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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 227, 30. September 1914. Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins betr. Zulassung von Sendungen fremdsprachlicher Literatur nach dem neutralen Ausland. Leipzig, den 26. September 1914. An S«. Exzellenz den Staatssekretär im Neichspostamt Wirklichen Geheimen Rat Herrn Kraetke Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand des Börsenver eins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig bittet, seiner Ein» gäbe an Ew. Exzellenz vom 18. September d. I. betreffend Einschränkung der Vorschrift über die Abfassung der Briefe usw. nach dem neutralen Ausland in deutscher Sprache*) noch einen weiteren Wunsch des deutschen Buchhandels anschließen zu dürfen. Nach der Bekanntmachung des Reichspostamts vom 1. August d. I. über den Postvcrkehr mit dem Ausland sind nach dem Ausland nur offene Postsendungen in deutscher Sprache zugelassen. Wie aus einer Mitteilung des Kaiserlichen Postamts Berlin-Lichterfelde vom 18. September 1914 hervor geht, besteht keine Ausnahme für Drucksachen, deren Inhalt wissenschaftlicher Natur ist, und das Postamt hat infolgedessen Sendungen nach Österreich und dem neutralen Ausland zurück gehen lassen, die naturwissenschaftliche Literatur in anderer als deutscher Sprache enthielten. Auf eine Beschwerde hin hat die Kaiserliche Ober-Postdirektion Berlin mit Schreiben vom 21. September d. I. sich auf den gleichen Standpunkt gestellt und erklärt, daß sie nicht in der Lage sei, Ausnahmen zu ge statten. Durch diese Postalische Maßnahme wird insbesondere das deutsche wissenschaftliche Antiquariat schwer geschädigt, da es in ganz bedeutendem Matze fremdsprachliche Literatur, die la teinische Sprache eingeschlossen, führt. In gleicher Weise wer den auch die deutschen Exportbuchhandlungen von dem Aus fuhrverbot betroffen, da diese ebenfalls fremdsprachliche Lite ratur vertreiben. Sollte die behördliche Verfügung in Kraft bleiben, so würde voraussichtlich eine völlige Lahmlegung dieses Bücher exports eintreten müssen und schließlich ein blühender deutscher Geschäftszweig seinen Untergang finden. Wir erweitern daher unsere in der Eingabe vom 18. Sep tember d. I. ausgesprochene Bitte dahin, auch die Vorschriften über die Ausfuhr literarischer Erzeugnisse einer Abänderung zu unterziehen, damit der deutsche Buchhandel nicht noch weiter bedroht und geschädigt, sondern in den Stand gesetzt wird, seine Auslandsgeschäfte, wenn auch nur in beschränktem Um fange, fortzusetzen. Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns eine Eingabe zu unterstützen, die eines unserer Mitglieder am 21. September d. I. an die Kaiserliche Ober-Postdirektion Konstanz gerichtet hat und von der wir annehmen, daß sie die genannte Kaiser liche Ober-Postdirektion Ew. Exzellenz unterbreitet hat. In dieser Eingabe wird Auskunft über verschiedene Fragen des Postverkehrs mit dem Ausland erbeten, die der Bezirksverein des Hansabundes an das Postamt I in Freiburg i. B. gerichtet hatte und die von diesem nicht beantwortet werden konnten. Für den Fall, daß Ew. Exzellenz von diesen Fragen noch keine Kenntnis haben sollte, erlauben wir uns diese bekanntzugeben und daran die Bitte zu schließen, daß Ew. Exzellenz zu diesen Fragen Stellung nehmen und uns einen Bescheid zukommen lassen möge. Die Fragen lauten wie folgt: I.Jn zahlreichen Fällen ist selbstverständlich der Briefverkehr in deutscher Sprache ausgeschlossen, weil die betr. Ausländer kein Deutsch können. Ist Vorkehrung getroffen, daß Briefe in den wichtigsten Fremdsprachen geprüft und durchgelassen werden können? Verneinendenfalls müßte unbedingt für diese Möglichkeit gesorgt werden. *) Abgedruckt im Börsenblatt Nr. 221 vom 23. September 1914. 1462 2. Können gedruckte Kataloge und Prospekte in fremden Spra chen befördert werden? Als »Mitteilung« kann man sie wohl kaum anschen. Ohne diese Versendungsmöglichkeit ist für viele Geschäftszweige der Geschäftsverkehr mit dem Aus land vollständig unmöglich. 3. Unterliegt die Mastenauflieferung von Drucksachen irgend welchen Bedenken? Sollte etwa eine Prüfung jedes einzel- nen Stückes vorgeschrieben sein, so wäre zu erwägen, durch welche Garantie diese Schwierigkeit beseitigt werden kann. 4. Hat es sich bewahrheitet, dah England die von Deutschland auf neutralen Schiffen nach dem Ausland gehende und eben so die von dort nach Deutschland gehende Post beschlag nahmt? In welchem Umfang wäre alsdann der Postverkehr mit dem Ausland noch möglich, und welche Länder kämen da für in Betracht? Mit dem Ausdruck unseres verbindlichsten Dankes und in größter Ehrerbietung Ew. Exzellenz gehorsamster Vorstand des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Karl Siegismund Erster Vorsteher. Antwort betr. Aufnahme der Erzeugnisse des deutschen Buchhandels unter die bevorzugten Frachtgüter. (Vgl. Bbl. Nr. 219 u. 226.) Der Minister der öffentlichen Arbeiten. II. 24. 0. g. 8424. Berlin IV. 66, den 27. September 1914. Wilhelmstratze 79. Auf die Eingabe vom 16. d. M. an die Königliche Linien kommandantur Leipzig. Der Güterverkehr mit Stationen der Eisenbahndirektion in Ludwigshafen ist inzwischen unbeschränkt wieder ausgenom men worden. Der Beförderung von Büchern von Leipzig nach Zweibrücken stehen daher Hindernisse nicht entgegen. Im Aufträge R a a b e. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Leipzig. Der Angestelltenvertrag im Krieg. Von vr. AlexanderElster (Friedenau). Der Krieg gibt dem Prinzipal nicht das Recht zu sofortiger, kündigungslofer Entlassung. Dieser Grundsatz steht als leitender Gesichtspunkt über den Rechtsverhältnissen zwischen Prinzipal und Gehilfen während des Krieges. Der Krieg als solcher ist kein Entlassungsgrund, die ge setzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist mutz eingehallen wer den. Der Krieg kann aber unter Umständen Entlassungsgrund werden, entweder wenn auf seiten des Prinzipals oder des Ge hilfen eine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eintritt (Z 323 BGB., 71, 72 HGB.) oder ein »wichtiger Grund« (K 70 HGB.) vorliegt. Hieraus entspringen für den jetzt vorliegenden Fall des Krie ges eine Reihe wichtiger und sehr schwieriger Fragen, die sich scheiden lassen danach, ob der Gehilfe zum Kriegsdienst einge zogen wird oder nicht. ^) Wird der Gehilfe zum Kriegsdien st einge zogen, so tritt er natürlich sofort aus. Das Vertragsverhält nis wird tatsächlich sofort gelöst, und es fragt sich, a) ob es nur unterbrochen oder ganz aufgelöst wird und b) ob dem Gehilfen noch für 6 Wochen das Gehalt zusteht. Auf beide Fragen mutz eingegangen werden.
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