Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19141024
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191410244
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19141024
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-10
- Tag1914-10-24
- Monat1914-10
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
248, 24. Oktober 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. k>. Dtschn. Buchhandel. es nach in Stratzburg an Sicherheiismatzregeln nicht fehlen las sen: »Die Stadt war erfiillt von verkleideten Gendarmen und Polizeiagenten, die Garnison durch zwei Kavallerieregimenter verstärkt, die Zitadelle geschlossen; die Geschütze waren in Be reitschaft gestellt und Pulverwagen aufgefahren«. Glücklicher weise waren es zwei Städte, die als Harchtstädtc des deutschen Buchhandels zu bezeichnen sind, die Jahrhundertfeiern in größe rem Umfange veranstalteten, es sind dies Leipzig und Stuttgart. In Leipzig wurde drei Tage lang gefeiert, mit Reveillen, Fest- gottesdicnsten, einem glänzenden Festzug, der Feier auf dem Markte, mit der Festrede des jungen Rahmnnd Härtel und dem Festmahl in einer gegen 3000 Personen fassenden Festhalle auf dem Augustusplatz. Auch in Stuttgart wurde ähnlich gefeiert, und die dortige Feier wurde in viel höherem Maße zu einem Volksfest, als in Leipzig. Mit der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV. in Preußen erwartete man eine neue Ära für Preußen und damit für Deutschland. Die königlichen Huldigungsreden selbst schienen diese Hoffnungen zu nähren. Am 24. Dezember erschien das »Circulare an sännntliche Königlichen Ober-Präsidien«, in dem die Berechtigung des Volkes zur öffentlichen Besprechung seiner Interessen anerkannt und die Erwartung ausgesprochen wurde, daß an der Preßfreiheit der erwachte nationale Geist sich kräftigen und erziehen werde. In diese Zeit fiel die schon oben erwähnte Denkschrift des Bürsenvereins, in der die Beschränkung der freien Bewegung und die finanzielle Unsicherheit, die die Zensur auf den allgemeinen geistigen Verkehr in Deutschland ausübt, dar gelegt wurde. Zum Teil gingen ja die Wünsche in Erfüllung, insofern die Zensur für Bücher über 20 Bogen aufgehoben wurde. Freilich hatte dies zur Folge, daß verschiedene deutsche Staaten ihre wettergehenden Bestimmungen auf das bundesgesetzliche Matz zurllckführten. Damit war aber die Erfüllung der 2. Hälfte des Gesuchs der Denkschrift vorläufig ausgeschlossen. Im Jahre 1841 verlängerte die Bundesversammlung das Karlsbader Provisorium auf 6 Jahre, und die deutschen Staaten behielten unter den verschie densten Namen und unter den verschiedensten Formen die Zensur bei. Die Einzelheiten mag man bei Goldfriedrich selbst Nach lesen. Sie sind ungemein charakteristisch für diese Zeit, und wir sehen daraus, welche harten Kämpfe der Buchhandel um jeden Fußbreit Freiheit zu bestehen hatte. Ganze Verlage wurden ganz oder zum Teil verboten, so der von Hoffmann L Campe in Ham burg, die »vorzugsweise Schriften obiger Art in Verlag und Ver trieb haben«. Heinrich Heine machte sich über diesen Beschlutz in bitter-ernster Weise lustig mit den Versen: »Und wird uns der ganze Verlag verboten, So schwindet am Ende von selbst die Zensur«. Dies war eine Ausführung des »berechtigten Beschlusses« vom 20. Dezember 1835, der sich namentlich gegen die Schriften des »Jungen Deutschlands« richtete. Viel Nutzen hatten eigentlich die Maßregeln nicht; die Ver fasser und die Verleger wußten ihnen ein Schnippchen zu schlagen. So wurde »Der Humor auf der Bank der Angeklagten« auf 328 weit- und breitgedruckten Duodezseilen hergestcllt — bis zu 320 Seiten wäre er ja zensurpflichtig gewesen — und wirkte natürlich um so kräftiger, als jeder dem Buch schon ansah, daß es ein Hohn auf die Zensurfreiheit der Bücher über 20 Bogen sein sollte. Die Willkürlichkeiten, die sich die Zensoren zuschulden kommen ließen, würden Bände füllen. So bestimmte der Mannheimer Zensor Uria Sacharaja »aus eigener Vernunft und Kraft« am 21. Februar 1843 unter anderem, daß nach 1 Uhr mittags nicht mehr zensiert werde; »was bis dahin nicht genehmigt ist, kann für die Zeitungsnummer des betreffenden Tages nicht benutzt werden, widrigenfalls Beschlagnahme und Bestrafung ohne vor angehende Beschlagnahme eintritt«. Die anderen Punkte dieser »Censurordnung« waren der eben mitgeteilten ebenbürtig. Was für Schriften verboten wurden, kann man heute kaum für möglich halten. Im Kurfürstentum Hessen wurde z. B. Eichelberg, Lehrbuch der Naturgeschichte für höhere Lehr- anstaltcn, I. Abt. Zoologie, I. Band, Wirbeltiere, verboten, ferner Ettmüller, Gudrunlied nebst einem Wörterbuch, Fröbel, Grund züge eines Systems der