Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1914
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- 1914-10-27
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Redaktioneller Teil. 2 250, 27. Oktober 1914. Text die Abbildungen umrahmt. Gegen das Urteil hatte die Ernst'sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig Revision eingelegt. Es wurde be hauptet, daß zu Unrecht die Unzüchtigkeit der fraglichen Abbildungen angenommen worden sei. Statt einen Anreiz zum Geschlechtsverkehr zu geben, seien die Abbildungen infolge ihres unästhetischen Charak ters gerade von abschreckender Wirkung nach dieser Seite hin. Die fraglichen sechs Bilder entsprächen genau wie die freigegebenen voll ständig dem Zwecke des Buches. Der Neichsanwalt führte dazu fol gendes aus: Es handelt sich um die 7. Auflage eines Buches, das jahrzehntelang unbeanstandet verbreitet morden ist. Diese Umstände hätten die Strafkammer zu etwas größerer Zurückhaltung in ihren Ausführungen veranlassen müssen. Ich empfinde es geradezu als eine Kränkung, wenn die Strafkammer so weit geht, in ihrem Urteil zu sagen, der Laie, der diese Bilder in die Hände bekomme - und ich rechne mich auch zu diesen Laien —, sehe darin nicht eine Darstellung von Vorgängen, wie sie bei der Geburtshilfe Vorkommen, sondern er erblicke darin einen geschlechtlichen Reiz usw. Ich möchte mich ebenso wie ein großer Kreis von Laien gegen eine solche Auffassung verwah ren und halte das Urteil materiell für vollständig falsch. Aber gegen die rechtlichen Ausführungen des Urteils läßt sich nicht ankämpfen, da es sich um rein tatsächliche Feststellungen handelt. Daß ein Nechts- irrtum unterlaufen wäre, kann nicht behauptet werden. Ich sehe mich deshalb genötigt, die Verwerfung der Revision zu beantragen. Das Reichsgericht erkannte nach diesem Anträge. (I) 638/14.) 1^. Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. Vom 2 0. Oktober 19 1 4. — Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Ver ordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 3V. Sep tember 1914 (Neichsgesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 wer den im Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die französischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt. Tie Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vor her stattgefunden hat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hin sichtlich der Strafbestimmungen des 8 6 der Verordnung vom 30. Sep tember 1914 jedoch erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Diebstähle auf der Buchgewcrbeansstcllung. — In der Halle »Buchgewerbe« der Bugra sind dieser Tage mehrere Linsen, ein Ob jektiv zu einem Phototheodolit und eine Wandkarte, oben ein Meer darstellend, als Anleitung zum Kartenlesen gestohlen worden. Der Raum, aus dem die Gegenstände gestohlen worden sind, liegt ziemlich versteckt, so daß es dem Diebe ein leichtes gewesen ist, sich die Sachen anzueignen. Verlängerung des Moratoriums in Belgien. — Durch Verord nungen vom 21. Oktober ist das Moratorium bezüglich der Wechsel zahlungen und der Auszahlung von Bankguthaben in der bisherigen Form bis zum 30. November 1914 verlängert worden. Danach werden die Fristen für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen bis znm 30. November hinaus geschoben. Ferner brauchen die Banken von Bankguthaben alle vier zehn Tage nur je 1000 Francs auszuzahlen, abgesehen von den Be trägen für Gehälter, Löhne, Steuern und sonstige Abgaben, sowie Arbeiterunfallentschädigungen. Ausdehnung des Schuldnerschutzcs aus österreich.