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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 227, 3V. September 1914. fragen, ob der Tatbestand der »längeren Abwesenheit« vorliegt, der nach den Umständen und gemätz der Dauer des ganzen betref fenden Arbeitsverhältnissez zu beurteilen ist, und für den dann erst der A 616 BGB. herangezogen werden kann. Wie gesagt, ist die Frage sehr umstritten, und es kann keine Gewähr gegeben werden, welche Auffassung bei einem Rechtsstreit die Oberhand behalten wird. 8) Wird der Angestellte nicht zum Kriegsdienst eingezogen, so gibt der Krieg als solcher auch kein Recht zur sofortigen Entlassung. Die Kündigungsfrist mutz eingehalten werden. Daß der Prinzipal ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, kann natürlich nicht gehindert werden, liegt vermutlich hier und da im unweigerlichen Interesse des Prinzipals. Man bedenke aber dabet, datz es besser ist für b ei d e Teile, so viel wie möglich Angestellte zu behalten und wenn nötig eineReduktion des Gehalts zu vereinbaren, als einem Teil den vollen Gehalt weiterzuzahlen, den andern dafür brotlos zu machen. Denn der heute Fortge schickte ist brotlos. Es ist daher das erste Opfer, das der Krieg von denen fordert, die dazu irgend in der Lage sind: ihre Mitarbeiter nicht auf die Straße zu werfen. Die sich als notwendig erweisende Reduktion des Gehalts für die Zeit der Not wird sich jeder gern gefallen lassen, wenn er damit seinen Lebensunterhalt, Wohnung und Kleidung weiterbezahlen kann. Ersparnisse braucht er in dieser Zeit nicht zu machen, und für Vergnügungen brauchen keine Mittel vorhanden zu sein. An Arbeiten wird es aber meist nicht so sehr fehlen, wie man anfangs angenommen hat. Da gibt es überall viel nachzuholen, wozu man die Jahre her nicht gekom men ist, Ordnung zu machen, vorzubereiten. Denn der Friede for dert späterhin verstärkte Kraft und Bereitschaft, und derjenige Prinzipal wird am besten dastehen, der einen Stamm eingear- beiteter Leute hat, die in der schweren Zeit fester noch an ihn ge kettet worden sind. 0) Betriebsbeamte (Z 133o der G.-O.) stehen den Handlungsgehilfen im wesentlichen gleich, Markthelfer je doch stehen weit ungünstiger. Bei ihnen gelten der Z 323 BGB. von der Unmöglichkeit <s. oben) und die Bestimmungen der G.-O., datz sie sofort entlassen werden können, wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit aus irgendeinem Grunde unfähig sind. Auch die Zeit ihrer Abwesenheit ist viel enger auszulegen, so datz schon kurze Dauer des Femseins sie aller Ansprüche auf ihre Stellung ver lustig gehen läßt. Die Zuhausebleibenden können auch nicht des Krieges wegen sofort entlassen werden, aber die Kündigungsfrist ist ja eine viel kürzere als bei den Handlungsgehilfen. Bei den Markthelfern wird aber noch in höherem Grade gelten, was wir für die Gehilfen oben sagen mußten: man wird nach dem Kriege froh sein, brauchbare Leute zu bekommen. v) Wird der Arbeitgeber zum Kriegsdien st ein berufen, so ändert dies an seinen Verpflichtungen gegenüber den Angestellten nichts, solange nicht die Aufrechterhaltung des Betriebs überhaupt unmöglich wird. Selbst dann kann er nur kündigen und muß den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen, wenn diese Unmöglichkeit nur eine für ihn subjektive ist, d. h. wenn dck Arbeitnehmer seine Dienste leisten könnte, der Arbeitgeber sie aber nicht annehmen kann. Nur dann wird der Prinzipal von dieser Leistung frei, wenn die Dienste des Ange stellten objektiv unmöglich geworden, also überhaupt nicht zu lei sten sind, z. B. wenn es sich um Auslandsreisen handelt, wenn der Betrieb geschlossen wurde, ohne daß der Chef es zu vertreten hat, wenn die Arbeitsstätte zerstört ist od. dgl. mehr. Datz die Arbeitsleistung nur »untunlich«, unverwertbar ist, genügt nicht. L) Zum Schluß noch einige Worte über die Sozialver sicherung der Arbeitnehmer während der Kriegszeit, über die Angestelltenversicherung gab die Reichsversiche- rungsansta.lt folgendes bekannt: »Für die zum Kriegsdienst einbcrusencn Angestellten und für dte kriegssreiwilligen Angestellten, bei denen eine Fortzahlung des Ge haltes durch die Arbeitgeber nicht erfolgt, sind Beiträge für die An gestelltenversicherung nicht zu leisten. Es ist iedoch zulässig und em pfehlenswert, daß die Arbeitgeber auch während der Kriegszeit die Beiträge freiwillig weiter bezahlen. Die letzteren kommen den An gestellten bet der seinerzettigcn Gewährung