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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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Redaktioneller Teil. 250, 27. Oktober 1914. Wenn also insoweit durch den Krieg der Bestand des Re- klamevertrags nicht berührt wird, so ist andererseits zu bedenken, datz in vielen Fällen der Verleger, mag auch sein Blatt weiter er scheinen, gar nicht in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete, nach dem Vertrage ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzte Leistung während des Krieges zu bewirken. Man denke an den Fall, daß ein industrielles Unternehmen ein Erzeugnis anpreisen will, für dessen Absatz vorwiegend das Ausland in Betracht kommt, weshalb die Annonce in derjenigen deutschen Zeitung er scheint, die die größte Verbreitung im Auslande besitzt. Da nun während des Krieges der ausländische Leserkreis zu seinem größ ten Teile die Zeitung überhaupt nicht erhält, so befindet sich der Unternehmer in der »Unmöglichkeit« (ß 323 BGB.), die Leistung so zu bewirken, wie sie bei sinngemäßer Auslegung des Vertrags bewirkt werden müßte. Wie der Verläufer eine Ware zu liefern hat, die »zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vor ausgesetzten Gebrauch tauglich ist«, so ergibt die sinngemäße An wendung dieses Satzes auf den Reklamevertrag, daß der Ver leger die ihm obliegende Leistung nur dann bewirkt, wenn der bei Vertragsabschluß zugrunde liegende Umfang und Inhalt des Blattes, sowie der Leserkreis während der Vertragsdauer an nähernd dieselben bleiben. Dies sind wesentliche Voraussetzun gen, die zweifellos den Entschluß des Bestellers zum Vertragsab schluß bestimmend beeinflußt haben. Gelangt während des Krie ges das Druckwerk überhaupt nicht an seinen bisherigen Leserkreis oder erscheint es fortan in einer Form, in der es dem Leserkreise kein Interesse mehr bietet, dann ist unter Umständen — je nach Lage des Einzelsalles — festzustellen, daß der Verleger die ihm vertragsmäßig obliegende Leistung nicht bewirken kann. Es liegt der Fall nachträglicher schuldloser Unmöglichkeit im Sinne des Z 323 BGB. oder subjektiven Unvermögens im Sinne des ß 275 Abs. 2 BGB. vor. Die hier behandelte »Unmöglichkeit« braucht keine absolute oder physische zu sein, sondern es genügt ein Zu stand, der wirtschaftlich der Unmöglichkeit gleichkommt. Nach 8 242 BGB. ist der Schuldner nur zu derjenigen Leistung ver pflichtet, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte gefordert werden kann. Was darüber hinausgeht, gilt als »Unmöglichkeit«. Ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte keine Anhaltspunkte, so entscheidet die Verkehrs- anschauung. Im allgemeinen wird man bei verständiger Auslegung des typischen Parteiwillens für die Mehrzahl der Reklame verträge seststellen können, daß sie hinsichtlich des Umfanges, In halts und Leserkreises des in Frage stehenden Publikationsor gans unter der sogenannten clausula rebus sic stantibus abge schlossen worden sind. Für die Feststellung der »Unmöglichkeit« ist das von entscheidender Bedeutung. Naturgemäß haben beide Parteien bei Vertragsabschluß Wohl stets nur an den norma len Verlaus ihrer geschäftlichen Beziehungen gedacht. Hätten sie den Kriegsfall ins Auge gefaßt, dann würde der Verleger sicherlich nicht auf strenger Vertragserfüllung auch für den Fall bestanden haben, wo er hinsichtlich des Umfanges, des Inhalts und des Leserkreises seines Blattes das vertraglich vorgesehene Äquivalent gar nicht zu gewähren imstande ist; keinesfalls wäre der Besteller für diesen Fall die Vergütung zu zahlen bereit ge wesen. Der stillschweigende Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse kann zwar im allgemeinen, d. h. abgesehen von den besonderen Fällen der 88 321 und 610 BGB., keine Geltung beanspruchen, doch schließt dies eine Prüfung der Frage nicht aus, ob nicht im einzelnen Falle oder auch bei einer ganzen Gattung von Verträ gen einer Veränderung der Verhältnisse dennoch Bedeutung bei zumessen ist, und zwar sowohl nach der Absicht der Parteien, als auch nach der Natur der Verträge unter Beachtung dessen, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Hierbei ist zu bemerken, daß bei Jnseratverträgen der Zweck, den der Besteller verfolgt, weit offensichtlicher in die Erscheinung tritt, als etwa beim Kaufverträge die Absicht des Käufers hinsichtlich der nutzbringenden Verwertung der Kaufsache. Trotzdem kann bei Reklameverträgen der Verleger selbstverständlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß etwa der mit der Re klame bezweckte Erfolg nicht eintritt. Denn jeder Reklamebe- 1578 steiler mutz die Aussichten der von ihm erdachten Reklame sich klar machen. Im übrigen läßt sich naturgemäß ein genereller Leitsatz nicht aufslellen, vielmehr ist nur von Fall zu Fall eine Entsetzet- düng möglich. Doch soviel läßt sich zur Abgrenzung sagen, datz regelmäßig nicht schon das mangelnde Interesse des Publikums für eine während des Krieges erscheinende Reklame die Feststel lung rechtfertigt, die Leistung des Verlegers sei unmöglich gewor den. Denn hier handelt es sich um eine Gefahr, die der Besteller auf sich nehmen muß, und die auch abgesehen vom Kriegsfall durch mancherlei sonstige Ereignisse eintreten kann. Eine wenn auch noch so tiefgreifende Ablenkung der Aufmerksamkeit des Publi kums kann den rechtlichen Bestand des Reklamevertrags im Regel fall nicht berühren. Die zeitlich beschränkte Unmöglichkeit mutz unter Umständen als eine dauernde im Rechtssinne gellen, wenn nämlich der Lei stungszweck die volle, zeitlich nicht unterbrochene Leistung er fordert. Auch hier wird also der Besteller frei, wenn die Erfül lung des Vertrags nach dem Friedensschluß für ihn keinen Sinn mehr hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die von einem Unter nehmen für Reklame ausgegebenen Summen in der Regel nur nutzbringend sind, wenn sie ihre Ergänzung finden durch die er forderliche vorbereitende und unterstützende Tätigkeit, sei es datz diese von den Inhabern des Unternehmens bei der Herstellung oder Beschaffung der in Frage stehenden Ware auszugehen hat, sei es daß die Reisenden oder Agenten die als Abnehmer in Betracht kommende Kundschaft vor oder nach Erscheinen der Reklame be sucht haben müssen. Selbst wenn man also von der nach dem Kriege unter Umständen ganz veränderten wirtschaftlichen Kon junktur absieht, so kann aus allen möglichen Gründen, vielleicht auch gerade wegen der stattgehabten Unterbrechung im Erscheinen der Annoncen, die Erfüllung des Reklamevertrags für den Be steller keinen Zweck mehr haben. Soweit nur eine teilweise Unmöglichkeit vorliegt, muß der Besteller die zu zahlende Vergütung nach Maßgabe der §8 472 und 473 BGB., also verhältnismäßig, bezahlen. Ader eine teil weise Unmöglichkeit liegt nicht etwa stets dann vor, wenn eine auf einen längeren Zeitraum gleichmäßig verteilte Reklame zum Teil schon erschienen ist. Vielmehr ist hier zu bedenken, daß einer guten Reklame stets ein bestimmter Plan zugrunde liegt; die Wir kung der einzelnen Annoncen ist so ausgerechnet, datz ihr Erschei nen in stetiger Wiederholung während einer im voraus fest be stimmten Zeit vorgesehen wird. Lag nun etwa die Hälfte dieser Zeit vor dem Kriegsausbruch, dann ist dem Besteller meistens nicht damit gedient, daß die andere Hälfte nach dem Friedens schluß nachfoigt. Diese in zwei Hälften zerrissene Reklameaktion hat für sein Unternehmen unter Umständen überhaupt keinen Wert. Unsere Berufsgenoffeu im Felde. I. Deutsche Armee. XXXIX. lXXXVIII siehe Nr. 24g.) Name und Vorname: Firma: Dienstgrad ».Truppenteil: Bach, Johs. Benecke, Henry Böhler, Albert Tanzeisen, Albert Dewitz, Otto Göhringer, Wilhelm Götz, Richard Hauff, Bruno Koppel, Eberhard Krais, Walter Manch, Fritz i. H. Moritz Schauen burg in Lahr Gesellsch.: Amelang'sche Buch- u. Kunsth. G. m. b. H. in Charlottenburg Mitinh.: Böhler L Recke in Frankfurt a/M. t. H. Moritz Schauen burg in Lahr t. H. I. Dewitz in Bad Tölz i. H. Moritz Schauen burg in Lahr i. H. Moritz Schauen burg in Lahr, t. H. R. Oldenbourg in München i. H. Gebr. Köppel in Oschersleben i. H. Felix Krais in Stuttgart. t. H. Moritz Schauen burg in Lahr Festungstelegraphist. Leutnant d.L. ». Kom- pagnicslihrer i.Landw.- Jnf.-Rgt. Nr. 24. Krtegssreiw. im Jnf.- Rgt. Nr. 80, Ers.-Bat. Krtegssreiw. im Feld- Art.-Rgt. Nr. «8. Eins. - Fretw. - Unteroff. i.bayer.Jnf.-Rgt.Nr.2ll. Unteroff. im Res.-Jnf.- Rgt. Nr. 239. Ers.-Jnf.-Rgt. Nr. 110. Krtegssreiw. im l.bayer. Futz-Art.-Rgt. Jnf.-Rgt. Nr. 27. Leutn. d. Res. im Württ. Feld-Art.-Rgt. Nr. SS. Jnf.-Rgt. Nr. 240.
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