht bis auf zwei Stunden wöchent lich beschränkt werden. Französischer Geographieunterricht. — Eine Seite aus einem fran zösischen Schulatlas, die einem Feldpostbrief aus Frankreich beigelegt ivar, zeigt, wie planmäßig auch in den französischen Schulen der Haß gegen Deutschland genährt wird. Auf dem Blatt sind der Osten Frank reichs, Belgien, Elsaß-Lothringen und die Rheinlande dargestellt, Frankreich und Elsaß-Lothringen farbig, das übrige mit farbigen Grenzlinien. In den Erläuterungen heißt cs: »Anhänglichkeit der El saß-Lothringer an Frankreich. Das Traurigste zu denken ist, daß die Gewalt Frankreich diejenigen seiner Kinder entrissen hat, die es am meisten lieben. Die Elsaß-Lothringer protestieren immer gegen ihre Einverleibung in Deutschland. Die meisten ihrer Kinder kommen nach Frankreich, um nicht deutsche Soldaten zu werden. Die Elsaß-Lothrin ger sind von den Eroberern einem Regiment unterworfen, das ihnen jegliche Freiheit nimmt. Trotz der Einwanderung vieler Deutscher, besonders in Metz, wird die Bevölkerung Elsaß-Lothringens kleiner und gleichzeitig auch der Reichtum des Landes. Das Elend und die Anhänglichkeit der Elsaß-Lothringer verpflichten uns, sie zu lieben wie wirkliche Franzosen, poch mehr als alle anderen Franzosen. Und wenn wir eines Tages genug Kraft wiederfinden, um die Deutschen unserseits zu schlagen, wird es eine große Freude sein, wenn diese Provinzen ins Vaterland znrückkehren, deren Territorium es verlor, deren Herz ihm immer gehört.« Dann folgen Fragen, um den Lern stoff dem Schüler einzuprägen. Die letzten heißen: Welches sind die Empfindungen der Elsaß-Lothringer gegenüber Deutschland, gegen über Frankreich? Welches müssen unsere Gefühle den Elsaß-Lothrin gern gegenüber sein? Anerkennung für die höheren Schulen. - Der Minister der geist lichen und Unterrichtsangelegcnheiten, v. Trott zu Stolz, veröffentlicht im »Ncichsanzeiger« folgende Anerkennung: Aus mir zugegangenen Mitteilungen habe ich mit Befriedigung ersehen, daß es an vielen hö heren Lehranstalten in vortrefflicher Weise angestrebt wird, in den einzelnen Unterrichtsstunden und bei anderen geeigneten Gelegenheiten die Lehraufgabcn zu den großen kriegerischen Ereignissen, die unser aller Herz und Sinn erfüllen, in lebendige Beziehung zu setzen. Ich kann diesen Bestrebungen nur meine Anerkennung aussprechen und bin überzeugt, daß keine der mir unterstellten höheren Lehranstalten es unterlassen wird, die Jugend anzuleiten, die ruhmvolle Zeit verständ nisvoll mitzuerleben und die Erinnerung an sie unauslöschlich in ihr Gedächtnis einzuprägen. Jeder von uns, der nicht mit ins Feld hinaus ziehen kann, wird denen, die da draußen Gut und Blut für das Vater land opfern, einen Teil des schuldigen Tankes dadurch abstatten kön nen, daß er ihre Heldentaten verkündet, und so wird auch jeder Ju gendbildner es als eine seiner schönsten Aufgaben ansehen, durch stete Bezugnahme auf die großen Taten unseres Volkes und auf die ge waltigen Leistungen unseres tapferen Heeres in die Seele der Jugend den Samen vaterländischer Begeisterung einzupflanzen, der auch in der Zukunft noch reiche Frucht tragen soll. Solche Anknüpfungen hindern keineswegs, an der Forderung treuer Pflichterfüllung bei den Schü lern und Schülerinnen festzuhalten, auch wenn hier und da in der vorgesehenen Stoffverteilung geringe Verschiebungen oder gar Lücken durch das Eingehen auf die Tagesereignisse eintreten sollten. Richard Dehmel bittet um Liebesgaben. Richard Dehmel hat aus dem Felde folgende originelle Bitte nach München gelangen lassen: »Gruß aus den Schützengräben im Zentrum der großen Linie! In diesen Höhlenfcstungen fühlt man sich urmenschlich wohl. Uber uns ein herrlicher Laubwald, voll von Elstern, Eichelhähern und anderen lustigen Vögeln, die sich durch unser Geknatter nicht stören lassen. Aber man kann nicht immerfort schießen und auf die Sphärenmusik der Granaten lauschen. Die langweiligen Pausen eignen sich vorzüglich dazu, Liebesgaben auszupacken. Hans v. Weber soll eine große Kiste zusammentrommeln mit allen Schätzen Havannas, Kairos, Schoko- ladicns, Konservistans und des Schwarzwalds, mit Kirschwasser und Mirabellenschnaps. Wozu sind die Münchener Literaturpatronessen denn da? Alle Kameraden schauen erwartungsvoll auf meinen Blei stift. Ihr Zauberstabschwinger Dehmel.« Wie die »Münchener Neuesten Nachrichten« mitteilen, wird der Wunsch des Dichters erfüllt werden. Angst vor deutschen Zeitungen. — Eine Verordnung der kanadi schen Negierung setzt auf die Einfuhr aufrührerischer englandfeind licher, besonders deutscher Zeitungen ans den Vereinigten Staaten eine Geldstrafe von 1000 Lstrl. und Gefängnisstrafe von zwei Jah ren (!). Das KricgSnotgesetz. — Die Zivilgerichte kommen jetzt tagtäglich in die Lage, die Bestimmungen des Kriegs-Notgesetzes vom 4. August und der Bundesratsoerordnnng vom 7. August d. I. auszulegen. Aus einer ganzen Reihe einschlägiger Entscheidungen, die die »Bl. f. Rpfl.« veröffentlichen, sind einige von allgemeinerem Interesse; sie lassen sich dahin zusammenfassen: 1. Die Unterbrechung des Vollstrecknngsverfahrens gegen Kriegs teilnehmer findet auf eine offene Handelsgesellschaft keine Anwendung, wenn noch ein anderer, nicht im Kriege befindlicher Vertreter vorhan den ist; 2. die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August d. I. dienen nicht nur zum Schutze natürlicher, sondern auch juristischer Personen. Die 32. Zivilkammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangcn, daß durch das Gesetz vom 4. August auch diejenigen Nachteile verhin dert werden sollen, die den im Felde stehenden Personen, selbst wenn sie durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden, dadurch er wachsen können, daß sie infolge des Kriegsdienstes die zur Prozeßfüh- ruug erforderliche Information zu erteilen nicht mehr in der Lage sind. Solche Nachteile entstehen juristischen Personen nicht weniger als physi schen Personen, wenn ihr gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer, der allein auf Grund seiner Sachkenntnis dem Prozeßbevollmächtigten die Information geben kann, im Felde steht. 3. Die Bewilligung einer richterlichen Zahlungsfrist ist unzulässig, wenn die Wechselforderung nach dem 31. Juli 1914 entstanden ist, mag auch die Geldforderung, für
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