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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1914
- Strukturtyp
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- 1914-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 236, 10. Oktober 1914. §4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver ordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protest erhebung wegen Nichtzahlung noch nicht abgelanfen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhcbung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem Außer krafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzu- lcgen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge laufen ist. Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungs verbot und die Stundung nicht begründet. 8 5- Die Vorschriften der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen han delt, die für die im 8 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Per sonen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften der §8 2, 3 finden jedoch Anwen dung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ausland zahl baren Wechsels handelt. 8 «. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach an deren Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, 1. wer wissentlich der Vorschrift des 8 1 zuwiderhandelt: 2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach den im 8 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt: 3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrver bot besteht, aus einem anderen Lande nach den im 8 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist. Der Versuch ist strafbar. 8 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des 8 1 und des 8 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verord nung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 8 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 30. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. PersonalnachriiAen. Gefallen: am 8. September bei Maison in der Champagne Herr Josef Hüffel aus Colmar, Gefreiter der Reserve im 7. Königs- Jnfanterie-Negimcnt »König Georg« Nr. 106. Der verstorbene Bernfsgenosse war ein Sohn des Buchhändlers H. Hüffel in Colmar (Els.) und seit Dezember vorigen Jahres Mit arbeiter in der Serig'schen Buchhandlung in Leipzig, die ihm ein dauerndes Gedächtnis bewahren wird. Hermann Löns -ft — Wie aus Hannover gemeldet wird, ist der niederdeutsche Schriftsteller Hermann Löns in Frankreich auf dem Felde der Ehre gefallen. Er ist durch einen Herzschuß getötet worden. Das niederdeutsche Schrifttum verliert in dem 48jährigen Manne, der sich bei Kriegsbcginn, trotzdem er nie Soldat gewesen war, sofort als Freiwilliger gestellt hatte, einen seiner besten Dichter, und die große Gemeinde, die sich Löns mit seiner kerndeutschen Baucrndichtung unter den Stillen im Lande geschaffen hat, wird seinen Heldentod als einen schweren Verlust empfinden. Am bekanntesten sind wohl seine Romane »Der Wehrwolf« und »Das zweite Gesicht« geworden. Das Schönste jedoch, was er geschaffen hat, enthalten seine Jagdschilderungcn und Heidebildcr, liebenswürdige Werke dichterischer Kleinkunst, von denen hier nur »Mein grünes Blich«, »Aus Wald und Heide« und »Mein braunes Buch« genannt seien. Richard M. Meyer f. — In Berlin ist am 8. Oktober der Lite rarhistoriker Richard M. Meyer im Alter von 54 Jahren gestorben. Mit Richard M. Meyer ist ein Gelehrter geschieden, der gründliche und gediegene Kenntnis mit geistiger Schärfe und Anmut der Form zu verbinden wußte. Er hat ebenso in der älteren wie neueren ger manischen. Wissenschaft fruchtbar gewirkt, wenn auch sein Schwerpunkt auf der neueren Litcraturforschung lag. Außer Schriften über »Die Grundlagen des mittelhochdeutschen Strophenbaues«, über »Altgerma nische Poesie« und einer »Altgermanischen Neligionsgcschichte« hintcr- läßt er ein vielgelcsenes Werk über »Die deutsche Literatur im 19. Jahrhundert« sowie