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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .'st 247, 23. Oktober 1914. Deutschlands bilden einen Verein, dem jeder angchört, der sich den Statuten der Leipziger Börse unterwirft.« Aber es dauerte immer noch ein Jahr, bis die neue Börsenordnung in Kraft trat. Am 3V. April 1825 wurde sie von 6 Leipzigern und 93 auswär tigen Firmen unterschrieben. Campe erhielt in dem Vorstand das Amt des Vorstehers; Schräg und Reinherz waren Schriftführer, Vogt Kasscnführer, während Horvath als permanenter Ehrenvor steher geführt wurde, aus welchem Amt er freilich nach Verlauf eines Jahres freiwillig ausschied. Somit hatte der Buchhandel endlich ein Haupt und einen Vereinigungspunkt und konnte daran gehen, die Wünsche, die er hegte, der Verwirklichung «nt- gcgenzuführen. Das Ende des Nachdrucks und die Begründung der modernen Urheberrechtsgesetzgebung werden im 4. Kapitel behandelt. Hatte das Programm der Bundesakte wie eine ltterar- und Prozeß- rechtliche, so auch eine wirtschaftliche Einheit des Bundesge bietes in Aussicht gestellt, so endeten doch die Beratungen des Jahres 1817 ebenso ergebnislos wie die Beratungen der Bundes versammlung in den Jahren 1817 und 18 über Nachdruck und Preßfreiheit und die Verhandlungen auf dem Wiener Minlster- kongretz von 1819/29. Unter diesen Umständen mutzten schon Wohl oder übel die einzelnen Staaten versuchen, innerhalb ihres Ge bietes diejenigen Maßregeln zu treffen, die unabweisbar waren. Preußen hob durch sein Zollgesetz vom 26. Mai 1818 innerhalb seines Gebietes sämtliche noch vorhandenen Binnenzölle sowie die bisherige Akzise auf und verlegte die Zollinie an die Gren zen; durch Sonderverträge mit den Einzelstaaten erweiterte es in den zwanziger und dreißiger Jahren sein Zollgebiet zu einem deutschen Zollverein <1834). In gleicher Weise mußten die ein zelnen Staaten versuchen, hinsichtlich der Schaffung eines litera rischen Rechtsschutzes vorzugehen. Auch hier ging Preußen selbständig vor und schloß in den Jahren 1827—29 mit 31 deut schen Staaten Literarverträge ab, durch die den Angehörigen jedes dieser Staaten in den Vertragsstaaten die Rechte der Ein heimischen gewährt wurden. Am 29. August 1829 beantragte Preußen durch Bundesbeschlutz, diese Einzelverträge zu einem Vertrag jedes einzelnen Staates mit sämtlichen übrigen Einzel staaten zu erheben, so daß mit einem Schlage in jedem deutschen Einzelstaatc die Rechte der einzelnen Untertanen für die Unter tanen des ganzen Gebietes gelten. Im Wiener Schlußprotokoll vom 7. Juni 1834 wurde als Grundlage für weiteres Vorgehen ausgenommen, »daß die Regierungen vereinbarten, den Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebiets zu verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen fest zustellen und zu schützen (Art. 36)«. Am 2. April 1835 wurde diese Punktation auf Antrag des kaiserlichen Präsidialbeamten mit Stimmeneinheit zum Beschluß erhoben. Während der 2. Wiener Ministerialkonferenz Anfang 1834 reichten 2 Frankfurter Buchhändler, Carl Jügel und Carl Brön- ner, den Entwurf eines Regulativs »für den literarischen Rcchts- zustand in Deutschland« ein. Dieser Entwurf war stark zünft- lerisch gefärbt. »Buchhändlerstammrollen werden in allen deut schen Staaten geführt, in die die Buchhändler auf Grund des Nachweises üblicher praktischer Lehrzeit, des Wohlverhaltens und verhältnismäßiger Geldmittel eingetragen werden; die so staatlich immatrikulierten Buchhändler bilden die Mitglieder des Deutschen Börsenvereins und haben sich bei dessen Vorstand als solche eintragen zu lassen. Jedem anderen ist jeder Verlags- und Sortimentshandel verboten. Der Nachdruck aller Verlags- und Kommissionsartikel der immatrikulierten Buchhändler ist für das ganze Gebiet verboten; 29 Jahre nach dem Tode des Autors werden seine Werke Gemeineigenthum.