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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 226, 29. September 1914. In einer Reihe von Aufsätzen soll dies versucht werden, und diese Reihe wird heute mit einer Erörterung über die Verhältnisse zwischen Verlag und Autoren während der Kriegszeit eröffnet. In manchen Verträgen, namentlich solchen über grotze Sam melwerke, findet sich eine Bestimmung, die den Verleger berech tigt, im Falle kriegerischer Verwicklungen die Drucklegung des Werkes bis nach dem Friedensschlutz einzustellen. Einem solchen Recht des Verlegers entspricht, auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt worden ist, ein Recht des Verfassers: er braucht sein Manu skript nicht zu dem vertragsmäßigen Zeitpunkt zu liefern. Denn wenn der Verleger nicht zu vervielfältigen, herauszugeben und zu honorieren braucht, braucht nach Anwendung der Sätze von Treu und Glauben der Verfasser auch nicht zu liefern. Eine For derung rechtzeitiger Einlieferung ohne eine entsprechende Pflicht der ordnungsmäßig alsbaldigen Veröffentlichung wäre Schikane. Ganz gleichgültig ist dabet, ob der Verfasser ins Feld gezogen ist oder nicht. In den meisten Fällen aber ist Wohl der Kriegsfall im Ver trag nicht ausdrücklich vorgesehen. Dann sind die Rechtsverhält nisse nach allgemeinen Gesichtspunkten des Rechts der Schuldber- hältntsse zu beurteilen. Aufgelöst werden die gegenseitigen Ver bindlichkeiten grundsätzlich nicht durch den Krieg, es sei denn, daß eine »Unmöglichkeit der Erfüllung« bei einer der Parteien eintrttt. Diese Unmöglichkeit der Erfüllung könnte in der Sache selbst oder auf der Seite des Verfassers oder auf der Seite des Ver legers eingetreten sein: a) in der Sache selbst: wenn beispielsweise ein Werk über das französische Heer, über die panslawistische Idee, die Friedens idee, das Völkerrecht verabredet war. Ein solches Werk kann der Natur der Sache nach heute nicht geschrieben oder heraus gegeben werden. Wenigstens mutz meiner Ansicht nach die in der Sache liegende starke »Untunlichkeit« der Unmöglichkeit gleichgestellt werden. Aber solche Unmöglichkeit ist nur eine zeitweise; es ist anzunehmen, daß der Friedens schluß diese Unmöglichkeit aushebt. Eine nur vorüber gehende Unmöglichkeit aber ist grundsätzlich nicht nach den Regeln von der Unmöglichkeit, sondern von der Verspätung der Erfüllung zu beutteilen. Die Rechtsfolgen des Verzugs treten aber nicht ein, wenn trotz der Fälligkeit und der Mahnung die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den der zur Leistung Verpflichtete nicht zu vertreten hat. Das liegt hier vor. Es wäre ein Widersinn, ein Buch zu so ungelegener Zeit zu schreiben oder herauszugeben, und da die Erfüllung auch für die Gegenpartei zurzeit keinen Zweck hat, kommen auch die Sätze vom Verzug nicht in Betracht. Der Vertrag bleibt also seinem Inhalt nach be stehen, nur der Zeitpunkt der Erfüllung ist für beide Teile aufgehoben. In früheren Aufsätzen über das Rücktritts recht des Verlegers (siehe Börsenblatt 1913, Nr. 288 und 1914, Nr. 61) habe ich darzulegen versucht, daß das Recht des Verlegers zum Rücktritt vom Vertrage ein sehr eng begrenztes, für manche Fälle ungenügendes ist. Der Verleger ist nicht berechtigt und in der Lage, von dem Vertrag loszukommen, ja er müßte, wenn das Werk schon geschrieben ist und abgeliefett wird, das vereinbarte Honorar zahlen. Nur seiner Pflicht sofor tiger Herausgabe kann er sich m. E. durch Hinweis auf die Un- ersprietzlichkeit einer solchen Herausgabe während des Krieges entziehen. Wenn aber die Dinge so liegen, daß das Werk auch offensichtlich der neuen Entwicklung der Dinge nicht entspricht, so kann er den Verfasser auffordern, das Werk nach den neuen Verhältnissen zu verbessern. Dies — wie die Ablehnung seitens des Verlegers, das Werk zur Unzeit herauszubringen — ist auf Z 31 des Verlagsrechtsgesetzes zu gründen. Hiernach kann der Verleger bei nichtvertragsmätziger Beschaffenheit des Werkes dem Verfasser eine Frist setzen, den Mangel zu beseitigen. Nach allgemeiner und richtiger Meinung bezieht sich die »nichtvertragsmäßige Beschaffenheit« nicht aus kritisch zu ergründende innere Güte des Werkes, sondern mehr auf äußerlich erkennbare, sagen wir wesenhaste Dinge, also, um mit Köhler zu sprechen, auf »bestimmte, nach objektiv wissen schaftlichen Merkmalen bestimmt feststellbare Eigenschaften« und auf »bestimmte, für die