Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1914
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- 1914-11-06
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- 06.11.1914
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^ 258, k. November 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhand«. es nun dabei noch selbständige Urheberrechte des Verlegers geben kann, die ihm im einzelnen Fall ein gröberes Motz von Recht für die Abgabe der Klischees verleihen; also beispielsweise wenn der Verleger große Kosten für die Herstellung der Klischees aufgcwen- det hat, wie es bei dem früher so häufig angewendcten Holzschnitt der Fall war. An sich macht es für die rechtliche Beurteilung kei nen Unterschied, ob der Verleger größere oder geringere Kosten für die Herstellung der Abbildungen aufgewendet hat. Dennoch aber sind Fälle denkbar, daß der Verleger bei der Zusammenstel lung der Abbildungen für das Werk in hervorragendem Maße selbst tätig gewesen ist, ja, daß er bei der Beschaffung der Origi nale in hervorragendem Maße mitgewirkt und sich so selbst einen Teil des Urheberrechts daran erworben hat. Handelt es sich z, B, um ein Werk, bet dem er der formangebende Anreger war und etiva auf Grund seiner Beziehungen und mit besonderer Aufwen dung eigener Arbeit das Abbildungsmaterial beschafft hat, so tritt der Fall ein, daß das Urheberrecht an dem Werke oder an Teilen davon ohne weiteres dem Verleger zustehcn kann. Dann sieht eben dem Verlagsrecht als übertragenem Urheberrecht in diesem Punkte ein Urheberrecht des Verfassers nicht im Wege, und soweit dies nicht der Fall ist, erweitert sich das Verlagsrecht automatisch um die urheberrechtlichen Befugnisse, die einem ande ren nicht zustehen. Dies ist der organische Zusammenhang, der zwischen Urheber- und Verlagsrecht besteht. Nach alledem bedeutet der Klischee h and e l an sich urheber- und berlagsrechtlich eigentlich nichts. Er ist ein Handelsbrauch, der den freundschaftlichen Verkehr der Verlagshandlungen unter einander zum Ausdruck bringt und allerdings in gewisser Weise dazu dienen soll, die geschäftlichen Schädigungen, die durch wil des Nachmachen einer großen Anzahl von Abbildungen entstehen würden, auf dem Wege dieses Verkaufes auszugleichen. Tatsäch lich also greift dieser Handelsgebrauch in das Urheberrecht hin über und ist bestimmt, einige Übergriffe zu dulden, weil eben der Verkauf von Galvanos dafür entschädigt. Man darf aber diesen Einfluß auf das Urheberrecht nicht überschätzen. Ein Verfasser, der über Zitat-Mißbrauch zu klagen haben würde, braucht sich meiner Ansicht nach an die nachsichtigere Praxis, die durch den Klischeeverkauf ganz natürlicher Weise entsteht, nicht zu kehren. Er könnte vielmehr den Verleger, der die Hand zu einer über mäßigen Wiedergabe von Abbildungen aus einem Werke in einem anderen Werke bietet, der Beihilfe zum Nachdrucksvergehen bezichtigen. Daraus ergibt sich aber weiter, daß in dem Verkauf der Galvanos an sich eine Gestattung des Abdrucks nicht liegt. Denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. Der Verleger kann, wenn etwa ein anderer Verleger aus einem einzigen Werke eine sehr große Anzahl von Galvanos bestellt, sich nur damit entschuldigen, daß er nicht wissen kann, in welcher Weise dieser andere Verleger die Abbildungen verwendet, und daß er sich darauf beruft, dieser sei ja selbst für die gesetz mäßige Verwendung verantwortlich. Denn wenn er von die ser großen Anzahl nur immer einzelne wenige in verschiedenen Werken oder mit vielen anderen zusammen in demselben Werke benutzt, so daß man wirklich noch von einer zitatmätzigen Anfüh rung sprechen kann, so würde er ja innerhalb seiner Rechte blei ben, und der verkaufende Verleger mag sich sehr Wohl darauf be rufen, daß er in diese engeren Verhältnisse der Benutzung der Ab bildungen keinen Einblick haben könne. Dies dürfte auch der rich tige Standpunkt sein, wenn man etwa behaupten wollte, der die Klischees verkaufende Verleger müsse sich vorher darüber ver gewissern, ob der Käufer keinen gesetzwidrigen Gebrauch von den Galvanos mache. Eine solche Untersuchung ist nicht Sache des Verkäufers, Daher wird er nur dann sich der Beihilfe zum straf baren Nachdruck schuldig machen, wenn er diese gesetzwidrige Ver wendung kannte oder kennen mutzte, was aber immer sehr schwer nachzuweisen sein wird. Abschließend ist also zu sagen, daß in dem Verkauf von Kli schees eine Gestattung des Abdruckes nicht gelegen ist, daß diese in den meisten Fällen von dem verkaufenden Verleger allein nicht erteilt werden kann, daß ferner die Klausel, der Klischeeküuser dürfe die Abbildungen seinerseits nicht weiter verwenden, über flüssig ist, weil dies ebenso wie die Angabe