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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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// Nr. 232. 3 ?oum ko^te^30^. Vs^ eige^en^Dn^igocn ^ ^ teller ' ' 8M^'llmöMör1eWerUMeMAWeM Leipzig, Dienstag den K. Oktober 1914, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Rechtsverhältnisse zwischen Verlag und Sortiment in der Kriegszeit. Von vr, Alexander Elster (Friedenau), In dem dankenswerten »Kriegs-Merkblatt für Gewerbe, Han del und Industrie«, vom Hansa-Bund herausgegeben, heißt es bei dem Kapitel »Kreditzufagen«: »Tarlehnsbersprechen und andere Kreditzusagen können im Zweifel widerrufen werden, wenn nach Abgabe der Zusage in den Bermögcnsvcrhältntsscn des Kreditnehmers eine wesentliche Ver schlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Rückerstattung gefährdet wird (Z 610 BGB,). Der Widerruf einer Kreditzusage wegen des inzwischen er folgten Kriegsausbruches ist also regelmäßig dann zulässig, wenn der Vermögensstand des Kreditnehmers durch den Krieg eine wesentliche Verschlechterung erfahren hat, z, B, durch eine voraus sichtlich dauernde Entwertung seines Besitzes, insbesondere bei Fallissement von Schuldnern usw. Hiervon abgesehen, berechtigt die Tatsache des Kriegsaus bruchs allein noch nicht zur Zurücknahme einer Kreditzusage, es sei denn, daß sich der Kreditgeber den Widerruf allgemein oder besonders für diesen Fall vertraglich Vorbehalten hat,« Bei der Anwendung dieser zutreffenden Angaben auf den Buchhandel ergibt sich zunächst die Unberechtigung rigorosen Vorgehens des Verlags gegenüber Firmen, mit denen man bisher im Rechnungsverkehr stand, denen man Konto eröffnet, denen man kreditiert und Waren bedingt geliefert hatte. Auf einmal nur noch bar zu liefern, wäre geradezu eine wirtschaftliche Un tat, Wesentliche und dauernde Verschlechterung der Vermögens lage des Sortimenters, Abgrabung seiner Quellen nur könnte zur Kreditentziehung berechtigen. Das ist, wie die Dinge in Deutschland liegen, nur für einige wenige Grenzbezirke der Fall, denen — etwa im äußersten Nordosten — so übel mitgespielt wurde, daß ihr Geschäft ruiniert ist. Aber auch das müßte im einzelnen Fall geprüft werden. Für die überwiegende Mehrzahl der deutschen Sortimentshandlungen kann das nicht gelten; vorübergehende Abwesenheit des Inhabers oder die Schwierig keiten der augenblicklichen Geschäftslage berechtigen zur Ent ziehung eines einmal eingeräumten Kredits nicht, während ande- rerseits Gesuche um Neueröffnung des Kontos gewiß auf wenig Gegenliebe stoßen werden. Die Hand, die man im Frieden braucht, soll man in der Notzeit des Krieges nicht abhacken,*) Soviel über den allgemeinen Verkehr zwischen Lieferer und Besteller, Weiter handelt es sich um die Frage, ob vor dem Kriegsausbruch erteilte Aufträge bestehen bleiben oder annulliert werden dürfen. Diese Frage ist bereits in den Nrn. 201, 205 (Boelitz), 218 (Fuld und Red,) beantwortet worden, und zwax so richtig und erschöpfend, daß nichts.mehr hinzuzufetzen ist. Es ergibt sich auch da, daß nur tatsächliche Unmöglichkeit zu liefern oder spezielle Kreditverschlechterung eines bestimmten Abnehmers die Lieferungsverträge verändern kann, im übrigen aber weder Willkür noch »Zweckmäßigkeit« von einmal eingegangenen Ver« *) Das den, Verleger nach K 28 der Verkchrsordnung zustehende Recht der jedcrzeltigen Aufhebung des Rechnungsverkehrs snnter gleichzeitiger Anzeige) wird natürlich durch diese Ausführungen nicht berührt. Red, Pflichtungen