einen »Grundriß der neueren Literaturgeschichte«. Viel gelesen wurde auch sein »Goethe«. Allgemeinere Schriften wie »Deutsche Charaktere«, »Probleme und Gestalten« sowie eine »Deut sche Stilistik« runden das Bild seiner literarischen Wirksamkeit ab. SpreWal. Provision für sistierte Inseraten-Austräge. (Vgl. 198, 202, 210, 216 u. 225.) Zu den Ausführungen des Herrn H. G. in Nr. 225, und zwar nur zum dritten Absätze, möchte ich bemerken: Natürlich müssen die Anzeigen erschienen sein, wenn der Verleger Bezahlung dafür beanspruchen will (Ausnahmen bieten der Konkurs und der Fall, daß der Inserent die Erfüllung unmöglich macht). Und ich erachte es für ganz selbstverständlich, daß der Verleger alles daran setzt, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, um sich in den Genuß der Gegenleistung zu bringen und auch den Anzeigenwerber im Be sitz der Provision zu lassen. Der Verleger kann und wird also vom Anzeigenwcrber erst zurückfordcrn, wenn seine Mittel gegenüber dem Anzeigenbcsteller erschöpft sind. Tann hat er aber auch das Beweis- material in Händen. Es bleibt nun die Frage, ob der Anzeigen- werber zurückzahlen kann. Ich weiß ganz genau, daß ich von jedem meiner Anzeigcnwerber ohne Klage die vorausbezahlte Provision zn- rückerhalten werde, sobald ich die Nechtmäßigkeit meines Anspruchs überzeugend darlegen kann. Und wie mir wird es Hunderten von Ver legern gehen, die mit ehrenhaften Anzeigenwerbcrn arbeiten. Sehr viele ordentliche Anzeigenwerber haben aber auch Guthaben bei ihren Verlegern; so gilt es bei mir, daß der zehnte Teil der Provision ein behalten wird für etwaige spätere Ausfälle, und daß jeweils nur eine Jahresrate ausbezahlt wird und für die Restbeträge Gutschrift erfolgt. Der Verband der Fachpresse Deutschlands hat immer dahin zu wirken gesucht, daß die Verleger den Anzeigenwerbern durch Einbehaltung eines Teils der Provision ein Guthaben schaffen. Aber auch da, wo Guthaben nicht bestehen, wird der ordentliche Anzeigcnwerber doch für eine Zurückzahlung zu haben sein, und sei es auch in bescheidenen Teil beträgen; wird doch davon sehr wahrscheinlich die Beibehaltung seines häufig recht einträglichen Postens abhängig sein. Und schließlich kann auch eine verlegerische Organisation, wie der Verband der Fachpresse Deutschlands, seinen Mitgliedern recht nützlich sein, indem sie die An- zeigenwerbcr, die sich von ihrer Nückzahlnngspflicht drücken wollen, nennen läßt. Dann gibt es allerdings auch Akquisiteure, von denen auch im Bösen nichts zu haben ist. Es ist aber wohl kaum zu billigen, allein auf Grund solcher vereinzelten bedauerlichen Erscheinungen eine sorg same rechtliche Untersuchung, die von einer angesehenen Korporation einmütig gebilligt und für sehr wichtig erachtet wurde, als Streit um des Kaisers Bart mit einer wegwerfenden Handbewegnng abzntnn.*) Berlin 8. 42, 30. September 1914. Georg Els n er i. Fa. Otto Elsner. *) Der Umstand, daß ein Gutachten von einer ange sehenen Korporation einmütig gebilligt und fiir sehr wichtig erachtet worden ist, begründet keinen Unterschied bei seiner Bewertung von anderer Seite, und noch weniger ist es dadurch der öffentlichen Kritik entrückt. Es ist auch u. E. nicht zulässig, eine Kritik des wegen als »kaum zu billigen« zu bezeichnen, weil sie nicht rechtliche Gesichtspunkte geltend macht (wie dies z. B. von 1>. Elster über das selbe Gutachten in Nr. 232 geschehen ist), sondern der Frage vom Standpunkte der Praris ans beizukommcn sucht, auf den sich der Ein sender H. G. in Nr. 225 gestellt hat. »Wer da bauet an der Straßen, muß die Leute reden lassen«, ein Recht, das wir keinem Einsender ver kümmern lassen. Will man ein Gutachten der öffentlichen Besprechung entziehen, so hat es ein Verein ja in der Hand, es auf den Kreis seiner Mitglieder zu beschränken und so der Diskussion in einer ihm unbequemen Öffentlichkeit aus dem Wege zu gehen. Red. 1516
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