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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1914
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- Deutsch
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Börscnbl-tt s. d, Dtschn. Bu«»and-I. Redaktioneller Teil. ^ 232, 6. Oktober 1814. einem nicht überfüllten Anzeigenteil, hielten den Namen ihrer Firma im Gedächtnis der Kunden, oder was sonst für Gründe aus den ideenreichen Akquisitionsbriefen bekannt sind. Jeden falls ist sicher, daß weder die Aufhebung noch die Sistierung des Jnseratauftrages rechtlich zulässig ist. Der Verleger läßt ja die Zeitschrift weiter erscheinen und verbreitet sie in gewohnter Weise, ist also seinerseits den Vertragspflichten nicht untreu. Mög lich wäre es, daß der Auftraggeber den Auftrag anfechten wollte, weil die Zeitschrift jetzt nicht mehr den früheren Abonncnten- kreis habe. Aber dies müßte er Nachweisen — was ihm unmög- lich fein wird —, und selbst dann scheint mir, daß nach dem Sinne des Jnseratauftrages solche möglichen Schwankungen des Bczi'eherkrcises einer Zeitschrift keinen Grund zur Anfechtung geben können, sondern einen Teil des Risikos bilden, an dem der Jnseratvertrag reich ist. Die in Nr. 225 des Bbl. von Fuld vertretene Ansicht, daß im allgemeinen die Anzeigenaufträge ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Abonnentenzahl der Zeitschrift infolge des Krieges nicht unwesentlich zurückgeht, kann ich nicht für richtig halten und mutz ihr deshalb an dieser Stelle entgegentreten. Nach der Auflagen höhe einer Zeitschrift oder nach der Zahl ihrer Abonnenten wird von dem Inserenten bei der Auftragserteilung allerdings gefragt; das hat die Bedeutung, ihn über den Wert und die Verbreitung des Blattes zu orientieren. Die Bedeutung einer Bedingung des Vertrags, wie Fuld will, hat das nicht. Es wäre ja gar nicht auszumachen, bei welchem Grad des Rückgangs des Abonnenten standes diese stillschweigende Bedingung der Auflösung des Ver trags eintreten sollte. Wenn es aber weiter wahr ist — was nun schon oft genug betont wurde —, daß der Krieg an bestehenden Verpflichtungen an sich nichts ändert, so kann er auch an sich den Jnseratvertrag nicht ändem. Es fehlt jedenfalls dazu jeder ju ristisch stichhaltige Grund. Unmöglich ist die Erfüllung des Jnse- ratbertrags durchaus nicht, und wenn er es nur in dem Maße ist, wie der Krieg eingreift, so fehlt ja eben der Nachweis, daß diese Beschränkung im Sinne des Vertrags wesentlich ist. Es kommt aber noch weiter hinzu, daß viele Zeitschriften weniger häufig erscheinen, also Nummern zusammengelegt werden. Dadurch verlangsamt sich die Abwicklung des Jnseratenaustrags, der Ver leger hat den Schaden, der Inserent den Vorteil. Das darüber hinausgehende Risiko, nämlich das der W i r ks a mk e i t des In serats, hat grundsätzlich der Inserent; der Verleger dagegen hat grundsätzlich nur die Verbreitung nachMaßgabedes Abon- nentenstandes übernommen. Es sei nicht bestritten, daß es ganz krasse Fälle geben mag, in denen eine Anfechtung des Jnseratvertrags stattfinden kann, auch wegen übermäßigen Rück ganges der Abonnentenziffer, die aber Wohl in irgendeiner Weise verschuldet sein muß. Die normale Abnahme des Abonnenten standes gehört nicht hierher. Denn nach den Regeln des Werk vertrags — denen der Jnseratvertrag untersteht —, hat der »Unternehmer« (hier also der Verleger) zwar jede Art des Ver schuldens, nicht aber Zufall zu vertreten. Von den Ansprüchen derZahlungsminderung oderWandlung (Rücktritt) oderSchadens- ersatz kann also in diesem Falle m. E. nicht die Rede sein (vgl. auch meinen Aufsatz über das Recht des Jnseratvertrags, Bbl. Nr. 138 v. 17. Juni 1887). Eine andere Beurteilung tritt nur dann ein, wenn es sich um Anzeigen handelt, die einen jetzt ganz unmöglichen Inhalt haben, also z. B. Dinge versprechen, die gegenwärtig gar nicht lieferbar oder deren Lieferung gegenwärtig zwecklos oder gar schädlich ist. Ein Zwang für den Inserenten, diese Inserate weiter erscheinen zu lassen, kann natürlich nicht be stehen. Denn dem würden erstens die Sätze von Treu und Glau- den entgegenstehen, dann aber auch die allgemeinen Lehren von der Unmöglichkeit. Verträge auf unmögliche Leistungen sind nichtig; die hier vorliegenden sind also nur zeitweise unmöglich, es handelt sich also nur um eine