-ung. Kriegsteil nehmer. — Bekanntmachung über die Ausdehnung des Ge setzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Neichsgesctzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiltgte Österreich-Ungarns. Vom 22. Oktober 1914. — Der Bundes rat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sNeichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8- 1- Im Sinne des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Neichsgesetzbl. S. 328) stehen die deutsche und die österreichisch-ungarische Land- und Seemacht, die deutschen und die österreichisch-ungarischen Festungen sowie die Kriegsfllhruug des Reichs und die Kriegsfllhrung Österreich-Ungarns einander gleich. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichskanzler im Neichsgesetzblatt bekannt macht, daß durch die Gesetz gebung Österreich-Ungarns die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Berlin, den 22. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Personalniuhrichte«. Auszeichnung. — Herrn Offizierstellvertreter (jetzt Leutnant) Eberhard WiederSheim, früherem Mitarbeiter von Adolf Bonz L Comp, in Stuttgart, wurde vom König von Württemberg die Silberne Militärverdienstmedaille für Tapserleit und Treue verliehen. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten ferner die Herren: Otto Dewitz, Sohn des Buchhändlers I. Dewitz in Bad Tölz, Einjährig-Freiwilliger-Unterosfizier im bayerischen Infanterie- Regiment Nr. 28; Henry Benecke, Gesellschafter der Amelang'schen Buch- und Kunsthandlung G. m. b. H. in Charlottenburg, Leutnant der Landwehr und Kompagnie-Führer im Landwehr-Jnfanterie- Regiment Nr. 24; Walter Krais, Sohn des Herrn Kommerzienrats Felix Krals in Stuttgart, Leutnant der Reserve im Wiirttembergischen Feld- Artlllerie-Regiment Nr. 85; Eberhard Koppel, Sohn des Herrn Otto Reinhold Köppel, in Fa. Gebr. Köppel ln Oschersleben <Bode>, Reservemann im Jnsanterie-Regiment Nr. 27; vr. Friedrich Olbenbourg, Mitinhaber von R. Olbenbourg in München, Leutnant der Reserve tm bayerischen Reserve-Ar- ttllerie-Regtmcnt Nr. 1. Die gleiche Auszeichnung erhielt Herr Max Pohl, Sohn des Herrn Kommerzienrats E. Pohl, ln Firma Ed. Pohl's Verlag in München, Leutnant tm 7. bayerischen Feld-Artillerie-Regiment. Gesallen: Gerhard Benemann, Inhaber des Horen-Verlag in Worps- wede-Charlottenburg und Schiller-Buchhandlung Sortiment in Charlottenburg; am 8. Oktober Herr Jos. Schönfelder, ein treuer Mit arbeiter im Hause Herder L Co. in München, der als Unter offizier im 1. bayerischen Landwchr-Jnfanterie-Regiment stand. Gestorben: im Krankenhause zu Diez infolge schwerer Verwundungen, die er am 28. August bei Sedan erhielt, Herr Robert Sternberg, zuletzt erster Gehilfe bei Carl Binbernagel in Friedberg in Hessen. Eduard Langer f. — In Braunau in Böhmen ist am 21. Oktober der ehemalige deutsch-böhmische Abg. vr. Eduard Langer im Alter von 82 Jahren gestorben. Aus seiner Feder stammen verschiedene Heimatschriften über das östliche Böhmen und das Adlergebirge, auch hat er Uffo Horns gesammelte Werke herausgegebe». Gustav Wied f. — In Roeskilde ist am 24. Oktober der Dichter Gustav Wied im Alter von 56 Jahren gestorben. Wied war ein aus gezeichneter satirischer Schilderer seines Landes und der kleinbürger lichen Kreise, die er schon in seiner Jugend als Buchhandlungsgehilfe und dann als Stundenlehrcr genau kennen gelernt hatte. Bon seine» Büchern sind das in Deutschland viel aufgeführte Satyrsptel »2x2 — 5« und die beiden Romane von der »Leibhaftigen Bosheit« am bekanntesten geworden. Viel gelesen wurden auch »Aus jungen Tagen« und «Die Väter haben Herlinge gegessen«. B-rantu,°rMcher Redakteur: EmilTr-m-S. — Verlag: Der vöri-uncreindcr Deutschen Buchhändler ,n Letpjig, Deutsche» Buchhändl-rhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« sBuchhändlerhauS). 1580
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