entbindet. Liegt die Zweckmäßigkeit auf beiden Seiten, so wird eine Verständigung leicht erzielt werden könne«. Das Konditionsgut unterliegt den Vorschriften über den Ver wahrungsvertrag, soweit es sich um unverkaufte Bücher handelt. Hat der Krieg sie — ohne Verschulden des Sortimenters — ver nichtet, so braucht der Sortimenter dafür nicht aufzukommen. Ebenso aber, wie man von ketnerSeite Kredite erschweren darf, wie man auf jeder Seite Lieferungen und Zahlungen, zu denen man verpflichtet ist, erfüllen muß, soll man immer daran denken, daß wir heute mehr als je aus einander angewiesen sind, und daß die Opfer nur dadurch auf dem unumgänglich notwendigen Mindestmaß gehalten werden können, wenn jeder seine Pflicht tut und dem andern die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erschwert. In gleichem Matze für Verlag wie Sortiment ist es von Wert, daß die Zeitschriften nach Möglichkeit fortgeführt werden. Darin gerade gilt es, einen klugen Ausgleich der Interessen herbei- zufllhren. Der Abonnent wird diejenige Zeitschrift, die ihm wert voll war und ihn nicht allzu sehr belastet, weiter halten und wird es nicht gern sehen, wenn sie zu erscheinen aufhört. Andere wird er aufgeben und ihren Bezug am 1, Oktober nicht erneuern. Ein lehrreiches Schiedsgericht wird das sein. Aber die Flinte sogleich ins Korn zu Wersen, wäre auch für denjenigen falsch, der viele Abonnenten einbützt. Wenn wir Frieden haben, werden sich die Bedürfnisse wieder regen und manche versäumte Zeitschriften- serte nachbestellt werden. Nur schwache Unternehmungen sollte man eingehen lassen; eine Reinigung und Eindämmung der über flut kann nichts schaden; diesen Erfolg bringt der Krieg so nebenbei. Wohlgemerkt aber darf ein Eingehenlassen auch erst bei Beendigung eines Bandes eintreten, jedenfalls nicht so lange, wie Bezugsbeträge im voraus bezahlt oder Bestellungen auf das Ganze angenommen sind. Für solange besteht eine Lieferungs verpflichtung (s, a. Verkehrsordnung Z 9 b), Werden die Zeitschriften in etwas vermindertem Umsange herausgegeben, so wird das die verständigen Abonnenten nicht stören. Wenn ihnen die Zeitschrift nur sonst wertvoll war, er tragen sie dies ganz gern in der Erwartung späteren Ausgleichs oder bei Verbilligung des Bezugspreises, Im Grunde heißt es auch hier: fortführen, was irgend fort geführt werden kann. Auch der Sortimenter wird dafür dankbar sein. Man wird aber gut tun, nicht zu große Beträge auf einmal pro komplett zu verlangen, sondern in Vierteljahrsabschnitten oder gar, soweit angängig, für einzelne Hefte, Eine für den Zeitschrtftenverleger überaus wichtige Frage, die hier gleich mit erörtert sei, ist aber die Sistierung der Jnserataufträge, Wie so viele übereilte Anordnungen des Kleinmuts wurden zu Beginn des Krieges fast alle Jnserat aufträge gekündigt oder Wert, Allmählich besinnt man sich auch hier eines Besseren, ist ruhiger und zuversichtlicher geworden, sieht ein, daß an so und so vielen Dingen nach wie vor Bedarf herrscht und daß in Zeiten beschränkten Bedarfs die Reklame auch nicht zu entbehren, ja für manche Gegenstände von erhöhter Wich tigkeit ist. Der Verleger könnte also bei vielen seiner Inserenten, namentlich wenn sie Dinge anzükündigen haben, für die einiger maßen Interesse vorausgesetzt werden kann, jetzt anfragen, ob sie nicht den begonnenen und vorübergehend schlierten Auftrag jetzt wieder weiterlaufen lassen wollten. Sie fänden jetzt Beachtung in 1489
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