Aufschiebung der Wirksamkeit des Vertrags. Es bleibt also dabei, daß es — von wenigen Ausnahmen ab gesehen — nur Gefälligkeit oder sagen wir geschäftliche Erwä gungen sind, die den Verleger in die Sistierung des Anzeigenauf trages willigen lassen. Damit erhebt sich dann die im Bbl. (stehe Nr. 198, 202, 210, 216) bereits von verschiedenen Seiten beleuchtete Frage, ob die 14S0 Provision für sistierte Anzeigenaufträge von dem Jnseratenak- quisiteur wieder zurückverlangt werden kann. Ich würde mich nun recht gern der eingehend und sorg fältig begründeten Ansicht vr. Bielschowskys anschlicßen, die in Nr. 216 d. Bbl. nachzulesen ist und der sich der Verband der Fachpresse Deutschlands in seiner Sitzung vom 8. d. M. ange schlossen hat, kann dies aber leider nicht. Der ausschlaggebende Z 88 HGB. lautet, soweit er uns hier angeht: »Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu gewäh rende Vergütung ein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Ist die Ausführung eines Geschäfts infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Dinge in der Person desjenigen Vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle Provision zu beanspruchen .... Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, am Schlüsse eines jeden Kalendervierteljahres statt.« Die oben zitierten Gewährsmänner meinen nun: zur Aus führung gelangt ist das Geschäft nur soweit, als die einzelnen Teile des Jnseratauftrags erschienen sind; die zuvor gezahlte Vergütung wäre daher vorschußweise gezahlt; das Reichsgericht hat auch mehrfach gesagt, die Bestimmung des Z 88 Abs. 2 solle verhüten, daß ein Agent, der für den Abschluß eines Geschäfts seine Schuldigkeit getan, »lediglich infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn« um den Lohn seiner Tätigkeit gebracht werde; er solle aber doch nur gegen ein schuldhaftes oder doch willkürliches Verhalten des Geschäftsherrn in bezug auf die Behandlung der vermittelten Geschäfte geschützt werden (RGE. 74, 169). Schuld hast und willkürlich ist aber die Bewilligung der Sistierung sei tens des Verlegers nicht; denn er kann nicht anders und hat einen wichtigen Grund dazu. Demgegenüber muß ich sagen : 1. Der Krieg an sich gibt keinen solchen »wichtigen Grund« in der Person des Auftraggebers. Nur wenn dieser zahlungsun fähig wird, ist ein solcher Grund gegeben oder wenn, wie oben bemerkt, in dem Inserat selbst solche wichtige Gründe zu finden sind. 2. Der Sinn der Bestimmung ist der, daß der Agent die Bonität des Auftrags garantieren soll; das ist sein Risiko, das übrigens durch die Sistierung des Auftrags in Kriegszeiten größer wird. Alles andere Risiko ist Sache des Auftragsempsän- gers, hier also des Zeitschriftenverlegers. 3. Staubs Kommentar zum HGB. (K 88, Anm. 10 u. 11) sagt, daß die Provision zu Recht bestehen bleibt, wenn der Geschäfts- Herr im Einverständnis mit dem Vertragsgegner das Geschäft freiwillig rückgängig macht. Freiwillig geschieht das hier des halb, weil ja juristisch die Sistierung des Auftrages nicht ange nommen zu werden braucht. Daß sie aus geschäftlichen Gründen angenommen wird, geht den Agenten nichts an. 4. Nach Staub (ebenda) ist das Geschäft zur Ausführung gelangt, wenn der Erfolg, der von der Tätigkeit des Agenten er wartet wurde, eingetreten ist. Die Erfüllung, die Abwicklung des ganzen Geschäfts ist nicht nötig. Wenn aber alle diese juristischen Gründe dennoch mit Glück sollten bekämpft werden können, so bleiben als die wichtigsten noch die folgenden: 5. Ebenso wie man dem Inserenten geschäftlich entgegen- kommen muß, wird man es einem tüchtigen Jnseratenakquiflteur gegenüber tun müssen — ganz abgesehen davon, daß dieser ge wöhnlich aus der Hand in den Mund lebt. Belastet man seinem Konto aber den Betrag, so erlahmt seine Lust zu neuen Aufträgen, und der Krieg kann auf diese Weise dem Zeitschriftenverleger mehr schaden, als es an sich notgedrungen schon der Fall ist. 6. Endlich und hauptsächlich aber handelt es sich ja über wiegend gar nicht um die Nichtausführung eines Teils des Auf trages, sondem um die Sistierung. Also fällt der Auftrag rechtlich gar nicht fort, sondem wird nur aufgeschoben. Das wenigstens wird fast immer von den Auftraggebern erreicht wer den können, und der Agent kann sich eben darauf berufen. Somit
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