Absatzfähigkeit des Wer- 1458 kes bedeutsame äußere Vorgänge«. Dergleichen liegt selbst verständlich vor, wenn ein Werk vor seinem Erscheinen infolge äußerer Vorgänge schon veraltet wäre, falls es diese neue bedeut same Entwicklung nicht berücksichtigt. (Vgl. auch Henneberg, Die Rechtsstellung des Verlegers, S. 38 u. 39.) Aber der Verfasser wird dann fragen, ob er für diese ihm neu entstandene Arbeit nicht eine besondere Vergütung beanspruchen könne. Dies ist zu verneinen. Denn wenn ein Werk über einen gänzlich veränderten Gegenstand keine vertragsmäßige Leistung ist, solange es die neue wichtige Veränderung nicht berücksichtigt, so entfällt mit der Ver- öffentlichungs- und Verbreitungspflicht des Verlegers naturge mäß auch jede weitere Verpflichtung, für die durch die Entwick lung der Dinge entstandene Mehrarbeit aufzukommen. Das ist ein Risiko, das vor Erscheinen des Werkes der Verfasser zu tragen hat. Wäre der Fall eingetreten, nachdem das Werk herausge geben und das etwaige Honorar bezahlt war, so hätte das Risiko ganz und gar beim Verleger gelegen, der das veraltete Werk auf dem Lager behielte. Der Verfasser wird gewiß auch ohne weiteres sich dazu be reit finden, denn sein Name und auch der Erfolg des Buches hän gen daran. Aber eine besondere Vergütung für diese Änderung kann er nicht beanspruchen; er bleibt vielmehr auch seinerseits an die vertraglichen Abmachungen über die Honorarfrage gebunden. b) Unmöglichkeit oder Verzögerung auf seiten des Verfassers: Der Verfasser steht im Felde. Dann ist seine Leistung un möglich, aber auch nur zeitweise. Rechtsfolge wie oben zu a). Der Verleger mutz Watten, ohne daß er den Verfasser »in Ver zug« setzen kann. Tod des Verfassers löst den Vertrag. Steht der Verfasser nicht im Felde oder in militärischem Dienst, so ist seine Leistung nicht infolge des Kriegs unmöglich. Die Ausrede, nicht zum Arbeiten fähig zu sein, oder dgl. mehr ist keine »Unmöglich keit«, sondern Vertragsuntreue und hat — nach erfolgter Mah nung — di« Rechtsfolgen des Verzugs. Gütliches Einvernehmen wird hier wie in so vielen Fällen der Kriegszeit aber am Platze sein; denn von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird dem Verleger an der Herausgabe des Werkes während der Kriegszeit, ja vielleicht auch an der Fortführung der Drucklegung nicht allzu viel gelegen sein. e) Unmöglichkeit auf seiten des Verlegers: Der Verleger wird in vielen Fällen die Produktion während des Krieges einzustellen oder einzuschränken wünschen. »Unmög lichkeit« im Rechtssinne liegt für ihn nicht vor, höchstens dann, wenn die Druckerei, die ein Wett zu drucken angefangen hat, gänz lich stillsteht. Es ist sehr fraglich, ob man ohne weiteres ver langen kann, daß er die Fortführung des Werkes einer anderen Druckerei überträgt. Denn man kann ihm nicht zumuten, den hergestellten Satz, soweit noch nicht ausgedruckt ist, verfallen zu lassen und ihn durch Neusatz zu ersetzen. Indessen können sich da schwierige und strittige Fragen ergeben. Nein formalrechtlich würde der Verleger berechtigt sein, dem Drucker, dem die Er füllung in der Tat infolge Schließung seines Betriebes unmög lich würde, den Auftrag fottzunehmen und ihn einem ande ren Drucker zu geben, damit er selbst seine dem Ver fasser gegenüber eingegangene Verpflichtung erfüllen kann. Bei eiligen aktuellen Wetten wird man dies auch von ihm verlangen können. Denn hier ist auch die Verbreitungs pflicht (neben der Veröffentlichungspflicht die zweite der Ver legerpflichten) nicht — oder nicht wesentlich — behindert, und zu ihrer Erfüllung gehört als Vorbedingung die Erfüllung der Herstellungspflicht, also der Veröffentlichung. In anderen Fällen, in denen die Herausgabe nach Lage der Dinge nicht eilt, wird gütliches Einvernehmen mit dem Verfasser zum Aufschub der Druck legung zu erzielen sein, aber man vergesse nicht, daß man — be sondere Fälle ausgenommen — nach dem Verlagsbertrag zur un gehinderten Herstellung verpflichtet ist. Die Verbreitung kann man ablehnen, solange sie untunlich, stark beschränkt oder unklug wäre, denn im Sinne des Verlagsvertrags liegt es, daß verbreitet, nicht etwa bloß zwecklos hinausgesandt werde. Es liegt der Be griff des zweckmäßigen Versendetes darin, der erfolg ver sprechenden Manipulation. Die Frage, was infolge des Krieges aus den internatto nalen Verträgen, der Bemer Übereinkunft wird, hat Pro«
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