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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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232, 6. Oktober 1814, Redaktioneller Teil, entfällt vollends der rechtliche Grund zur Rückforderung des Pro- btftonrtetlbetrages. Im Börsenblatt ist ferner die Frage aufgeworfen worden, wer den Schaden zu tragen hat, wenn ausländische Zeit schriften jetzt nicht weiter geliefert werden, der Sortimenter sie aber schon pro komplett bezahlt hat und sie vom Kunden sich nur heftweise bezahlen läßt (Bbl, Nr, 216), Diese Frage ist in meinem Aufsatz in Nr, 281 v, 16. Dezember 1913 eingehend behandelt wor den, wenn auch nicht unter der heute vorliegenden Voraussetzung des Krieges, sondern unter der Voraussetzung, daß der Zeit schriftenverleger in Konkurs geraten ist. Juristisch liegen beide Fälle gleich, denn es handelt sich beidemale um eine Unmöglichkeit der Weiterlieferung, Die Lieferung der Fortsetzung ist heute tat sächlich unmöglich, und so ergibt sich denn, daß der Sortimenter für die Hefte, die er nicht liefern kann, den Anspruch auf Be zahlung verliert (Z 323 BGB,: »Wird die aus einem gegen seitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegen leistung«), Hat der Sortimenter aber von dem Kunden auch schon den Betrag pro komplett erhalten, so müßte er ihn nach eben diesem Paragraphen herausgeben, wo es weiter heißt: »Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden«. Aber diese Folge tritt hier nicht ein, weil nach 8 818 BGB, Abs, 3 »die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist«. Der Sortimenter hat aber den Komplett-Betrag an den Verleger soder an Brockhaus usw.) weitergegeben, ist also nicht mehr be reichert, (Für Brockhaus gilt dann dasselbe auf der nächsten Stufe.) Dem Vordermann muß nur der Rechtsanspruch abge treten sein, der gegen die letzte Instanz, den Verleger, besteht. Die ser Anspruch ist allerdings nach Lage der Dinge sehr zweifelhaft. Mit anderen Worten: sind die Zeitschriften pro komplett vom Kun den bezahlt, so trägt dieser den Schaden und kann nur spätere Nachlieferung erwarten; sind sie von ihm nicht pro komplett be zahlt, so bleibt der Schaden auf dem Sortimenter sitzen. Dieses etwas äußerlich und unberechtigt erscheinende Ergebnis beruht auf den Bestimmungen der Zß 323 und 8l8 BGB,, die in solchem Fall keinen Anspruch aus Zahlung, aber auch keinen auf Rückzahlung geben. Wer gezahlt hat, trägt in diesem Sonderfall das Risiko, Wegen der näheren Begründung dieser Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage darf ich auf meinen erwähnten Auf satz in Nr, 291 des vorigen Jahrgangs des Bbl. verweisen,*) Neben den Zeitschriften bilden die großen Fortsetzungs werke eine besondere Sorge, und zwar in gleichem Matze für den Verleger, den Sortimenter und den Reisebuchhändler, Die be gonnenen und vielleicht schon weit fortgeschrittenen umfangreichen Werke wird der Verleger ohne Zweifel auch während des Krieges oder zumindest nach seiner Beendigung fort- und zu Ende führen, denn erst dann kann er das große hineingesteckte Kapital reali- sieren. Aber wie er verlieren der Sortimenter und die Reise firma sicherlich eine große Anzahl Abnehmer; denn von den zum Teil jüngeren Beziehem dieser Werke stehen viele im Felde, Kehrt ein Teil von ihnen nicht zurück, so kommen die Bruchstücke des Lieferungswerkes in den antiquarischen Handel oder gehen verloren, der Rest der Lieferungen findet natürlich keine Abnehmer; ein Teil geht freilich auch in andere Hände über, die den Rest des Werkes dann dazubeziehen. Immer hin, ein großer Ausfall, ja eine große Störung der Ab satzlisten bleibt. Der Sortimenter wird vielfach ange gangen werden, den Anfang zurückzunehmen, oder er wird die noch nicht bezahlte Valuta dafür nur sehr schwer erhalten. Dem gegenüber aber hat er ja nach 8 18 der Verkehrsordnung wenig stens das Recht, auf die Fortsetzung zu verzichten, selbst wenn er sie bestellt hatte. Am schlimmsten sind die Ratengeschäfte dran, die erhebliche Teile des Werkes geliefert haben, Provision an ihre Reisenden bezahlt haben und erst ganz geringe Beträge der Ra- *> Vergleiche hierzu auch die an der Spitze der Kleinen Mittei lungen stehenden Ausführungen, Red, tenzahlung erhielten. Aber es ist ja Sache ihrer wohlüberlegten Verträge mit dem Bezieher, wie sie sich da schadlos halten, und deshalb sei auf die Rechtsfragen, die da auftauchen, hier nicht näher eingegangen. Führer durch die Gruppe: Wissenschaftliche Photographie. Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik Leipzig 1914. Von Prof, vr. E. Goldberg. (Sonderdruck aus der „Photographi schen Rundschau" Juli 1914.) 16°. (50 S.). Halle a. S., Verlag von Wilhelm Knapp. Steif drosch. 20 Ter Vorzug der Ausstellung für wissenschaftliche Photographie auf der Bugra besteht darin, datz man sich nicht damit begnügte, die Ergebnisse der Anwendung der Photographie zu zeigen, sondern als feste Basis einer solchen Darstellung die einzelnen Techniken zugrunde legte und diese vom wissenschaftlichen Standpunkte aus bearbeitete. Tie so geschaffene Einteilung in 34 Gruppen gewährleistete im voraus eine gewisse Vollständigkeit und leichte Übersicht über das Ganze. Ein praktisches Orientierungsmittel, aber auch in mancher Beziehung eine Ergänzung für diese Gruppe der Bugra will das vorliegende Schrift- chen sein. Was es uns beim Studium der einzelnen Gruppen zu sagen hat, sind meist kurze und knappe Bemerkungen über: Platten fabrikation, Plattenprüfung, Entwicklung, Latentes Bild, Orthochroma tische Photographie, Papierfabrikation und Rotationsdruck, Kopier verfahren, Objektivfabrikation, Versuche über photographische Optik, Kamerabau, Blitzlicht, Kinematographie, Farbenphotographie und Far benraster, Mikrophotographie, Projektion, Stereoskopisches Sehen und Messen, Medizin und Röntgentechnik, Kriegswesen und Ballonphoto graphie, Technik, Physik, Spektrographie, Archivwissenschaften und Rechtspflege, Naturwissenschaften, Kunst, Astrophotographie, Presse und Sport, Fernphotographie. Dem Fachmann wie dem Liebhaberphotographen wird das hand liche Büchlein beim Studium dieser Abteilung der Bugra gute Dienste leisten. 1^. Kleine Mitteilungen. Lieferung ausländischer Zeitschriften (vgl. die Anfrage in Nr. 216 und die Ausführungen vr. Elsters in dieser Nummer). — Nach 8 285 BGB. kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Es fragt sich also, ob der Krieg als ein solcher Umstand angesehen werden kann. Or. Elster nimmt dies in seinen Ausführungen ohne weiteres an. Demgegenüber könnte darauf hingewiesen werden, daß einzelne Firmen in neutralen Ländern, z. B. Holland und Italien, sich zur Be sorgung englischer und französischer Zeitschriften erbieten, und daraus der Schluß gezogen werden, daß die Lieferung doch nicht unmöglich sei. Diese Begründung könnte jedoch nur dann als zutreffend bezeichnet werden, wenn cs den ausländischen Sortimentern (Brockhaus, Twiet- meyer usw.) möglich wäre, auf diesem Wege ihre Restjournale zu er halten. Darum handelt es sich jedoch in den Angeboten nicht, die vielmehr auf die Lieferung neuer Bestellungen gerichtet sind. Ganz abgesehen davon, daß dem ausländischen Sortiment nicht zugemutet werden kann, aus zweiter Hand zu beziehen und dadurch die Spesen und Kommis sionsgebühren zu verdoppeln bzw. zu verdreifachen, werden sie auch dadurch ihrer Verpflichtungen gegenüber den ausländischen Verlegern nicht ledig. Sie lanfen im Gegenteil Gefahr, daß ihnen die englischen Zeitschriften, die, im Gegensatz zu den französischen, meist einzeln be zogen und berechnet werden, nach dem Kriege »zur Fortsetzung« über sandt werden, mit der Begründung, daß eine Abbestellung nicht erfolgt sei. Es wird sich daher für die Vermittler ausländischer Literatur empfehlen, um Weiterungen aus dem Wege zu gehen und nach dem Kriege nicht unangenehme Überraschungen zu erleben, kein Mittel un versucht zu lassen, ihren Vertretern oder den betr. Verlegern im Aus lande, eventl. durch Vermittlung befreundeter Firmen des neutralen Auslands, entsprechende Weisungen zugehen zu lassen. Wie die Lage von einzelnen Firmen beurteilt wird, geht aus einer Zuschrift von Saarbachs News Exchange, Köln a. Nh., hervor, die sich auf unser Ersuchen dazu wie folgt äußert: »Wir haben gewohnheitsmäßig die bei uns bestellten ausländischen Abonnements den beteiligten Verlegern stets am 1. des zweiten Quar tals- oder Semestermonats bezahlt. Da der Krieg am 1. August aus gebrochen war, so hatten wir den größten Teil unserer Bestellungen an die beteiligten Verleger noch nicht bezahlt. Infolgedessen sind wir in der angenehmen Lage, unseren Beziehern ohne weiteres Gutschrift für die seit 1. August ausgebliebenen Zeitungen erteilen zu können, und haben dies bereits in den meisten Fällen getan. 1491
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