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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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^ ch l > eijung ^^r^S.N^l"ltatHS2ri. 6»^engeIuche^!erdenmUI0^>k.pi-c» ^ s!3b Dtär< Ausland ^^»Ig^Liefeiuiag 2 Äaum i^'PI^ '/^6.13.50 M-. 'V -'e 7-I..a s. 50 M.:süc Nicht- ^ Nr. 231. ^MMmLLMrseMeÄMöerALÄWM Leipzig, Montag den 5. Oktober 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Berücksichtigung stellungsloser Buchhandlungs gehilfen bei Ergänzung des Beamtenpersonals der Neichspostverwaltung. Reichspostamt Berlin IV. 66, den 26. September 1914. IV. tz. - - Auf das gefällige Schreiben vom 21. Die Dienststellen der Reichs-Post- und Telegraphen. Verwaltung sind bereits kurz nach Ausbruch des Krieges angewiesen worden, zur Hilfsleistung im Beamtendienst bei Bedarf die durch den Krieg und die Einschränkung gewerb licher Betriebe erwerbslos gewordenen Personen heran zuziehen. Im Anschluß hieran habe ich die Oberpostdirektton neuerdings noch besonders auf die zahlreichen Entlassungen von Angestellten kaufmännischer und gewerblicher Betriebe hingewiesen. Auch ist verfügt worden, daß in e,rster Linie solche Stellungslose zu berücksichtigen sind, die für Familien angehörige zu sorgen haben. Wenn für eine zu besetzende Stelle mehrere Bewerber vorhanden find, so hat die zu ständige Dienststelle die Verhältnisse zu prüfen und die Auswahl nach pflichtmätzigem Ermessen zu treffen. Es ist anzunehmen, daß hierbei auch stellungslose Buchhandlungs gehilfen die gebührende Berücksichtigung finden werden. Abschrift des gefälligen Schreibens dom 21. und dieses Bescheides habe ich der zunächst beteiligten Ober- Postdirektion in Leipzig zugehen lassen. In Vertretung des Staatssekretärs Granzow. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Rechtshilfe im Kriege und Beschaffung von Barmitteln. Von vr. Alexander Elster (Friedenau). Über das Thema der Rechtshilfe im Buchhandel und der Be schaffung von Kredit und Mitteln hat die bewährte Feder Robert Pragers in Nr. 216 d. Bbl. schon das Wesentliche mitgeteilt. Die folgenden Ausführungen sollen nur Ergänzungen bringen. Daß der Buchhandel in dieser Zeit des Nur-Zeitunglesens sehr übel dran ist, liegt auf der Hand. Daß ihm aber trotzdem mit einem Moratorium nicht gedient wäre, ist auch meine Mei nung. Das Moratorium ist ein Zeichen der Schwäche und schadet dem Gläubiger, ohne dem Schuldner zu nützen. Gleichgültig, wie gut oder schlecht einer in Wirklichkeit dasteht, hat beim Morato rium derjenige den Vorteil, der bisher schon langsam im Bezah len, und der den Nachteil,' der nachsichtig im Kreditie ren war. Selbst wenn also Gelder von den Schuld nern jetzt trotz der aufrechterhaltenen Zahlungsberpflich- tung schwer hereinzubekommen sind, so ist deren Eintrei bung doch nicht ganz ausgeschlossen. Die Mittel, die mit Hilfe von Vereinsorganisationen angewandt werden können (allgemeine Notizen über Zahlungspflichten, Weckung der allgemeinen Mei nung nach dieser Richtung), verdienen gepflegt zu werden. Was wir gewöhnlich mit dem Worte »Teilmoratorium« bezeichnen, ist doch nur in sehr beschränktem Maße ein Schutz des Schuldners, der nicht zahlen will oder nicht zahlen zu können glaubt, und umschließt nach den am 4. August ergangenen Not gesetzen und den dazu erlassenen Bundesratsbestimmungen nur folgendes: 1. Das Prozeßverfahren wird unterbrochen, Zwangsvollstreckung und Konkurs aufgehalten, wenn eine Partei Kriegsdienste tut. (G. v. 4. Aug. 1814, RGBl. S. 328); 2. Fristen und Wechsel des Scheckrechts verlängern sich, wenn die erforderliche Handlung infolge kriegerischer Ereignisse nicht vor- genommen werden kann. (G- v. 4. Aug. 1914, RGBl. S. 327, u. Bei. v. k. u. 7. Aug. 1914); 3. im Zivilprozcß kann das Prozetzgericht auf Antrag des Beklagten bei der Verkündigung des Urteils eine Zahlungsfrist von 3 Mo naten gewähren, wen» die Geldforderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist, und die Vollstreckung auf 3 Monate einstellen — auch fiir nicht im Kriegsdienst Stehende (Bei. v. 7. Aug. 1914), oder den Eintritt der Rechtsfolgen wegen solcher Nichtzahlung aufheben. (Bek. v. 18. Aug. 1914); 4. besondere Vorschriften für bas Konkursverfahren, Abwendung des Konkurses, für Auslandswechsel n. dgl. Man sieht, daß hier von einem allgemeinen Zahlungsaufschub nirgends die Rede ist. Es handelt sich nur um besondere Maß nahmen, sobald die Gerichte schon mit einer Angelegenheit be faßt worden sind oder im speziellen Fall mit ihr befaßt werden. Für den ordnungsmäßigen, sorgenlosen Geschäftsgang bietet das nichts. Auch wäre es ein Irrtum, anzunehmen, daß dem jenigen, der Kriegsdienst tut, allgemein ein Nachlaß oder Auf schub seiner Verpflichtungen gewährt wäre. Nur gegen pro- zessuales Vorgehen ist er geschützt. Und dieser Schutz bezieht sich nur auf Einzelpersonen, nicht auf Firmen, Gesell schaften usw., deren Inhaber und Leiter im Felde ist. Bezieht sich also der Schutz gegen prozessuales Vorgehen nur auf Einzel personen, die Kriegsdienste tun, so kommt Lies nur als Nachteil für den Sortimenter, in keiner Weise als Wohltat für den Buch händler überhaupt in Betracht. Die weiteren Bestimmungen (oben Nr. 2 u. ff.) sind nicht auf Kriegsdiensttuer beschränkt, mit hin auch nicht auf Einzelpersonen, kommen also auch Firmen und Handelsgesellschaften zugute. Aber es sind eben nur Hilfen, die entweder im Wechsel- und Scheckverkehr oder vor den Gerichten gelten. Das Konkursverfahren kann der Kaufmann nach der Be kanntmachung vom 8. August 1914 abwenden, wenn er eine Ge schäftsaufsicht über sich einsetzen läßt. Dies setzt voraus, daß die Zahlungsunfähigkeit in den Kriegsverhältnissen ihren Grund hat und voraussichtlich nach dem Kriege behoben sein wird, — ist also etwas, was auch den soliden Geschäftsmann treffen kann. Das ist das eine der wesentlichen Hilfsmittel. Zur Erlangung einer Zahlungsfrist für eine fällige Schuld bedarf es auch keines förmlichen Prozesses; der Schuldner muß nur den Gläubiger — und zwar am Wohnsitz des Gläubigers — vor Gericht laden und beim Gericht die Bestimmung einer Zah lungsfrist von längstens drei Monaten beantragen. Die Lage des Schuldners muß nach dem Urteil des Gerichts einen solchen Zah lungsaufschub rechtfertigen, und zugleich darf der Zahlungsauf- 1485
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