von Ruhegeld sowie son stigen Leistungen zugute. Kerner wird damit auch die Wartezeit abge kürzt. Bei der freiwilligen Versicherung dürfen auch Beiträge für eine! 1464 niedrigere Gehaltsklasse als bisher entrichtet werde». Bei der Ein zahlung der Beiträge ist dies auf den Übersichtsformularen zu ver merken. Die Anwartschaft auf die Leistungen aus der Versicherung bleibt den Angestellten während des Dienstes im Heere und einer even tuellen Krankheit oder Verwundung erhalten. Nach einem Beschluß des Direktoriums der ReichSversicherungsanstalt für Angestellte müs sen für diesenigen Angestellten, die ihr Gehalt während des Militär dienstes in früherer Höhe sortgezahlt erhalten oder einen Teil dieses Gehaltes weiter beziehen, die Versicherungsbeiträge geleistet werden. Die von den Arbeitgebern an die Ehefrauen oder sonstigen Familienangehörigen gewährten Unterstützungen an Stelle des Gehaltes werden als Gehalt angesehen und verpflichten zur Bei tragsleistung. Bei Gewährung von Teilbeträgen sind gelegentlich der nächsten Beitragszahlung die Veränderungen in den bisher verwen deten Übersichtssormularen zu vermerken. Die zu entrichtenden Bei träge ermäßigen sich gemäß der niedrigeren Gehaltsklasse, in die die Angestellten infolge der Lvhnreduktion eintreten. Das gilt auch für diejenigen noch in Stellung befindlichen Angestellten, die aus Grund des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages oder sonstiger Verein barungen ein niedrigeres Gehalt als bisher beziehen und damit in eine niedrigere Gehaltsklasse gelangen. Auch hier sind bei der der Ver änderung folgenden Beitragszahlung in den Übersichtsformularen die Namen der Angestellten mit den neuen Gehaltsklassen zu verzeichnen.« Die Mitgliedschaft bei den Krankenkassen hört grund sätzlich mit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflichtigen Be schäftigung auf, d. h. nicht in den Fällen, wo nur eine Unter brechung der tatsächlichen Arbeitsleistung bei Fortdauer des Be schäftigungsverhältnisses vorliegt. Solange also der Versicherte rechtlich im Dienst des Prinzipals ist, läuft auch seine Versiche rung. Aus Billigkeitsgründen ist darüber hinaus nach ZH 28, 64, 72, 73 RVO. solchen Personen, die infolge eintretender Er werbslosigkeit nach mindestens dreiwöchiger ununterbrochener Mitgliedschaft aus der Krankenkasse ausscheiden, der Anspruch aus die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstützungsfäl len, die während der Erwerbslosigkeit und innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, gewahrt. Das Gesetz vom 4. August 1914 betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung (RGBl. S. 334) hat für Kriegsteilnehmer bestimmt, daß sie infolge längeren Aufent halts im Ausland, der sonst Verlust ihrer Rechte zur Folge haben würde, ihr Recht auf Weiterversicherung nicht verlieren, weiter, daß bei einer gesetzlich bestimmten Wartezeit der Fristenlauf wäh rend ihrer Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste ruht, femer daß kriegsdiensttuende Versicherungsberechtigte, deren Mitglied schaft infolge Nichtentrichtung der Beiträge erloschen ist (Z 314 Abs. 1 RVO.), das Recht haben sollen, binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Krankenversicherung wieder einzutretcn. Unsere Berufsgenoffen im Felde. XXVII. <XXVI siehe Nr. L28.) Name und Vorname: Bäumler, Hermann Behnscn, Adolf Benz, Artur Berger, Richard Bcrthold, Max Blume, Walter Bock, Gustav, 1)r. jur. Buhl, Ernst Cäsar, Oswald Cohen, Wilhelm Couwenhoven, H. D. Dörsert, Ewald Firma: Dienstgrad ».Truppenteil: i. H. K. K. Koehler in Leipzig t. H. K. F. Koehler in Leipzig t. H. K. F. Koehler in Leipzig i. H. K. F. Koehler in Leipzig i. H. K. A. Koehler in Leipzig Bevollmächtigter von K.F.Koehler in Leipzig Inh.: Ed. Bote LG. Bock in Berlin i. H. K. F. Koehler in Leipzig Bevollmächtigter von K.F. Koehler in Leipzig Mttinh.: Sim. Schropp'- sche Lanbk-Handlg. in Berlin i. H. Sb. Bote L G. Bock in Berlin i. H. K. K. Koehler in Leipzig I. Jnf.-Munit.-Kolonne. Res.-Fußart. Rgt.Nr.18 II. Train-Abt. Nr. 18, schw. Prov.-Kol. Nr. 4. Res. im Ersatz-Jnf.-Rgt. Nr 177. Gefr. t.d. 1. sächs. Land sturm-Komp. Gefr. im Landw.-Jnf.- Rgt. Nr. 133 Ers.-Bat. Leutn. d. Res. im Keld- Art.-Rgt. Nr. 30. Gren.-Rgt. Nr. lüg. Gefr. im Ers.-Bat. b. Jns.-Rgts. Nr. 107. Ers.-Garde-Flls.-Rgt. Serg. im 18. Jns.-Rgt. Haarlem. Res. i. Ers.-Bat. d. Jns.-Rgts. Nr. 108.
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