« Zu einer Ausführung dieses Entwurfs ist es nicht gekommen. Das Ergebnis der Konferenzen war der Beschluß vom 7. Juni 1834 mit dem von Preußen veranlaßten allgemeinen Nachdrucks verbot. Jedenfalls wurde der Jügel-Brönnersche Entwurf den einzelnen Staaten mitgeteilt und denk Börsenvereins-Vorstand zur Begutachtung vorgelegt. Dieses Gutachten wurde August- September 1834 erstattet und brachte unter dem Titel »Vor schläge zur Feststellung des literarischen Rechtszustandes in den Staaten des deutschen Bundes« einen ausführlichen Gesetzent- l5t>6 Wurf von 69 Paragraphen nebst ausführlichen Motiven. Diese Vorschläge stellten die »Rechte der Schriftsteller und Künstler» an die Spitze, aus denen das vom Urheber auf den Verleger übergehende Verlagsrecht folgt. Die Dauer des Rechtsschutzes soll 39 Jahre nach dem Tode des Verfassers betragen. Die »Vor schläge« befassen sich gründlich mit dem Urheberrecht einerseits, der Ausdehnung des Rechtsschutzes, der Möglichkeit der Beschrän kung auf einen bestimmten Kreis, sowie des Vorbehalts des Übersetzungsrechts andrerseits und verlangen als Strafe für den Nachdruck »Beschlagnahme und Vernichtung der Nachdrucke und des unmittelbar technischen Apparates und den Satz des 3000sa- chcn des Originals, gleichviel ob die Nachdrucke schon ausgcgcben wurden oder nicht«. Auch diese Vorschläge hatten keinen un mittelbaren Erfolg. Dagegen wurde am II. Januar 1837 das preußische »Gesetz gegen Nachdruck und Nachbildung zum Schutz des Eigenthums an den Werken der Wissenschaft und Kunst« voll zogen. Auch dieses Gesetz wurde der Bundesversammlung vor gelegt, und am 9. November 1837 beschloß die Bundesversamm lung auf Grund des Kommissionsentwurfs vom 5. November 1835 »ein Minimum des Schutzes der Gefammtheit gegen den Nach- druck mit einer Zeitgrenze von höchstens 20 Jahren«. War hier mit noch nicht viel erreicht, so gab es doch wenigstens nunmehr für das ganze Bundesgebiet gültige materielle, gleichförmige Be stimmungen hinsichtlich der literarischen Erzeugnisse und der Werke der Kunst. Inzwischen gingen in den einzelnen Staaten die Verhandlun gen weiter. Das preußische Gesetz vom 11. Januar 1837 fand rasch Nachfolge. Den Anfang machte Sachsen-Weimar am 11. Ja nuar 1839. Im 5. Kapitel schildert Goldfriedrich das Werden des Bür- senvereins bis zum Abschlüsse seiner ersten Entwicklungsperiode. Das erste Börsenvereinsstatut, das zu Kantate 1831 angenommen wurde, hatte als neue Aufnahmebedingung die Enthaltung von Nachdruck und Nachdrucksvertrieb. Beantragt war diese Be dingung 1830 von Herold-Hamburg und Friedrich Brockhaus- Leipzig, unter Hinzufügung der weiteren Bedingungen: Beibrin gung behördlicher Beglaubigung des buchhändlerischen Berufs, Versendung des Etablissementszirkulars an die Mitglieder vor der Anmeldung und Entrichtung eines Eintrittsgeldes von 5 Ta lern. Die Kämpfe um eine neue Börsenordnung zwischen dem Entwurf von Carl Duncker-Berlin und dem Leipziger Gegen entwurf seien erwähnt, ebenso wie die wesenilich unverändert er folgende Annahme des Dunckerschen Entwurfs 1831. Während der Dunckerschc Entwurf die Leipziger möglichst von der Leitung des Börsenvereins zu entfernen suchte, erfolgte ein rascher und scharfer Umschlag: Friedrich Perthes schlug bereits für Jubilate 1831 einen der drei ehemaligen Leipziger Deputierten, Wilhelm Ambrosius Barth, zum Vorsteher des Börsenvereins vor, und der Leipziger wurde auch gewählt. Der Bau einer deutschen Buchhändlerbörse wurde geplant. Im Jahre 1834 begann das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige« zu erscheinen. Hinsichtlich der periodischen Bibliographie war man noch immer auf den Meßkatalog und den Hinrichsschen Halbjahrskatalog angewiesen: ein Novitätenverzeichnis im Bör- senblatt wurde ins Auge gefaßt; nur Börsenmitglieder sollten das Börsenblatt erhalten. Am 26. Oktober 1834 wurde der Grundstein zur Buchhändler börse gelegt; Kantate 1837 ein neues Statut angenommen, duich das die Mitgliedschaft von der Firma auf die Person übertragen wurde. Damit war die Organisation des Börsenvereins abge schlossen. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Jubiläum. — Die Firma Gerhard Stall ing in Olden burg, das ln wetten Kreisen wohlbekannte alte Druck- und Berlags- haus, kann am heutigen Tage das seltene Jubiläum ihres IWjähri- gen Bestehens festlich begehen. Es war im Jahre 1633, als der damalige regierende Herr des Oldenburger Landes, Gras Anio» Günther von Oldenburg, für sein Land das Bedürfnis als vorliegend erkannte, eine eigene Bnchdrnckerei
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