der Quelle schon vom Gesetz geregelt wird. Kleine Mitteilungen. Post- und Telegraphenvcrkchr Österreichs mit dem Auslände. (Nach dem Stande vom 21. Oktober 1914.) -ä.. Post. Der Briefvertehr ist nach dem Deutschen Reiche und nach allen neutralen Ländern zulässig. Die Briefe müssen offen aufgegebcn werden. Wertbriefe und Wertschachteln werden nach folgenden Ländern an genommen: nach Bulgarien, dem Deutschen Reiche, Italien, Rumänien und der Schweiz. Auch sie müssen offen aufgegebcn werden. Der Postanweisungsvcrkehr ist zurzeit nur mit dem Deutschen Reiche gestattet. Der Umrechnungskurs ist gegenwärtig mit 190 Kro nen — 78 Mark festgesetzt. Schriftliche Mitteilungen auf den Ab schnitten der Postanweisungen sind unstatthaft. Postpakete können nach folgenden Ländern befördert werden: nach Bulgarien, Dänemark, dem Deutschen Reiche, Italien, dem Großherzog- tum Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Spanien, der Türkei und den Bereinigten Staa ten von Amerika. Für Pakete nach Bulgarien und Rumänien beträgt das zulässige Höchstgewicht 20 Kilogramm, für Pakete nach dem Deut schen Reiche und der Schweiz 10 Kilogramm: für Pakete nach den übrigen Ländern ist die obere Gewichtsgrenze mit 5 Kilogramm festge setzt. Änderungen in den Gewichtsgebühren sind eingctreten im Ver- kchr mit Portugal, Spanien und den Vereinigten Staaten von Ame rika, und zivar belaufen sich die Gewichtsgebühren für Pakete nach Portugal (und den Kanarischen Inseln) auf 2 Kronen 50 Heller, nach Spanien auf 2 .Kronen (nach den Balearen auf 2 Kronen 25 Heller) und nach den Vereinigten Staaten von Amerika bei einem Gewicht bis 2 Kilogramm auf 2 Kronen 25 Heller, bis 3 Kilogramm auf 3 Kronen 10 Heller, bis 4 Kilogramm auf 3 Kronen 95 Heller und bis 5 Kilo gramm ans 4 Kronen 80 Heller. Unzulässig sind nach Portugal und Spanien Pakete mit Wertangabe, nach Bulgarien, Rumänien und der Türkei Sperrgutsendungen. Im übrigen sind die für die einzelnen Staaten bestehenden Versendungsbedingungen unverändert geblieben. Schriftliche Mitteilungen dürfen weder in die Pakete gelegt noch auf den Abschnitten der Postbeglcitadr'essen und den sonstigen Begleitpapie ren angebracht werden. Der Postauftrags- und Postnachnahmedienst ist gegenwärtig nur im Verkehr mit dem Deutschen Reiche zugelassen. Der Postzeitungsdicnst wird aufrecht erhalten mit Bulgarien, Dä nemark, dem Deutschen Reiche, Italien, dem Großherzogtum Luxem burg, den Niederlanden, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Schweden. 8. Telegraph. Privattelcgramme sind nach Belgien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Montenegro, Rußland und Serbien sowie nach den Besitzungen und Protektoraten der erstgenannten drei Staaten nicht zulässig. Der Verkehr nicht eiliger llberseetelegramme und der Brieftelegramme ist allgemein eingestellt, ebenso der Preßtelegrammverkehr nach Griechen land, Asien und Amerika. Privattelegramme müssen ausnahmslos in offener Sprache, jene nach Ägypten und nach Angola (Distrikte Messa- medes und Huila) in französischer oder englischer Sprache, Telegramme nach Norwegen, Schweden und Niederländisch-Jndien in deutscher, fran zösischer oder englischer Sprache verfaßt sein. Bei Telegrammen nach Italien, Ägypten und Brasilien ist der Gebrauch abgekürzter oder ver abredeter Adressen untersagt. Im Verkehr nach Italien, Norwegen. Ägypten, Niederländisch-Jndien, Brasilien und Argentinien ist die volle Unterschrift des Absenders obligatorisch. Jubiläum der Bukarcstcr Universität. — Die Universität zu Bu karest blickt in diesen Tagen auf ihr fünfzigjähriges Bestehen zurück. Sic wurde im Jahre 1864 unter der Herrschaft Cusas gegründet, aber ihre große Entwicklung verdankt sie doch einzig und allein der Fürsorge des ersten rumänischen Fürsten aus Hohenzollcrnstamme, der sein Land auf allen Gebieten groß gemacht hat und namentlich auch ein eifriger Förderer der Wissenschaften war. Unter seiner Negierung ist die Bu- karester Hochschule neben derjenigen zu Jassy eine wirkliche Pflanz stätte des Wissens und der höheren Kultur geworden. Von einer grö ßeren Jubiläumsfeier ist wegen der Landestrauer und angesichts der Kriegswirren abgesehen worden. Küustlernot. Die Hilfsvcreinigung für Musiker und Vortrags- küustlcr Groß-Berlins, die es sich zur Ausgabe gemacht hat, dem Not stand der ausübenden Künstler zu steuern, erstattete über ihre bisherige Tätigkeit Bericht. Leider standen der Vereinigung keine großen Mittel zur Verfügung. Es waren meist Männer, die hilfesuchend kamen, nur. wenige gehörten Organisationen an. Am meisten herrscht das Elend unter den kleinen Musikern, den Musiklehrern und -lehrerinnen, den 1623
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