Krystallogie. (Fortsetzung'folgt.) Kleine Mitteilungen. Die Leitung der Grützen Berliner Kunstausstelluttg 1914 veröf fentlicht nachstehende Erklärung: Auf die Notiz, die durch die deutschen Zeitungen gegangen ist, datz die deutsche Abteilung der Lyoner Ausstellung seitens der französi schen Negierung konfisziert und zugunsten der Ltadt Lyon versteigert wird, sind eine grotze Anzahl von Anfragen an uns ergangen über das Schicksal der französischen, englischen und belgischen Kunstwerke, die in der Grotze» Berliner Kunstausstellung 1914 ausgestellt waren. Wir können daraufhin Mitteilen, datz diese Werke in einem von der Königlich Prentzischcn Staats-Negierung zur Verfügung gestellten Nanme bis zum Ablauf des Krieges anfbewahrt werden sollen, um nachdem den bctr. Eigentümern zngestcllt zu werden. Bon einer Be schlagnahme seitens unserer Negierung, die wohl nach den Lyoner Vor gängen verständlich wäre, verlautet nichts. Eine Beschlagnahme durch uns verbietet sich aus rein rechtlichen Gründen. Die gleichzeitig an uns gerichtete Anfrage bezüglich der auf der Bugra in Leipzig ausgestellt gewesenen Werke feindlichen Ursprungs sind wir nicht zu beantworten in der Lage. Rechtlich stellt sich dort die Angelegenheit erheblich schär fer als bei uns, da dort feindliches Staatseigentum im Werte von mehreren Millionen nutzer dem Privateigentum in Frage kommt. Mit vorzüglicher Hochachtung Die Kommission für die Grotze Berliner Kunstausstellung 1914 Langha m m e r, Vorsitzender. Wie die Leitung der Bngra durch ihren Vorsitzenden, Herrn Ge heimen .Hofrat vr. Volkmann, Leipzig, wiederholt zu erkennen gegeben hat, ist sic sich ihrer Verantwortlichkeit allen Ausstellern gegenüber voll bewusst, so datz keiner in seinen Rechten geschmälert werden wird. Zur Postkartcn-Zensur in Bayern. — Mit Einführung der Pvst- kartenzensnr durch das Kgl. Bayer. Kriegsministerium wurde von die sem verfügt, datz jede Postkarte den vollen Namen des Druckers und des Verlegers tragen müsse. Der Vorstand des Schutzverbandes für die Post- karten-Jndnstrie hat nun in einer Eingabe unter ausführlicher Erklä rung der den Grossisten und Verlegern aus diesem Erlas; erwachsenden Schäden um Aufhebung der betreffenden Bestimmung gebeten. Darauf hin ist ihm folgende Entschließung des Bayer. Kriegsministeriums zu- gcgangen: »Das Kriegsministerium hat in Würdigung der von dem ver- ehrlichen Schntzverband vorgebrachten Gründe folgenden Entscheid ge troffen: Jene Verleger, die dem Pressereferat des Kriegsministeriums bzw. den für ihren Drnckort zuständigen stellvertretenden Generalkomman dos ein Firmenzeichen zur Kenntnis bringen, das deutlich lesbar auf den Ansichtskarten aufgedruckt wird, sind von der Angabe des Namens nsw. des Herausgebers auf den Karten befreit. Der verehrltche Schutzverband wird ersucht, diese Ausnahmebestim mung den Interessenten mitzuteilen.« Warcnzcichenschut;. - Bei dem Kaiserlichen Patentamt werden jetzt häufig Anmeldungen eingereicht, in denen für Worte und Dar stellungen, die auf die gegenwärtigen kriegerischen und politischen Er eignisse Bezug haben, der Warenzeichenschntz begehrt wird. Die freie Benutzung solcher Worte und Darstellungen (z. B. der Namen von Schlachten, Schiffen, Heerführern nsw.) bei der Ausstattung und Feil bietung von Waren entspringt einem allgemeinen Bedürfnisse, und der Verkehr sicht in solchen Zeichen mehr einen Ausdruck vaterlän discher Gesinnung als einen geschäftlichen Hinweis aus eine bestimmte Ursprnngsstätte der Ware. Bezeichnungen dieser Art entbehren daher im allgemeinen der Unterscheidnngskraft im Sinne des 8 1 des Waren- bezeichnungsgcsetzcs vom 12. Mai 1894 und dürfen nicht durch Eintra gung in die Zeichenrolle zum Gegenstand von Sonderrechten einzelner gemacht werden. Von den zuständigen Abteilungen des Patentamtes werden daher Anmeldungen, die diesem Grundsätze widersprechen, zn- rückgewiescn. Es wird den Gewerbetreibenden empfohlen, zur Erspa rung von Kosten und Umständen von der Einreichung derartiger aus sichtsloser Anmeldungen Abstand zu nehmen. Zentralstelle für den naturwissenschaftlichen Unterricht. — Im 10. Heft des »Zentralblattes f. die gcs. Unterrichtsverwaltnng in Prentzcn« erlätzt der Minister der geistlichen nsw. Angelegenheiten für Preutzcn nachstehende Bekanntmachung: In dem Gebäude Berlin 40, Jnvalidenstratze 57/60, in dem seit dem Jahre 1899 all jährlich Fortbildungskurse für Lehrer der Naturwissenschaften abge halten worden sind, beabsichtige ich vom 1. Oktober d. I. ab eine Zentralstelle für den naturwissenschaftlichen Unterricht einzurichten. Dieser Anstalt soll die Vorbereitung und Leitung der natnrwisscn- 1571
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder