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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1914
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- 1914-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1914
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a) Die Frage, ob das Dienstverhältnis durch die Ab wesenheit des Gehilfen iin Kriegsdienst auch ohne ausdrückliche Kündigung aufgelöst wird, ist verschieden beantwortet worden. Kündigen kann der Prinzipal natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist, aber ob ohne solche Kündigung das Verhältnis sich von selbst auslöst, darüber sind jüngst in der Deutschen Rechts anwalts-Zeitung zwei einander direkt entgegengesetzte Meinun gen vertreten worden. »Ist der Krieg zu Ende«, heißt es dort von vr. W. St., »kehrt der Angestellte wieder nach Hause zurück, so kann er seinen Dienst sogleich wieder antreten, er braucht sich keine neue Stellung, keine andere Arbeitsstätte zu suchen, ebenso wie auch der Arbeitgeber die Annehmlichkeit hat, mit seinem alten geschulten Personal, seinen ihm vertrauten Mitarbeitern weiter schaffen zu können. Das Dienstverhältnis wird unverändert fort gesetzt, es bleibt unberührt.« In derselben Nummer (Nr. 11) wird dann von anderer Seite (W. H.) dem sofort entgegnet, daß von einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach der Rückkehr nicht die Rede sein könne. Da bei dem Fortgang der Tag der Rückkehr ganz unsicher sei, liege eine dauemde Unmöglichkeit der Erfüllung der Vertragspflichten vor, und frühere Urteile des Reichsoberhandelsgerichts (von 1872) haben denn auch unzwei deutig den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen, weil die präsumtive Absicht des Dienstherrn dahin gehe, sich die Gewäh rung der Dienstleistungen dauernd und ohne Unterbrechung zu verschaffen. Unser soziales Empfinden geht natürlich dahin, daß man den Verteidigern des Vaterlandes ihre Stelle nach Möglich keit offen halten und sie nach ihrer Rückkehr sofort unter gleichen Bedingungen wieder einstellen solle. In der weitaus größten Mehrzahl der Fälle wird dies auch ohne weiteres getan werden, da man froh sein wird, den eingearbeiteten Mann wiederzu haben, zumal doch notgedrungen Lücken in der arbeitsfähigen Be völkerung gerissen sein werden. Aber es kann doch der Fall prak tisch werden, daß man sich auf den Rechtsstandpunkt stellen will, und da kann man meines Erachtens nur sagen, daß der Prinzipal den Zurückkehrenden nicht wiederzunehmen braucht, wenn die Dauer der Abwesenheit eine verhältnismäßig längere war. Denn K 72 HGB. gibt als wichtigen Grund zu sofortiger Entlas sung u. a. an: wenn der Gehilfe durch längere Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird. Die sofortige Entlassung könnte also, wenn vorher nicht gekündigt wurde, so gar amTage der Rückkehr ausgesprochen werden. So steht es recht lich, obwohl es natürlich sozial unschön und unpatriotisch oben drein ist. Zugleich aber ersieht man daraus, daß, wenn der Einge zogene etwa alsbald als untauglich oder verwundet zurückkehrt und die Zeit der Abwesenheit gegenüber der Dauer sei ner Dienste in dem betreffenden Hause kurz war, er nicht so gleich wieder entlassen werden darf. Aber dies wird Wohl eine akademische Frage bleiben, denn man wird froh sein, nach dem Kriege überhaupt gute und geschulte Leute zu haben. d) Schwieriger noch ist die Frage, ob dem zum Kriegs dien st Eingezogenen ein Anspruch auf das Gehalt für weitere 6 Wochen zusteht. Ich gebe hierfür zunächst den Ge dankengang der herrschenden Meinung wieder. Diese sagt unge fähr so, wie vr. Georg Baum in der Juristischen Wochenschr. (Nr. 16 v. 15. September) ausführt: »Die Erfüllung der Militärpflicht begründet die Unmöglich keit der Leistung der vertraglich übemommenen Arbeit, und zwar die Unmöglichkeit infolge eines Umstandes, den weder der Arbeit nehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat . . . Z 323 BGB. bestimmt, daß hier beiden Teilen der Anspruch auf die Gegen leistung verloren geht . . . Zugunsten des Arbeitnehmers kommt aber noch Z 616 BGB. in Betracht. Der zur Dienstleistung Ver pflichtete verliert den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Ver schulden durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung verhindert wird . . . Als Momente für die Beur teilung (der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit) kommen die Größe des Betriebes, der Umfang der durch das Wegbleiben hcr- vorgerufenen Störung und die tatsächliche Dauer des Arbeitsver- hältnisses in Betracht . . . Gemäß Z 72 HGB. (zusammen mit K 63 HGB.) haben Handlungsgehilfen einen Anspruch auf Fort zahlung des Gehalts, wenn sie durch .unverschuldetes Unglück' an der Leistung der Dienste verhindert sind. Die bisherige Praxis nimmt aber übereinstimmend an, daß die Einberufung zu mili tärischen Dienstleistungen nicht unter diesen Begriff fällt. . . Man kann unmöglich die militärische Dienstleistung deswegen als Unglück ansehen, weil sie für den eigentlichen und letzten Zweck aller militärischen Ausbildung, nämlich für den Kriegsfall, er folgt. Es erscheint auch nicht angängig, ein deutsches Gesetz da hin auszulegen, daß man die Erfüllung nationaler Pflichten als Unglücksfall bezeichnet.« Diese Darlegungen, die wir gekürzt, aber in den Hauptzllgen wiedergeben, klingen ganz überzeugend, haben auch das für sich, daß sie den Prinzipal vor starker Belastung, die ihm zu Kriegs zeiten besonders unangenehm ist, bewahren. Indessen hier steht andererseits die Sorge für die Familie der verheirateten Angestell ten entgegen, so daß hier hinüber wie herüber soziale Erwägun gen gültig bleiben. Juristisch aber scheint mir die Darlegung der herrschenden Meinung, der übrigens das Kaufmannsgericht Mannheim (wenn auch mit nicht ganz schlagenden Gründen) ent- gegentrat, angreifbar. Denn zunächst werden die Bestimmungen der KZ 323 und 616 BGB. für die Handlungsgehilfen gänzlich nebensächlich, sobald Bestimmungen des HGB. Anderes, Spezielle res bestimmen. Vox specialis geht der lex generalis immer vor. Wir haben es also mit den KZ 63 und 72 des HGB. zu tun, die offenbar in organischem Zusammenhang mit einander stehen. Diese aber lauten in den uns hier angehenden Teilen: K 8g. Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. K 72. Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 3. Wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe ober durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste ver hindert wird. Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehilfe durch un verschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch der im K 83 bezeichnete Anspruch des Gehilfen nicht berührt. Zwar kann man 1. gewiß den Kriegsdienst nicht buch stäblich unter die unverschuldeten Unglllcksfälle (K 72 Abs. 2) rechnen, und 2. ist der Militärdienst in diesem Fall von längerer als achtwöchiger Dauer (Z 72 Abs. 1 Nr. 3), aber dem Sinn der Bestimmung entspricht eine solche Ausle gung schlechterdings nicht. Der Sinn ist vielmehr der, daß mili tärische Dienstleistungen nur dann zur sofortigen Entlassung (ohne Fortzahlung des Gehalts auf 6 Wochen) berechtigen, wenn sie über die Pflicht leistungen hinausgehen. Daher.die Fas- sung des Gesetzes »eine die Zeit von 8 Wochen übersteigende mili tärische Dienstleistung«. Damit ist eine freiwillige Dienstleistung auf Beförderung gemeint. Den Krieg damit gleichzustellen, geht nicht an. Den Ausdruck »unverschuldeter Unglücksfall« so wörtlich zu nehmen, daß man aus patriotischem Empfinden den Kriegs dienst nicht darunter rechnet, geht nach dem Sinn dieser Be stimmung ebenfalls nicht an. Auch Staubs Kommentar zeigt ganz deutlich, daß die beiden Paragraphen in organischem Zu sammenhang mit einander stehen, denn er sagt zu K 72: »Soweit diese Entlassungsgründe unter den Begriff des unverschuldeten Unglücks fallen, wird durch die Entlassung der im K 63 bezeich nete Anspruch auf die Vergütung für 6 Wochen nicht berührt, wie in Z 72 Abs. 2 besNmmt ist«, und von einer militärischen Übung zum Zweck des Avancements spricht er als von einer »nicht unver schuldeten« Arbeitsunterbrechung. Fassen wir also den Sinn der — ohne Zweifel höchst sozial gemeinten — Bestimmung richtig, so ist jede Arbeitsversäumnis, die nicht verschuldet ist (und dazu gehört der Kriegsdienst!), gesetzlich eine solche, die 1. nicht zu sofortiger Entlassung berechtigt und zugleich 2. einen Anspruch auf Gehalt für weitere 6 Wochen gewährt. Erst wenn wir diesen Beweis c contrario nach den militäri schen Muß-Dienstleistungen nicht anerkennen, können wir weiter
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